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443 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Sachen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Pentz
Richter
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Beschluss
Senats
25
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
erhobene
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Vorbringen
Klägers
vollem
Umfang
geprüft
aber
Gründe
Zulassung
Revision
entnehmen
können
.
Zulassungsgrund
ist
insbesondere
gegeben
Berufungsgericht
Grundlage
Ausführungen
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Fehler
Aufklärung
Mutter
Klägers
Alternative
Schnittentbindung
Kläger
geltend
gemachten
Schäden
ursächlichen
Behandlungsfehler
verneint
hat
.
vertretbaren
Würdigung
Begutachtung
Berufungsgericht
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
lediglich
eigene
Auffassung
günstige
Würdigung
entgegengesetzt
Zulassung
Revision
begründenden
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
Zulassung
Revision
ist
schon
gerechtfertigt
Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung
Auffassung
Klägers
hinreichend
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
auseinandergesetzt
hat
.
Vertretbar
hat
Berufungsgericht
Aufklärung
Möglichkeit
Risiken
Schnittentbindung
Mutter
Klägers
erforderlich
gehalten
Abwägung
Risiken
Mutter
erwartenden
Vorteile
sectio
medizinisch
vertretbare
Alternative
gehandelt
hat
.
Unterrichtung
alternative
Behandlungsmöglichkeit
ist
nur
erforderlich
medizinisch
sinnvolle
indizierte
Therapie
gleichwertige
Behandlungsmöglichkeiten
Verfügung
stehen
jeweils
unterschiedlichen
Belastungen
Patienten
führen
unterschiedliche
Risiken
Erfolgschancen
bieten
vgl.
Senatsurteile
22
.
September
22
;
21
November
VersR
;
15
.
Februar
1
17
.
Mai
.
allgemeinen
Grundsatz
braucht
geburtsleitende
Arzt
normalen
Entbindungssituation
Möglichkeit
Schnittentbindung
medizinisch
indiziert
echte
Alternative
vaginalen
Geburt
ist
besondere
Veranlassung
Möglichkeit
Schnittentbindung
Sprache
bringen
.
Kläger
war
vorgeburtlichen
Untersuchungsergebnissen
makrosom
.
Tag
burt
Uhr
erfolgte
Ultraschallmessung
erbrachte
Normbereich
liegende
Messwerte
.
Zwar
lag
später
festgestellte
Geburtsgewicht
g
Normbereich
38
.
Schwangerschaftswoche
g
beträgt
doch
sind
Diskrepanzen
letzten
Schwangerschaftsdrittel
durchaus
möglich
kann
Fehlmessung
andere
biologische
Faktoren
so
etwa
dicke
Bauchdecke
hier
Mutter
Klägers
möglicherweise
gewesen
ist
beeinflusst
sein
.
Sachverständige
Prof.
Dr.
hat
hingewiesen
Körpergröße
Mutter
Klägers
Makrosomie
Kindes
vornherein
befürchtet
werden
musste
.
Risiko
sei
Gebärenden
Größe
prägnant
.
Kinder
erstgebärenden
jungen
Müttern
Mutter
Klägers
rauchen
seien
erfahrungsgemäß
kleiner
.
medizinischen
Leitlinien
stehe
adipösen
Schwangeren
sogar
Fall
vorliegenden
Makrosomie
vaginale
Entbindung
Vordergrund
.
Streitfall
war
erhöhte
Operationsrisiko
Mutter
Klägers
Schnittentbindung
signifikant
.
Umständen
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Berücksichtigung
Konstitution
Befindlichkeit
Mutter
konkreten
Situation
medizinisch
vertretbare
Alternative
Entbindung
sectio
Ärzten
Beklagten
vertretbar
abgelehnt
worden
ist
beanstanden
.
Unbegründet
ist
auch
Rüge
Klägers
Senat
Ausführungen
Nichtzulassungsbeschwerde
Vordergericht
Verstoß
Willkürverbot
Verletzung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
Annahme
vorwerfbaren
Diagnosefehlers
gelangt
sei
übergangen
habe
.
Vortrag
bleibt
Haftung
Beklagten
erheblich
alleine
Eintreten
Schulterdystokie
groben
Behandlungsfehler
indiziert
Übrigen
geltend
gemachten
Schäden
ursächliches
ärztliches
Fehlverhalten
erwiesen
ist
.
Pentz
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung