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228 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
3
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
11
.
Juni
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
berücksichtigt
hat
Klägerin
auch
wirksame
Einwilligung
durchgeführten
rechtswidrigen
Hysterektomie
Schmerzensgeld
Höhe
Ermessen
Gerichts
gestellt
wird
%
Zinsen
Rechtshängigkeit
verlangt
.
Umfang
Kostenpunkt
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Klägerin
macht
insoweit
Recht
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
geltend
.
Klägerin
hat
Klageschrift
bereits
Antrag
Schmerzensgeld
Vornahme
Hysterektomie
gestellt
.
Berufung
hat
erstinstanzlichen
Anträge
vollem
Umfang
weiterverfolgt
.
Berufungsgericht
hätte
Schmerzensgeldanspruch
Überlegungen
einbeziehen
müssen
Ursachenzusammenhang
Operation
Schlaganfall
Klägerin
feststellen
konnte
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
geht
.
behandeln
ausschließlich
Ursachenzusammenhang
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
Schäden
Folge
Klägerin
Morgen
5
.
Mai
erlittenen
Infarkts
sind
Hysterektomie
.
muß
ausgegangen
werden
Berufungsgericht
betreffenden
Antrag
Klägerin
Entscheidung
berücksichtigt
hat
.
hat
Verfahrensgrundrecht
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
entscheidenden
Punkt
Klagevorbringens
verletzt
.
Zulassung
Revision
Durchführung
Revisionsverfahrens
bedarf
Behebung
Verfahrensfehlers
;
vielmehr
kann
Revisionsgericht
Fällen
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Vorschrift
§
Abs.
Art
.
Gesetzes
Rechtsbehelfe
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Anhörungsrügengesetz
9
.
Dezember
.
Seite
eingefügt
worden
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
stattgebenden
Beschluß
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückverweisen
vgl.
Beschluß
5
.
April
vorgesehen
Veröffentlichung
.
Möglichkeit
macht
Senat
hier
Gebrauch
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Greiner
Pauge
Zoll