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1450 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Satz
"
Unfallersatztarif
"
ist
nur
insoweit
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
§
Satz
.
Besonderheiten
Tarifs
Rücksicht
Unfallsituation
etwa
Vorfinanzierung
Risiko
Ausfalls
Ersatzforderung
falscher
Bewertung
Anteile
Unfallgeschehen
Kunden
Kfz-Vermieter
u.ä
.
"
Normaltarif
höheren
Preis
betriebswirtschaftlicher
Sicht
rechtfertigen
Leistungen
Vermieters
beruhen
besondere
Unfallsituation
veranlaßt
infolgedessen
Schadensbehebung
erforderlich
sind
.
Urteil
12
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Pauge
Stöhr
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Rechtsberatung
geschäftsmäßigen
Erwerb
Forderungen
Zwecke
Einziehung
eigene
Rechnung
zugelassenes
Inkassobüro
Mietwagenunternehmen
betreibt
macht
Beklagte
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
Ansprüche
Ersatz
restlicher
Mietwagenkosten
geltend
Unfallgeschädigte
abgetreten
hat
.
Haftung
Beklagten
Grunde
steht
Streit
.
Verkehrsunfall
12
.
März
beschädigte
Versicherungsnehmer
Beklagten
Fahrzeugen
Taxiunternehmers
S.
;
fiel
reparaturbedingt
26
.
März
.
S.
mietete
Klägerin
12
.
17
.
März
18
.
26
.
März
jeweils
Ersatzfahrzeug
Unfallersatztarif
Klägerin
Tagesgrundpreis
DM
Kilometerpreis
DM
Preis
Zusatzausstattung
Taxis
DM/Tag
jeweils
netto
.
Unstreitig
bietet
Klägerin
Vermietung
Ersatzfahrzeugen
Rahmen
"
Mobilitätsgarantie
"
Automobilherstellern
KFZ–Händlern
deutlich
günstiger
.
Geschädigte
trat
12
.
März
weiteren
Vereinbarung
Ansprüche
Ersatz
Mietwagenkosten
Statt
Klägerin
.
Klägerin
war
hierbei
Geschädigten
einig
Zahlungen
leisten
habe
gleichgültig
Betrag
Klägerin
werde
beitreiben
können
.
Klägerin
stellte
Beklagten
Vermietung
Ersatzfahrzeuge
DM
Mehrwertsteuer
%
Eigenersparnis
nämlich
DM
Rechnung
.
Beklagte
zahlte
lediglich
4.419,24
DM
;
nur
Betrag
sei
angemessen
.
restlichen
macht
Klägerin
Rechtsstreit
geltend
.
DM
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
Revision
zugelassen
Klägerin
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
Klägerin
stehe
Anspruch
Zahlung
.
Mietpreis
Geld
sei
vereinbart
gewesen
.
Gesamtschau
Vereinbarungen
ergebe
vielmehr
Geschädigte
Mietzinsen
habe
zahlen
sollen
.
völlige
Freistellung
Geschädigten
Zuzahlung
führe
"
Preisvereinbarung
"
betroffen
insoweit
Rechtsbindungswille
gefehlt
habe
.
Gegenleistung
Anmietung
Fahrzeuge
sei
allein
Abtretung
Schadensersatzanspruchs
gewesen
Nachforderungsrecht
bestanden
habe
.
Anspruch
Klägerin
abgetretenem
Recht
Geschädigten
beschränke
Betrag
gemäß
§
Satz
Schadloshaltung
"
erforderlich
"
gewesen
sei
.
Berücksichtigung
subjektbezogenen
Schadensbetrachtung
komme
Unfallersatztarif
Klägerin
Maßstab
Betracht
.
Geschädigte
habe
konkreten
Vertragsgestaltung
deutlich
erkauft
nur
Schadloshaltung
.
So
habe
Eigenersparnis
Anmietung
Fahrzeugs
Klasse
anrechnen
lassen
müssen
;
auch
habe
vorfinanzieren
Beklagten
Vorschusses
Verbindung
setzen
müssen
.
habe
Klägerin
Risiko
übernommen
Ersatzanspruch
vollem
Umfang
durchsetzbar
sei
.
geldwerten
Vorteile
bestehe
Anspruch
Geschädigten
.
sei
vorliegenden
Vertragsgestaltung
Weise
schutzwürdig
.
Preisgestaltung
faktisch
Klägerin
überlassen
habe
müsse
Marktüberblick
zurechnen
lassen
.
Angemessen
sei
somit
geringerer
Mietpreis
.
liege
Beklagten
bereits
bezahlten
Betrag
.
zeige
schon
Preis
Klägerin
Rahmen
Mobilitätsgarantie
pauschal
DM/Tag
berechne
.
Auch
Berücksichtigung
anderer
Anbieter
erheblich
günstigeren
Preisen
sei
erkennbar
Geschädigte
DM/Tag
Taximiete
habe
aufbringen
müssen
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Geschädigte
Klägerin
Mietverträgen
festgehaltenen
Preis
Mietzins
Anmietung
Ersatzfahrzeuge
vereinbart
.
gegenteilige
Auslegung
Beteiligten
geschlossenen
Vereinbarung
Berufungsgericht
verletzt
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
ist
Revisionsgericht
bindend
.
.
m.w
.
.
Auslegung
Willenserklärungen
Individualvereinbarungen
ist
zwar
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
unterliegt
revisionsrechtlichen
Prüfung
lediglich
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
gesetzliche
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
sind
Verfahrensfehlern
beruht
etwa
Verstoß
Verfahrensvorschriften
wesentliches
Auslegungsmaterial
acht
gelassen
wurde
vgl.
Urteile
25
.
Februar
§
Abs.
Vertragsauslegung
;
17
.
Dezember
demnächst
.
ist
hier
indes
Fall
fungsgericht
Wortlaut
Vertrages
Interessenlage
Parteien
hinreichend
berücksichtigt
hat
.
Wortlaut
Klägerin
Geschädigten
geschlossenen
Mietverträge
war
Geschädigte
verpflichtet
Miete
Fahrzeuge
Tagesgrundpreis
DM
Kilometer-Preis
DM
Preis
Taxi-Ausstattung
Höhe
DM/Tag
jeweils
netto
entrichten
.
ergibt
Mietzeit
Tagen
Abzug
ersparter
Eigenaufwendungen
Höhe
%
Klägerin
geforderten
Gesamtbetrag
.
Berufungsgericht
verkennt
.
hält
Wortlaut
geschlossenen
Vertrages
jedoch
maßgeblich
Willenserklärungen
Vertragsparteien
Hintergrund
vereinbarten
Abtretung
Schadensersatzforderung
Geschädigten
Beklagte
abweichender
Sinn
beizulegen
sei
.
ist
folgen
.
Wortlaut
empfangsbedürftigen
Willenserklärung
ist
allerdings
selbst
eindeutig
ist
dann
maßgeblich
Vertragsparteien
Erklärung
übereinstimmend
Wortlaut
abweichenden
Sinn
verstehen
.
.
Urteil
22
.
Oktober
m.w
.
.
übereinstimmender
Wortlaut
Mietvertrages
abweichender
Geschäftswille
Klägerin
Geschädigten
ist
hier
jedoch
festzustellen
.
abweichenden
Ansicht
berücksichtigt
Berufungsgericht
wesentlichen
Auslegungsstoff
hinreichend
läßt
Grundsatz
Seiten
hin
interessengerechten
Auslegung
vgl.
m.w
.
Acht
.
Vertragsparteien
haben
Mietverträgen
konkrete
Preise
festgehalten
.
Klägerin
übereinstimmenden
Willen
Beteiligten
Preise
Geschädigten
Beklagte
durchsetzen
sollte
ist
hinreichendes
Indiz
Mietzins
Wortlaut
vertraglichen
Vereinbarung
Abtretung
Ersatzanspruchs
Geschädigten
bestehen
sollte
.
ist
auch
Umstand
Klägerin
Abzug
Eigenersparnis
rechnen
mußte
entnehmen
.
entsprach
Interessen
Klägerin
Geschädigten
feste
Preisvereinbarung
treffen
nur
so
Möglichkeit
bestand
Ersatz
Höhe
vereinbarten
Mietpreises
erhalten
.
Interessen
Geschädigten
Mieter
entsprach
Vereinbarung
Mietzinses
Einfluß
Preis
nehmen
Rahmen
§
Satz
.
vgl.
Art
.
Nr.
Zweiten
Gesetzes
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
.
erstattenden
Betrages
halten
.
Vereinbarung
"
"
lediglich
Abtretung
Schadensersatzanspruches
vorsah
lag
hiernach
Interesse
Klägerin
noch
Geschädigten
kann
Willen
Beteiligten
umfaßt
angesehen
werden
.
Klägerin
hat
Ansicht
vertreten
sei
unterscheiden
Mietvertrag
Forderungskauf
"
Factoring-Vertrag
"
.
Schadensersatzforderung
sei
Preis
angekauft
worden
Höhe
vereinbarten
Mietpreises
entspreche
;
sodann
sei
Erfüllung
Verrechnung
durchgeführt
worden
.
ist
bereits
Ansatz
unzutreffend
.
Vereinbarung
Miete
Ersatzfahrzeuges
Forderungsabtretung
sind
Einheit
betrachten
.
Vertragsparteien
waren
Feststellungen
Berufungsgerichts
bereits
Abschluß
Mietvertrages
einig
Geschädigte
Zahlungen
erbringen
-9-
tung
erfolgen
solle
.
Fall
liegt
einheitlicher
Mietvertrag
Mieter
Recht
erhält
vereinbarten
Mietpreis
Abtretung
Schadensersatzforderung
tilgen
vgl.
.
;
allgemein
Vereinbarung
Leistung
Statt
:
MüKo-BGB/Wenzel
4
.
Auflage
§
.
.
Berufungsgericht
durfte
selbständigen
Forderungskauf
ausgehen
.
Vereinbarung
hier
Revision
meint
"
Factoring
gewertet
werden
könnte
lediglich
Übertragung
einzigen
fälligen
Forderung
solventen
Schuldner
betrifft
vgl.
13
.
Bearbeitung
Einl
.
§
§
.
.
;
12
.
Auflage
§
.
18
;
Martinek
Moderne
Vertragstypen
Band
Kapitel
1
.
ist
abschließend
entscheiden
.
2
.
Ist
mithin
Auffassung
Berufungsgerichts
Vereinbarung
Unfallersatztarifs
auszugehen
bedeutet
Klägerin
Ersatz
Mietwagenkosten
Tarif
Beklagten
verlangen
kann
.
Mietwagenkosten
gehören
regelmäßig
Kosten
Schadensbehebung
Sinne
§
Satz
vgl.
Senatsurteile
6
November
insoweit
.
;
4
.
Dezember
;
2
Juli
VersR
.
Schädiger
hat
jedoch
unbegrenzt
ersetzen
.
So
ist
Anspruch
Schadensersatz
Beschädigung
gewerblich
genutzten
Kraftfahrzeugs
§
Abs.
begrenzt
vgl.
Senatsurteile
4
.
Dezember
aaO
19
.
Oktober
VersR
.
Auch
sind
Mietwagenkosten
grundsätzlich
nur
insoweit
ersetzen
tatsächlich
Herstellung
Zustands
erforderlich
ist
Schädigung
bestehen
würde
.
Herstellung
erforderlich
sind
nur
Aufwendungen
verständiger
wirtschaftlich
denkender
Mensch
Lage
Geschädigten
zweckmäßig
notwendig
halten
darf
vgl.
Senatsurteile
f.
;
f.
;
;
f.
;
Senatsurteil
4
.
Dezember
aaO
.
Geschädigte
ist
Gesichtspunkt
Schadensminderungspflicht
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
möglichen
wirtschaftlicheren
Weg
Schadensbeseitigung
wählen
.
.
vgl.
Senatsurteile
aaO.
;
aaO.
;
2
Juli
aaO
jeweils
m.w
.
.
allgemeinen
ist
auszugehen
Geschädigte
allein
Pflicht
Schadensgeringhaltung
verstößt
Kraftfahrzeug
Unfallersatztarif
anmietet
Normaltarif
teurer
ist
Geschädigten
weiteres
erkennbar
ist
vgl.
Senatsurteil
f.
.
Grundsatz
Senat
festhält
kann
jedoch
uneingeschränkte
Geltung
beanspruchen
Fällen
besonderer
Tarif
Ersatzmietwagen
Unfällen
entwickelt
hat
mehr
maßgeblich
Angebot
Nachfrage
bestimmt
wird
.
wird
etwa
dann
anzunehmen
sein
Preise
Ersatzmietwagen
weitgehend
gleichförmiges
Verhalten
Anbieter
geprägt
sind
.
hier
beurteilende
Konstellation
ist
typisch
Kraftfahrzeugmieter
eigenes
Interesse
Wahl
bestimmten
Tarifs
haben
Mietvertrag
beteiligten
Dritten
Schädiger
zwar
Verpflichtungen
Vertrag
wirtschaftlich
tragen
haben
Tarifwahl
aber
Einfluß
nehmen
können
.
kann
Schrifttum
geltend
gemacht
wird
inzwischen
auch
Rechtsprechung
Instanzgerichte
anklingt
vgl.
OLG
;
OLG
;
OLG
Folge
haben
Preise
Unfallgeschädigten
angebotenen
"
Unfallersatztarife
"
erheblich
Selbstzahler
angebotenen
"
Normaltarifen
"
liegen
vgl.
Albrecht
.
;
Unfallersatztarife
S.
.
;
.
.
.
so
ist
kann
schadensrechtlicher
Sicht
Herstellung
"
erforderliche
"
Geldbetrag
"
Unfallersatztarif
"
gleichgesetzt
werden
.
ist
prüfen
Tarif
Struktur
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
angesehen
werden
kann
.
kann
nur
insoweit
Fall
sein
Besonderheiten
Tarifs
Rücksicht
Unfallsituation
etwa
Vorfinanzierung
Risiko
Ausfalls
Ersatzforderung
falscher
Bewertung
Anteile
Unfallgeschehen
Kunden
Kfz-Vermieter
u.ä
.
"
Normaltarif
"
höheren
Preis
betriebswirtschaftlicher
Sicht
rechtfertigen
Leistungen
Vermieters
beruhen
§
erfaßten
Schadenbeseitigung
erforderlichen
Aufwand
gehören
.
hier
entscheidenden
Fall
hatte
Beklagte
hingewiesen
Preise
"
Unfallersatztarif
"
Klägerin
deutlich
Preisen
anderer
Tarife
lägen
.
hat
Tatrichter
geltend
gemacht
seien
nur
Kosten
ersetzen
"
Selbstzahlermiete
anfielen
bestritten
Geschädigten
Klägerin
vereinbarte
Mietzins
Herstellung
"
erforderlich
"
Satz
war
.
Aufhebung
Zurückverweisung
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
weiterem
Sachvortrag
Parteien
sachverständiger
Hilfe
prüfen
haben
Klägerin
Geschädigten
vereinbarte
Tarif
oben
dargelegten
Grundsätzen
Struktur
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
werten
Rahmen
§
erstattungsfähig
ist
.
Fall
ist
wird
ankommen
Geschädigten
hier
entscheidenden
Fall
günstigerer
"
Normaltarif
"
zugänglich
war
.
Klägerin
Rahmen
"
Mobilitätsgarantie
"
verlangten
Preise
können
allerdings
Vergleich
herangezogen
werden
Fahrzeug
Klägers
Mobilitätsgarantie
fiel
.
handelte
auch
Fahrschulfahrzeug
;
Schwesterfirma
Klägerin
Fahrschulfahrzeuge
verlangten
Tarife
konnte
Geschädigte
ebenfalls
erlangen
.
kann
auch
Preise
TaxiVertragswerkstatt
November
verwiesen
werden
;
Ersatzfahrzeug
wurde
Jahr
angemietet
noch
wurde
Unfallfahrzeug
Vertragswerkstatt
repariert
.
Anknüpfungspunkt
kann
vielmehr
nur
"
Normaltarif
"
sein
also
regelmäßig
Tarif
Selbstzahler
Anwendung
findet
marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
gebildet
wird
.
Erhöhung
Betrags
ist
nur
gerechtfertigt
vorstehenden
Ausführungen
unfallbedingt
ist
.
Fall
ist
wird
Tatrichter
Grund
Vortrags
Klägerin
gegebenenfalls
Beratung
Sachverständigen
mäß
§
Abs.
schätzen
haben
.
Beweislast
Berechtigung
Erhöhung
Tarifs
obliegt
Geschädigten
Rechtsnachfolger
.
Greiner
Pauge
Zoll