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407 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
4
.
August
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
August
Richter
Zoll
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsurteil
26
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rügeverfahrens
trägt
Kläger
.
Gründe
:
zulässige
Anhörungsrüge
hat
Sache
Erfolg
.
Urteil
Senats
26
.
Mai
verletzt
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Urteil
stellt
insbesondere
Überraschungsentscheidung
.
Umstand
negative
Feststellungswiderklage
Revisionsinstanz
angefallen
war
auch
beabsichtigte
Auslegung
Widerklageantrags
Senat
waren
Gegenstand
Einführung
Streitstand
Vorsitzende
mündlichen
Verhandlung
26
.
Mai
.
Abgesehen
waren
Gesichtspunkte
Parteien
überraschend
.
Senat
erste
Urteil
Berufungsgerichts
vollem
Umfang
auch
Entscheidung
Widerklage
aufgehoben
hat
ist
Entscheidungsgründen
Senatsurteils
4
.
Dezember
VersR
zweifelsfrei
entnehmen
.
Auch
Inhalt
Senat
Widerklageantrag
Wege
Auslegung
beigemessen
hat
konnte
Parteien
überraschen
.
Inhalt
hatten
Entscheidungsgründen
jeweiligen
Entscheidungen
zweifelsfrei
ersichtlich
ist
schon
Vorinstanzen
Widerklageantrag
beigelegt
.
auch
Landgericht
haben
zulässige
Widerklage
unbegründet
abgewiesen
Kläger
Leistungsklage
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Abmahnung
Wortberichterstattung
Schadensersatzanspruch
Abmahnung
Bildberichterstattung
weiteren
Rechnung
Klägervertreters
Nr.
zustehe
.
Amtsgericht
hat
insoweit
u.a.
ausgeführt
zulässige
Widerklage
sei
unbegründet
"
Kläger
hier
Rede
stehenden
Kosten
"
Unterlassung
Text
"
Kosten
"
Unterlassung
Bild
Höhe
fordern
"
könne
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
u.a.
ausgeführt
negative
Feststellungsklage
sei
unbegründet
"
Kläger
Unterlassungsansprüche
Bildberichterstattung
getrennt
"
habe
geltend
machen
können
"
Wert
berechneten
Kosten
Bildberichterstattung
oben
genannten
Ausführungen
vorliegenden
Verfahren
ebenfalls
beanstanden
"
seien
.
Abweisung
negativen
Feststellungsklage
unbegründet
haben
auch
Landgericht
positiv
festgestellt
Kläger
Zahlungsklage
geltend
gemachten
Betrag
Anspruch
Erstattung
außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Höhe
zusteht
vgl.
26
31
;
Urteil
26
.
Juni
.
Jedenfalls
fehlt
Entscheidungserheblichkeit
behaupteten
Gehörsverletzung
.
ist
ausgeschlossen
Senat
Fall
anders
beurteilt
hätte
Anhörungsrüge
gehaltenen
Vortrag
Entscheidung
berücksichtigt
hätte
.
Feststellungswiderklage
ist
war
abhängig
zulässig
weitergehende
Gegenstand
negativen
Feststellungswiderklage
bildende
Schadensersatzforderung
Klägers
Laufe
Rechtsstreits
verjährt
ist
.
erforderliche
Feststellungsinteresse
Beklagten
ergibt
Kläger
Beklagten
Schreiben
23
.
April
zusätzlich
Rechnung
Nr.
Abmahnung
Wortberichterstattung
Rechnung
Nr.
Abmahnung
Bildberichterstattung
übersandt
weitergehenden
Forderung
berühmt
hat
.
Feststellungsinteresse
ist
entfallen
lange
hingezogen
hat
Beklagte
1
.
Januar
möglicherweise
Verjährungseinrede
berufen
könnte
.
Rechte
Schuldners
würden
unzulässiger
Weise
verkürzt
langer
Prozessdauer
Anspruch
Feststellung
Nichtbestehens
Forderung
nehmen
Erhebung
Verjährungseinrede
verweisen
würde
.
negativen
Feststellungsantrag
stattgebendes
Urteil
Nichtbestehen
Forderung
festgestellt
wird
berechtigt
Verjährungseinrede
Schuldner
nur
geschuldete
Leistung
verweigern
§
Abs.
.
Aufrechung
Geltendmachung
Zurückbehaltungsrechts
Gläubiger
bleibt
Umständen
möglich
§
.
Abgesehen
blieb
Feststellungsinteresse
Beklagten
vorliegend
schon
bestehen
Kläger
Widerklage
verteidigt
weiterhin
Bestehen
Gegenstand
negativen
Feststellungsklage
bildenden
Forderung
behauptet
hat
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
LG
Entscheidung