NAMEN Verkündet : 12 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Satz " Unfallersatztarif " ist nur insoweit " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung § Satz . Besonderheiten Tarifs Rücksicht Unfallsituation etwa Vorfinanzierung Risiko Ausfalls Ersatzforderung falscher Bewertung Anteile Unfallgeschehen Kunden Kfz-Vermieter u.ä . " Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen Leistungen Vermieters beruhen besondere Unfallsituation veranlaßt infolgedessen Schadensbehebung erforderlich sind . Urteil 12 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Pauge Stöhr Zoll Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 9 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Rechtsberatung geschäftsmäßigen Erwerb Forderungen Zwecke Einziehung eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro Mietwagenunternehmen betreibt macht Beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend Unfallgeschädigte abgetreten hat . Haftung Beklagten Grunde steht Streit . Verkehrsunfall 12 . März beschädigte Versicherungsnehmer Beklagten Fahrzeugen Taxiunternehmers S. ; fiel reparaturbedingt 26 . März . S. mietete Klägerin 12 . 17 . März 18 . 26 . März jeweils Ersatzfahrzeug Unfallersatztarif Klägerin Tagesgrundpreis DM Kilometerpreis DM Preis Zusatzausstattung Taxis DM/Tag jeweils netto . Unstreitig bietet Klägerin Vermietung Ersatzfahrzeugen Rahmen " Mobilitätsgarantie " Automobilherstellern KFZ–Händlern deutlich günstiger . Geschädigte trat 12 . März weiteren Vereinbarung Ansprüche Ersatz Mietwagenkosten Statt Klägerin . Klägerin war hierbei Geschädigten einig Zahlungen leisten habe gleichgültig Betrag Klägerin werde beitreiben können . Klägerin stellte Beklagten Vermietung Ersatzfahrzeuge DM Mehrwertsteuer % Eigenersparnis nämlich DM Rechnung . Beklagte zahlte lediglich 4.419,24 DM ; nur Betrag sei angemessen . restlichen macht Klägerin Rechtsstreit geltend . DM € Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen Revision zugelassen Klägerin Klagebegehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt Klägerin stehe Anspruch Zahlung . Mietpreis Geld sei vereinbart gewesen . Gesamtschau Vereinbarungen ergebe vielmehr Geschädigte Mietzinsen habe zahlen sollen . völlige Freistellung Geschädigten Zuzahlung führe " Preisvereinbarung " betroffen insoweit Rechtsbindungswille gefehlt habe . Gegenleistung Anmietung Fahrzeuge sei allein Abtretung Schadensersatzanspruchs gewesen Nachforderungsrecht bestanden habe . Anspruch Klägerin abgetretenem Recht Geschädigten beschränke Betrag gemäß § Satz Schadloshaltung " erforderlich " gewesen sei . Berücksichtigung subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme Unfallersatztarif Klägerin Maßstab Betracht . Geschädigte habe konkreten Vertragsgestaltung deutlich erkauft nur Schadloshaltung . So habe Eigenersparnis Anmietung Fahrzeugs Klasse anrechnen lassen müssen ; auch habe vorfinanzieren Beklagten Vorschusses Verbindung setzen müssen . habe Klägerin Risiko übernommen Ersatzanspruch vollem Umfang durchsetzbar sei . geldwerten Vorteile bestehe Anspruch Geschädigten . sei vorliegenden Vertragsgestaltung Weise schutzwürdig . Preisgestaltung faktisch Klägerin überlassen habe müsse Marktüberblick zurechnen lassen . Angemessen sei somit geringerer Mietpreis . liege Beklagten bereits bezahlten Betrag . zeige schon Preis Klägerin Rahmen Mobilitätsgarantie pauschal DM/Tag berechne . Auch Berücksichtigung anderer Anbieter erheblich günstigeren Preisen sei erkennbar Geschädigte DM/Tag Taximiete habe aufbringen müssen . II . angefochtene Urteil hält Angriffen Revision stand . 1 . Ansicht Berufungsgerichts hat Geschädigte Klägerin Mietverträgen festgehaltenen Preis Mietzins Anmietung Ersatzfahrzeuge vereinbart . gegenteilige Auslegung Beteiligten geschlossenen Vereinbarung Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze ist Revisionsgericht bindend . . m.w . . Auslegung Willenserklärungen Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache Tatrichters unterliegt revisionsrechtlichen Prüfung lediglich anerkannte Auslegungsgrundsätze gesetzliche Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt sind Verfahrensfehlern beruht etwa Verstoß Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial acht gelassen wurde vgl. Urteile 25 . Februar § Abs. Vertragsauslegung ; 17 . Dezember demnächst . ist hier indes Fall fungsgericht Wortlaut Vertrages Interessenlage Parteien hinreichend berücksichtigt hat . Wortlaut Klägerin Geschädigten geschlossenen Mietverträge war Geschädigte verpflichtet Miete Fahrzeuge Tagesgrundpreis DM Kilometer-Preis DM Preis Taxi-Ausstattung Höhe DM/Tag jeweils netto entrichten . ergibt Mietzeit Tagen Abzug ersparter Eigenaufwendungen Höhe % Klägerin geforderten Gesamtbetrag . Berufungsgericht verkennt . hält Wortlaut geschlossenen Vertrages jedoch maßgeblich Willenserklärungen Vertragsparteien Hintergrund vereinbarten Abtretung Schadensersatzforderung Geschädigten Beklagte abweichender Sinn beizulegen sei . ist folgen . Wortlaut empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings selbst eindeutig ist dann maßgeblich Vertragsparteien Erklärung übereinstimmend Wortlaut abweichenden Sinn verstehen . . Urteil 22 . Oktober m.w . . übereinstimmender Wortlaut Mietvertrages abweichender Geschäftswille Klägerin Geschädigten ist hier jedoch festzustellen . abweichenden Ansicht berücksichtigt Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff hinreichend läßt Grundsatz Seiten hin interessengerechten Auslegung vgl. m.w . Acht . Vertragsparteien haben Mietverträgen konkrete Preise festgehalten . Klägerin übereinstimmenden Willen Beteiligten Preise Geschädigten Beklagte durchsetzen sollte ist hinreichendes Indiz Mietzins Wortlaut vertraglichen Vereinbarung Abtretung Ersatzanspruchs Geschädigten bestehen sollte . ist auch Umstand Klägerin Abzug Eigenersparnis rechnen mußte entnehmen . entsprach Interessen Klägerin Geschädigten feste Preisvereinbarung treffen nur so Möglichkeit bestand Ersatz Höhe vereinbarten Mietpreises erhalten . Interessen Geschädigten Mieter entsprach Vereinbarung Mietzinses Einfluß Preis nehmen Rahmen § Satz . vgl. Art . Nr. Zweiten Gesetzes Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli . erstattenden Betrages halten . Vereinbarung " " lediglich Abtretung Schadensersatzanspruches vorsah lag hiernach Interesse Klägerin noch Geschädigten kann Willen Beteiligten umfaßt angesehen werden . Klägerin hat Ansicht vertreten sei unterscheiden Mietvertrag Forderungskauf " Factoring-Vertrag " . Schadensersatzforderung sei Preis angekauft worden Höhe vereinbarten Mietpreises entspreche ; sodann sei Erfüllung Verrechnung durchgeführt worden . ist bereits Ansatz unzutreffend . Vereinbarung Miete Ersatzfahrzeuges Forderungsabtretung sind Einheit betrachten . Vertragsparteien waren Feststellungen Berufungsgerichts bereits Abschluß Mietvertrages einig Geschädigte Zahlungen erbringen -9- tung erfolgen solle . Fall liegt einheitlicher Mietvertrag Mieter Recht erhält vereinbarten Mietpreis Abtretung Schadensersatzforderung tilgen vgl. . ; allgemein Vereinbarung Leistung Statt : MüKo-BGB/Wenzel 4 . Auflage § . . Berufungsgericht durfte selbständigen Forderungskauf ausgehen . Vereinbarung hier Revision meint " Factoring gewertet werden könnte lediglich Übertragung einzigen fälligen Forderung solventen Schuldner betrifft vgl. 13 . Bearbeitung Einl . § § . . ; 12 . Auflage § . 18 ; Martinek Moderne Vertragstypen Band Kapitel 1 . ist abschließend entscheiden . 2 . Ist mithin Auffassung Berufungsgerichts Vereinbarung Unfallersatztarifs auszugehen bedeutet Klägerin Ersatz Mietwagenkosten Tarif Beklagten verlangen kann . Mietwagenkosten gehören regelmäßig Kosten Schadensbehebung Sinne § Satz vgl. Senatsurteile 6 November insoweit . ; 4 . Dezember ; 2 Juli VersR . Schädiger hat jedoch unbegrenzt ersetzen . So ist Anspruch Schadensersatz Beschädigung gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs § Abs. begrenzt vgl. Senatsurteile 4 . Dezember aaO 19 . Oktober VersR . Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit ersetzen tatsächlich Herstellung Zustands erforderlich ist Schädigung bestehen würde . Herstellung erforderlich sind nur Aufwendungen verständiger wirtschaftlich denkender Mensch Lage Geschädigten zweckmäßig notwendig halten darf vgl. Senatsurteile f. ; f. ; ; f. ; Senatsurteil 4 . Dezember aaO . Geschädigte ist Gesichtspunkt Schadensminderungspflicht gehalten Rahmen Zumutbaren möglichen wirtschaftlicheren Weg Schadensbeseitigung wählen . . vgl. Senatsurteile aaO. ; aaO. ; 2 Juli aaO jeweils m.w . . allgemeinen ist auszugehen Geschädigte allein Pflicht Schadensgeringhaltung verstößt Kraftfahrzeug Unfallersatztarif anmietet Normaltarif teurer ist Geschädigten weiteres erkennbar ist vgl. Senatsurteil f. . Grundsatz Senat festhält kann jedoch uneingeschränkte Geltung beanspruchen Fällen besonderer Tarif Ersatzmietwagen Unfällen entwickelt hat mehr maßgeblich Angebot Nachfrage bestimmt wird . wird etwa dann anzunehmen sein Preise Ersatzmietwagen weitgehend gleichförmiges Verhalten Anbieter geprägt sind . hier beurteilende Konstellation ist typisch Kraftfahrzeugmieter eigenes Interesse Wahl bestimmten Tarifs haben Mietvertrag beteiligten Dritten Schädiger zwar Verpflichtungen Vertrag wirtschaftlich tragen haben Tarifwahl aber Einfluß nehmen können . kann Schrifttum geltend gemacht wird inzwischen auch Rechtsprechung Instanzgerichte anklingt vgl. OLG ; OLG ; OLG Folge haben Preise Unfallgeschädigten angebotenen " Unfallersatztarife " erheblich Selbstzahler angebotenen " Normaltarifen " liegen vgl. Albrecht . ; Unfallersatztarife S. . ; . . . so ist kann schadensrechtlicher Sicht Herstellung " erforderliche " Geldbetrag " Unfallersatztarif " gleichgesetzt werden . ist prüfen Tarif Struktur " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung angesehen werden kann . kann nur insoweit Fall sein Besonderheiten Tarifs Rücksicht Unfallsituation etwa Vorfinanzierung Risiko Ausfalls Ersatzforderung falscher Bewertung Anteile Unfallgeschehen Kunden Kfz-Vermieter u.ä . " Normaltarif " höheren Preis betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen Leistungen Vermieters beruhen § erfaßten Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören . hier entscheidenden Fall hatte Beklagte hingewiesen Preise " Unfallersatztarif " Klägerin deutlich Preisen anderer Tarife lägen . hat Tatrichter geltend gemacht seien nur Kosten ersetzen " Selbstzahlermiete anfielen bestritten Geschädigten Klägerin vereinbarte Mietzins Herstellung " erforderlich " Satz war . Aufhebung Zurückverweisung wird Berufungsgericht gegebenenfalls weiterem Sachvortrag Parteien sachverständiger Hilfe prüfen haben Klägerin Geschädigten vereinbarte Tarif oben dargelegten Grundsätzen Struktur " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung werten Rahmen § erstattungsfähig ist . Fall ist wird ankommen Geschädigten hier entscheidenden Fall günstigerer " Normaltarif " zugänglich war . Klägerin Rahmen " Mobilitätsgarantie " verlangten Preise können allerdings Vergleich herangezogen werden Fahrzeug Klägers Mobilitätsgarantie fiel . handelte auch Fahrschulfahrzeug ; Schwesterfirma Klägerin Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte Geschädigte ebenfalls erlangen . kann auch Preise TaxiVertragswerkstatt November verwiesen werden ; Ersatzfahrzeug wurde Jahr angemietet noch wurde Unfallfahrzeug Vertragswerkstatt repariert . Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur " Normaltarif " sein also regelmäßig Tarif Selbstzahler Anwendung findet marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird . Erhöhung Betrags ist nur gerechtfertigt vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist . Fall ist wird Tatrichter Grund Vortrags Klägerin gegebenenfalls Beratung Sachverständigen mäß § Abs. schätzen haben . Beweislast Berechtigung Erhöhung Tarifs obliegt Geschädigten Rechtsnachfolger . Greiner Pauge Zoll