BESCHLUSS 3 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 11 . Juni insoweit aufgehoben Berufungsgericht berücksichtigt hat Klägerin auch wirksame Einwilligung durchgeführten rechtswidrigen Hysterektomie Schmerzensgeld Höhe Ermessen Gerichts gestellt wird % Zinsen Rechtshängigkeit verlangt . Umfang Kostenpunkt wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Klägerin macht insoweit Recht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG geltend . Klägerin hat Klageschrift bereits Antrag Schmerzensgeld Vornahme Hysterektomie gestellt . Berufung hat erstinstanzlichen Anträge vollem Umfang weiterverfolgt . Berufungsgericht hätte Schmerzensgeldanspruch Überlegungen einbeziehen müssen Ursachenzusammenhang Operation Schlaganfall Klägerin feststellen konnte . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe geht . behandeln ausschließlich Ursachenzusammenhang gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schäden Folge Klägerin Morgen 5 . Mai erlittenen Infarkts sind Hysterektomie . muß ausgegangen werden Berufungsgericht betreffenden Antrag Klägerin Entscheidung berücksichtigt hat . hat Verfahrensgrundrecht Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidenden Punkt Klagevorbringens verletzt . Zulassung Revision Durchführung Revisionsverfahrens bedarf Behebung Verfahrensfehlers ; vielmehr kann Revisionsgericht Fällen Verletzung rechtlichen Gehörs 1 . Januar Kraft getretenen Vorschrift § Abs. Art . Gesetzes Rechtsbehelfe Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Anhörungsrügengesetz 9 . Dezember . Seite eingefügt worden ist Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß Aufhebung angefochtenen Urteils Rechtsstreit Berufungsgericht zurückverweisen vgl. Beschluß 5 . April vorgesehen Veröffentlichung . Möglichkeit macht Senat hier Gebrauch . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Greiner Pauge Zoll