11 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Richter Richterin beschlossen : Anhörungsrügen Beklagten Senatsurteil 17 . Dezember werden Kosten zurückgewiesen . Gründe : zulässigen Anhörungsrügen haben Sache Erfolg . Urteil Senats 17 . Dezember verletzt Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Senat hat Vorbringen Beklagten vollem Umfang Kenntnis genommen Entscheidungsfindung berücksichtigt . Senat hat Berufungsurteil Revision Klägers auch Beklagten u.a. aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen Anzahl Aufrufe angegriffenen Beitrags rechtlich unerheblich gehalten insoweit Feststellungen getroffen hat . wird nun Berücksichtigung Vortrags Parteien nachzuholen haben . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung