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1631 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fassung
31
.
Dezember
Umstand
Geschädigte
erfolglos
Rückzahlung
Geldanlage
bemüht
hat
führt
auch
dann
Beginn
Verjährung
erforderlichen
Kenntnis
Tatbestandsmerkmalen
schädigenden
Handlung
hier
:
Betrug
§
StGB
Geschädigte
vermutet
Geld
vereinbarten
Anlageform
verwendet
worden
ist
.
Urteil
6
November
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
November
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Abweisung
Klage
Beklagten
zurückgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
künftig
:
Beklagter
Schadensersatz
Verlust
Geldanlage
.
schloss
17
.
August
Vermittlung
künftig
:
"
trag
Treuhandauftrag
"
55.000,00
DM
anlegte
.
Überweisung
Anlagebetrages
erfolgte
Konto
Beklagten
.
Gewinne
%
Verzinsung
jährlich
Jahresbonus
%
sollten
Nutzung
Differenz
Kapitalmarktzinsen
erwirtschaftet
werden
.
Anwaltsschreiben
31
.
Januar
kündigte
Klägerin
Verträge
.
Rückzahlung
Anlage
erfolgte
.
Beklagte
war
Treuhänder
Vermögensberatung
GmbH
Geschäftsführer
Service
s.a.r.l
.
wurde
Urteil
Landgerichts
3
.
Juni
rechtskräftig
31
.
Mai
Betrugs
Fällen
Betrugs
tateinheitlich
begangenen
Fällen
Beihilfe
Untreue
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Gegenstand
Verurteilungen
waren
Straftaten
Lasten
Klägerin
;
angeklagt
waren
sind
Verlauf
Strafverfahrens
gemäß
§
Abs.
eingestellt
worden
.
Klägerin
wirft
Beklagten
habe
zusammen
Geschäftsführer
zahlreicher
GVP-Unternehmen
Schneeballsystem
aufgebaut
Opfer
geworden
sei
.
Gelder
Anleger
seien
gezielt
zweckentfremdet
Neuanlagen
seien
Zahlung
Renditen
Boni
alten
Anleger
Verluste
GVP-Unternehmensgruppe
Betriebsausgaben
persönliche
Zwecke
u.a.
Beklagten
verbraucht
worden
.
Kündigung
31
.
Januar
sei
erfolgt
gerüchteweise
Machenschaften
bekannt
geworden
seien
.
begehrt
Anlagesumme
Höhe
ausgeschüttete
Zinsen
jeweiligen
Jahresbonus
Zeit
15
.
September
31
.
Januar
entgangene
Erträge
Kündigung
1
.
August
Zinsen
Jahresbonus
Rechtsverfolgungskosten
insgesamt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Klägerin
behaupteten
unerlaubten
Handlungen
Beklagten
bewiesen
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Ansprüche
Klägerin
jedenfalls
verjährt
seien
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
Entscheidung
hat
Berufungsgericht
Wesentlichen
ausgeführt
vertragliche
Beziehungen
hätten
nur
Klägerin
bestanden
.
Anspruch
Klägerin
TreuhandVertrag
Beklagten
könne
zwar
bestehen
Beklagte
Klägerin
erkennbar
Mittelverwendungstreuhänder
eingeschaltet
gewesen
aufgetreten
sei
.
Letztlich
könne
jedoch
dahinstehen
Beklagte
erfolgreich
Verjährung
berufe
.
Verjährungsfrist
etwaige
vertragliche
Ansprüche
Klägerin
betrage
1
.
Januar
Jahre
.
1
.
Januar
habe
Klägerin
bereits
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
gehabt
.
Kenntnis
Schaden
§
Abs.
Nr.
habe
Klägerin
spätestens
Jahre
erlangt
Rückzahlung
Anlagegelder
Kündigung
31
.
Januar
erfolgt
sei
.
Kenntnis
Schädiger
habe
bereits
Zeitpunkt
Zahlung
Anlagebetrages
Konto
Beklagten
gehabt
;
sei
Mitteilung
27
.
August
auch
bekannt
gewesen
Konto
Treuhandkonto
gewesen
sei
.
Ablauf
31
.
Dezember
sei
Verjährungsfrist
abgelaufen
.
17
.
Dezember
eingereichte
Klage
habe
Verjährung
gehemmt
.
sei
erst
16
.
Februar
also
"
demnächst
"
zugestellt
worden
.
Auch
deliktische
Ersatzansprüche
Klägerin
Beihilfe
Beklagten
Untreue
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Abs.
StGB
abredewidrigen
Verwendung
eingezahlten
Beträge
seien
verjährt
.
sei
zwar
unschädlich
Strafurteil
Landgerichts
3
.
Juni
Geldfluss
Klägerin
eingezahlten
Betrages
Feststellungen
getroffen
habe
.
Insoweit
habe
Beklagte
darlegen
müssen
eingezahlte
Geld
Klägerin
Vereinbarungen
Klägerin
verwendet
habe
.
Darlegung
gehe
Berufungsgericht
auch
Klägerin
gezahlte
Geld
veruntreut
worden
sei
Beklagte
jedenfalls
Beihilfe
geleistet
habe
.
Klägerin
habe
bereits
Anfang
Kenntnis
Schaden
Schädiger
gehabt
habe
gewusst
Geld
Konto
Beklagten
eingezahlt
habe
Rückzahlung
Kündigung
erfolgt
sei
.
Auch
müsse
Kenntnis
Dezember
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
sei
Zusammenhang
anderen
Mandatsverhältnissen
bekannt
geworden
Beklagte
Konto
geflossene
Geld
Anleger
zugesagten
Anlageform
verwendet
Schneeballsystem
zugeführt
habe
.
sei
ausreichend
Beginn
Verjährungsfrist
spätestens
Frühjahr
gewesen
.
Klägerin
sei
zumutbar
gewesen
zumindest
Feststellungsklage
erheben
.
II
.
Erwägungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
durfte
Berufungsgericht
Klage
Begründung
abweisen
Ansprüche
Klägerin
seien
verjährt
.
1
.
Berufungsgericht
nimmt
deliktische
Ansprüche
Klägerin
Beklagten
§
Abs.
Verbindung
§
§
Abs.
Abs.
StGB
seien
verjährt
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Rechtsfehler
geht
Berufungsgericht
allerdings
Frage
Verjährungsbeginns
1
.
Januar
geltenden
Recht
beurteilen
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
.
Revision
wendet
günstige
Auffassung
Klägerin
Beklagten
Anspruch
Schadensersatz
zustehe
.
Recht
geht
Berufungsgericht
auch
Beginn
Verjährung
§
Abs.
F.
ankommt
Zeitpunkt
Klägerin
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
hat
vgl.
Senat
Urteile
8
.
Januar
VersR
;
14
.
Oktober
VersR
123
;
RGRK/Kreft
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Abs.
F.
verlangt
Kenntnis
Schadensvorgangs
Einzelheiten
.
Verjährungsbeginn
reicht
Allgemeinen
Kenntnis
Geschädigten
erlaubt
hinreichend
aussichtsreiche
auch
risikolose
Feststellungsklage
erheben
.
Erforderlich
ist
Geschädigte
Kenntnisstand
verfügt
Lage
versetzt
deliktische
Anspruchsgrundlage
gestützte
Schadensersatzklage
schlüssig
begründen
.
.
vgl.
Senat
Urteil
31
.
Januar
VersR
m.w
.
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Klägerin
Kenntnis
Schaden
spätestens
Jahre
erlangt
Vermittler
mitgeteilt
hatte
"
mehr
holen
sei
Kündigung
31
.
Januar
Rückzahlung
Anlagebetrages
erfolgt
war
.
hatte
damals
aber
Kenntnis
Person
Ersatzpflichtigen
.
Berufungsgericht
bejaht
Kenntnis
zwar
Klägerin
gewusst
habe
Anlagebetrag
Konto
Beklagten
eingezahlt
habe
auch
Anwendung
§
Abs.
Kenntnis
Prozessbevollmächtigten
zurechnen
lassen
müsse
.
hält
rechtlicher
Prüfung
jedoch
stand
.
Allein
Umstand
Klägerin
Geld
Konto
Beklagten
eingezahlt
hat
ergibt
Namen
Anschrift
so
genau
kannte
Klageerhebung
möglich
war
vgl.
Voraussetzungen
Senat
.
;
Urteil
12
.
Dezember
VersR
.
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Revision
rügt
auch
Erfolg
Kenntnis
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
wesentlichen
Tatumständen
Verschuldens
Schädigers
sei
Schreiben
16
.
August
Amtsgericht
entnehmen
.
Würdigung
Schreibens
früheren
Klägervertreter
obliegt
zwar
erster
Linie
Tatrichter
.
Revisionsgericht
kann
nur
überprüfen
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
vgl.
Urteil
17
.
Januar
VersR
.
Voraussetzungen
liegen
jedoch
.
Berufungsgericht
hat
Würdigung
beachtet
Wortlaut
Schreibens
Klägervertreter
Schlussfolgerung
trägt
.
Schreiben
enthält
Antrag
damaligen
Antragstellers
Insolvenzgericht
Vermögen
Beklagten
Insolvenzverfahren
eröffnen
.
Dort
schreibt
spätere
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
"
ersten
Erkenntnissen
Staatsanwaltschaft
wurden
Gelder
Anleger
jedoch
zugesagten
Anlageform
eingestellt
ausgezahlten
Renditen
Boni
Kapitalzahlungen
Neuanlagen
getätigt
"
.
teilt
dann
Beklagte
"
Zusammenhang
"
Untersuchungshaft
genommen
worden
sei
Strafverteidiger
erklärt
habe
Schuldner
habe
geäußert
wisse
Geld
geflossen
sei
habe
Geld
wisse
auch
Untersuchungshaft
genommen
worden
sei
.
Zahlungen
könne
leisten
.
Prozessbevollmächtigte
vertritt
dann
Ansicht
Schuldner
zahlungsunfähig
sei
;
hätten
Geschädigte
gemeldet
Forderungen
zusammen
Millionen
DM
ausmachten
fährt
:
"
Schuldner
haftet
Gläubigern
jedenfalls
deliktisch
Betrugs
Veruntreuung
"
.
Wortlaut
Schreibens
ist
schon
Anhaltspunkt
Kenntnis
ladungsfähigen
Anschrift
Beklagten
entnehmen
;
auch
Vermutung
hinausgehende
Kenntnis
Tatsachen
Betrug
Untreue
Beklagten
Nachteil
Klägerin
ergeben
ist
Schreiben
-9-
entnehmen
.
Allein
Umstand
damalige
Gläubiger
so
Klägerin
erfolglos
Rückzahlung
Geldes
bemüht
hatte
vermag
allenfalls
Tatbestandsmerkmal
"
Schaden
nahe
legen
.
weiteren
Tatbestandsmerkmalen
§
Abs.
Verbindung
§
§
StGB
ist
Schreiben
ebenfalls
entnehmen
Kenntnis
Klägerin
späteren
Prozessbevollmächtigten
hindeuten
würde
.
"
ersten
Erkenntnissen
Staatsanwaltschaft
Gelder
Anleger
zugesagten
Anlageform
eingestellt
ausgezahlten
Renditen
Boni
Kapitalrückzahlungen
Neuanlagen
getätigt
wurden
"
begründet
Feststellungsklage
ausreichende
Kenntnis
Klägerin
Handlungen
Beklagten
Berufungsgericht
bejahte
Beihilfe
Untreue
aufzeigten
.
Erkenntnisse
Staatsanwaltschaft
gemeint
waren
blieb
offen
ist
festgestellt
.
Beklagte
Anlegern
eingezahlten
Gelder
zugesagten
Anlageform
verwendet
"
Schneeballsystem
"
zugeführt
habe
war
lediglich
Vermutung
"
erster
Erkenntnisse
Staatsanwaltschaft
"
ist
Tatsachenkenntnis
gleichzusetzen
.
Selbst
auszugehen
sein
sollte
Beklagte
darlegungspflichtig
wäre
Geldfluss
Klägerin
eingezahlten
Betrages
Einzelfall
gewesen
sei
Beklagte
Geld
Klägerin
Vereinbarung
weitergeleitet
habe
durfte
Berufungsgericht
Lasten
Klägerin
Kenntnis
unterstellen
durfte
auch
Beginn
Verjährung
anknüpfen
.
Abs.
F.
verlangt
positive
Kenntnis
Geschädigten
Lauf
Verjährungsfrist
Gang
gesetzt
wird
.
bloße
Verdacht
steht
Kenntnis
gleich
.
ist
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
langem
anerkannt
vgl.
Senat
Urteil
2
.
Februar
2/59
VersR
.
Erforderlich
ist
stets
Geschädigte
Kenntnisstand
verfügt
Lage
versetzt
deliktische
Anspruchsgrundlage
gestützte
Schadensersatzklage
schlüssig
begründen
vgl.
Senat
Urteil
31
.
Januar
VersR
;
.
genügt
Kenntnis
Beklagte
Inhaber
Kontos
war
Geschädigter
anzulegende
Gelder
überwiesen
hat
zurückerhalten
hat
.
Anders
Entscheidung
erkennenden
Senats
15
.
Oktober
f.
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
hatte
hier
Klägerin
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
positive
Kenntnis
Beklagte
vereinnahmten
Kundengelder
vertraglichen
Vereinbarung
Kunden
angelegt
Geld
ausgezahlten
Renditen
anderer
Anleger
Kapitalrückzahlungen
Neuanlagen
getätigt
hatte
.
Reichen
mithin
Schreiben
16
.
August
erwähnten
Umstände
positive
Kenntnis
so
kann
dahinstehen
Klägerin
Kenntnis
späteren
Prozessbevollmächtigten
überhaupt
zurechnen
lassen
müsste
vgl.
Senat
Urteile
9
.
Februar
;
16
.
Mai
VersR
914
;
15
.
Oktober
Urteil
15
.
Oktober
VersR
.
2
.
Auch
Berufungsgericht
vertragliche
Ansprüche
Klägerin
Beklagten
verjährt
hält
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klägerin
Vertrag
Schutzwirkung
Dritte
möglich
gehalten
Frage
letztlich
aber
offen
gelassen
auch
insoweit
Verjährung
angenommen
hat
.
geht
gleichfalls
.
Berufungsgericht
erkennt
etwaige
Ansprüche
Klägerin
Vertrag
Schutzwirkung
Dritte
1
.
Januar
noch
verjährt
waren
§
F.
;
Art
.
§
Abs.
Satz
.
Frist
Verjährung
etwaiger
vertraglicher
Ansprüche
beträgt
hiernach
Jahre
§
n.
könnte
frühestens
1
.
Januar
gerechnet
werden
Art
.
§
Abs.
Satz
.
Ansicht
Berufungsgerichts
begann
Lauf
Verjährungsfrist
jedoch
1
.
Januar
.
Klägerin
hatte
Zeitpunkt
zwar
möglicherweise
erforderliche
Kenntnis
Person
Schuldners
Kenntnis
ladungsfähiger
Anschrift
bislang
festgestellt
ist
vgl.
Senat
.
;
Urteil
12
.
Dezember
aaO
aber
erforderliche
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
.
Klägerin
hat
Anlagebetrag
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Treuhandkonto
Beklagten
eingezahlt
.
Kenntnis
Schaden
hat
Klägerin
erlangt
Geld
Kündigung
Anlage
31
.
Januar
Folgezeit
zurückerhalten
hat
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
getroffen
Grund
bereits
Unterbleiben
Rückzahlung
Klägerin
Kenntnis
verschafft
haben
soll
Beklagte
Klägerin
abgeschlossenen
Vertrag
obliegenden
Pflichten
verletzt
Schaden
verursacht
habe
.
Allein
Umstand
Beklagte
Treuhänder
tätig
war
reicht
Beklagte
auch
Treuhänder
Klägerin
war
.
hat
Berufungsgericht
jedoch
festgestellt
.
Klägerin
hiernach
Vertrag
Schutzwirkung
Dritte
berechtigt
gewesen
sein
sollte
müsste
Inhalt
Vertrages
Beklagten
gekannt
haben
Kenntnis
Verletzung
Vorschriften
haben
Klägerin
Schutz
bewirken
sollten
;
zugleich
hätte
Kenntnis
Verletzung
Pflichten
haben
müssen
.
fehlen
Feststellungen
.
vermag
Senat
Grundlage
derzeitigen
Feststellungen
auszugehen
auch
etwaige
vertragliche
Schadensersatzansprüche
Klägerin
verjährt
sind
.
3
.
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
erneut
eröffneten
Berufungsrechtszug
weist
Senat
vorsorglich
Annahme
Vertrags
Schutzwirkung
Dritte
ankommt
Vertragsparteien
letztlich
beabsichtigt
haben
Vertragsschluss
gerichteten
Willenserklärungen
objektiven
Erklärungsgehalt
verstehen
sind
.
rechtsgeschäftlicher
Wille
Einbeziehung
Dritten
Schutzbereich
Vertrags
besteht
hat
Tatrichter
allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen
ermitteln
.
wird
insbesondere
berücksichtigen
haben
treuwidrig
entgegenstehender
Wille
Vertragsparteien
Beachtung
finden
kann
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung