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1644 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Aa
Arzt
hat
Patienten
ersten
Einsatz
Medikaments
Wirksamkeit
konkreten
Behandlungssituation
zunächst
erprobt
werden
soll
Risiken
vollständig
aufzuklären
Patient
entscheiden
kann
Erprobung
überhaupt
einwilligen
möglichen
Nebenwirkungen
verzichten
will
.
Kann
Patient
Frage
zutreffender
ärztlicher
Aufklärung
Entscheidungskonflikt
geraten
wäre
persönlich
angehört
werden
hier
:
schwerer
Hirnschäden
so
hat
Gericht
umfassenden
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
festzustellen
Patient
nachvollziehbaren
Gründen
ernsthaften
Entscheidungskonflikt
geraten
sein
könnte
.
Urteil
17
.
April
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
April
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
4
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Universität
behaupteter
ärztlicher
Fehler
medizinischen
Einrichtungen
Zahlung
Schmerzensgeld
Ersatz
materiellen
Schadens
Feststellung
Anspruch
.
Klägerin
wurde
stationären
Behandlung
Universitätsklinik
22
.
März
Behandlung
Herzarrhythmie
Medikament
verabreicht
.
30
.
März
erlitt
Pause
durchgeführten
geplanten
Myokardszintigraphie
Kreislaufstillstand
.
konnte
zwar
Minuten
Entdeckung
Reanimation
beendet
werden
führte
jedoch
schweren
Hirnschäden
.
Klägerin
wirft
behandelnden
Ärzten
Beklagten
Aufklärungsfehler
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageziel
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Behandlungsfehler
behandelnden
Ärzte
festzustellen
.
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
sei
entnehmen
Behandlung
indiziert
gewesen
sei
vorherige
Behandlung
BetaBlockern
symptomatischen
Besserung
erheblichem
Leidensdruck
ansonsten
ausreichend
behandelbarem
Vorhofflimmern
angeschlagen
habe
.
Kontraindikation
habe
Ausführungen
Sachverständigen
vorgelegen
.
Auch
Aufklärungsfehler
sei
verneinen
.
Aufklärungspflicht
habe
noch
bestanden
.
Medikament
sei
Ausführungen
Sachverständigen
zwar
hoher
Wahrscheinlichkeit
Ursache
Klägerin
eingetretenen
Herzstillstand
gewesen
.
Risiko
Herzstillstandes
sei
aber
Wechsel
HerzrhythmusMedikaments
gesteigert
vielmehr
gesenkt
worden
.
Hinblick
Risiko
Eintritts
Herzstillstandes
seien
Ärzte
Beklagten
Einwilligungsaufklärung
verpflichtet
gewesen
insoweit
gesteigertes
Risiko
vorgelegen
habe
.
Aufklärungspflicht
habe
auch
sonstigen
Risiken
Medikamentes
bestanden
.
sei
entscheidend
Klägerin
Risken
verwirklicht
habe
.
Maßgeblich
sei
vielmehr
Risiken
erforderlichen
Zeitraum
Erprobung
Umstellung
nämlich
Tage
gar
hätten
verwirklichen
können
.
Zumindest
Phase
therapeutischen
Abklärung
Medikamentenwechsel
sinnvoll
sei
habe
noch
Aufklärungspflicht
Beklagten
bestanden
.
Phase
Feststellung
andere
Medikament
Patienten
überhaupt
helfe
Risikoerhöhung
hier
ausgeschlossen
sei
fehle
einwilligungsbedürftigen
Eingriff
.
Selbstbestimmungsrecht
Patienten
werde
beeinträchtigt
.
Allerdings
habe
Beginn
Dauermedikamentierung
Aufklärung
Klägerin
erst
verbundenen
Nebenwirkungsrisiken
erfolgen
müssen
.
komme
hier
aber
Frage
mehr
gestellt
habe
.
Unterstelle
Bestehen
Aufklärungspflicht
so
hafte
Beklagte
Cordarex-Gabe
hypothetische
Einwilligung
Klägerin
gedeckt
gewesen
wäre
.
Entscheidungskonflikt
habe
Klägerin
bereits
hinreichend
dargelegt
.
erheblichen
kognitiven
Beeinträchtigung
spastischen
Störung
Hirnschadens
Entscheidungskonflikt
persönlich
angehört
werden
könne
gehe
Lasten
.
fehlende
persönliche
Anhörung
werde
auch
unstreitige
aufklärbare
streitige
Umstände
kompensiert
.
Zeitpunkt
probeweisen
Umstellung
Medikation
22
.
März
habe
unstreitig
festgestanden
Klägerin
absolute
Tachyarrhythmie
bestand
Beta-Blockern
behandelbar
herausgestellt
habe
.
Klägerin
behaupte
habe
zunächst
nur
Verträglichkeit
Herzmittel
Selbstmord
Mannes
verordneten
Antidepressiva
Beklagten
abklären
lassen
wollen
lasse
Entscheidungslage
22
.
März
ableiten
.
Vielmehr
spreche
Umstand
Klägerin
kompatiblen
Zustand
Medikamente
bemüht
habe
eher
Depressionen
auch
Herzrhythmusstörungen
grundsätzlich
weiterhin
habe
behandeln
lassen
wollen
.
Anhaltspunkte
Entscheidungskonflikt
fänden
jedenfalls
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
ausschließlich
Verneinung
Haftung
Aufklärungsversäumnisses
wenden
stand
.
1
.
Ansatz
zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
Arzt
Medikamente
Behandlung
Beschwerden
Patienten
ungeeignet
erwiesen
haben
anderes
Medikament
ersetzt
Verabreichung
Patienten
Risiko
erheblicher
Nebenwirkungen
verbunden
ist
hat
Patienten
Sicherung
beabsichtigten
Einsatz
neuen
Medikaments
Risiken
aufzuklären
sogenannte
Risikoaufklärung
.
Tut
ist
Behandlung
rechtswidrig
auch
Einsatz
Medikaments
sachgerecht
war
vgl.
Senatsurteile
f.
;
27
.
Oktober
VersR
f.
;
vgl.
auch
Fall
Routineimpfung
Senatsurteil
1
.
Berufungsgericht
stellt
Behandlung
Wahrscheinlichkeit
%
nachteilige
Nebenwirkungen
Bereich
Lunge
Schilddrüse
Augen
Haut
ziehe
Reservemedikament
erst
Einsatz
kommen
solle
andere
weniger
riskante
Mittel
anschlagen
.
Revision
weist
ergänzend
befürchtenden
Nebenwirkungen
Schilddrüsenfunktionsstörungen
schwere
entzündliche
Lungenerkrankungen
Leberschäden
periphere
Neuropathien
und/oder
Myopathien
Augenschäden
ferner
Erkrankungen
Blutes
Lymphsystems
Gefäße
Gastrointestinaltrakts
Haut
Nervensystems
Brustdrüsen
Harnwege
Skelettmuskulatur
Bindegewebes
handele
.
Umständen
bejaht
Berufungsgericht
zutreffend
grundsätzliche
Aufklärungspflicht
Arztes
beabsichtigte
Behandlung
verbundenen
Risiken
.
2
.
gefolgt
werden
kann
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
zwar
seltene
möglicherweise
schwer
wiegenden
Folgen
verbundene
Komplikation
Herzstillstandes
habe
hier
aufgeklärt
werden
müssen
abgesetzte
Medikament
insoweit
gefährlicher
konkrete
Gefahr
Einsatz
vermindert
worden
sei
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Einsatz
hoher
Wahrscheinlichkeit
Ursache
Herzstillstand
.
Revisionsverfahren
ist
unterstellen
tatsächlich
Fall
war
.
Muss
bisherigen
Sachstand
auszugehen
ist
Risiko
Herzstillstandes
typisches
Risiko
Verabreichung
angesehen
werden
so
war
schwer
wiegenden
Folgen
Aufklärung
auch
erforderlich
.
Entscheidend
ärztliche
Hinweispflicht
ist
bestimmter
Grad
Risikodichte
insbesondere
bestimmte
Statistik
vielmehr
betreffende
Risiko
Eingriff
spezifisch
anhaftet
Verwirklichung
Lebensführung
Patienten
besonders
belastet
so
grundsätzlich
auch
derartige
äußerst
seltene
Risiken
aufzuklären
ist
Senatsurteile
1
f.
21
November
VersR
331
;
ferner
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Risiko
Herzstillstandes
Klägerin
zuvor
verabreichte
Medikament
höher
gewesen
sei
führt
schon
festgestellt
ist
Klägerin
Wirkung
Propafenon
aufgeklärt
worden
ist
gleichwohl
Verabreichung
einverstanden
war
.
Ohnehin
können
Risiken
zuvor
erfolgten
ärztlichen
Behandlung
Risiken
nunmehr
vorgenommenen
Behandlung
"
verrechnet
"
werden
.
Vielmehr
ist
Patient
Einsatz
neuen
Medikaments
Risiken
vollständig
aufzuklären
Senatsurteil
.
.
.
3
.
billigen
ist
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
Einsatz
neuen
Medikaments
sei
Einwilligung
Patienten
vorübergehend
zulässig
zunächst
ermittelt
werden
solle
Medikament
überhaupt
anschlage
Risiken
Erprobungsphase
Medikation
noch
auswirkten
.
Insoweit
ist
bereits
zweifelhaft
Berufungsgericht
Sachvortrag
Parteien
Ergebnis
Beweisaufnahme
ausreichend
Betracht
gezogen
hat
.
ist
ersichtlich
Beklagte
berufen
hat
habe
Aufklärung
Klägerin
nur
vorübergehend
absehen
Anschlagen
Medikaments
Beginn
Dauermedikation
nachholen
wollen
.
Recht
macht
Revision
auch
geltend
Zeitberechnungen
Berufungsgerichts
könnten
fehlerhaften
Verständnis
Ausführungen
Sachverständigen
beruhen
.
seien
lich
verstehen
Verwirklichung
beschriebenen
Risiken
kurzen
Zeitraum
hier
verabreicht
wurde
noch
Auftreten
konkreter
Krankheitserscheinungen
sichtbar
geworden
wären
aber
Zeitraum
noch
hätten
entstehen
können
.
Berufungsurteil
ist
entnehmen
Berufungsgericht
möglichen
Differenzierung
bewusst
gewesen
Gesichtspunkt
Sachverständigen
erörtert
worden
ist
.
aber
kann
Ausführungen
Berufungsgerichts
auch
grundsätzlichen
Erwägungen
gefolgt
werden
.
Ergeben
Einsatz
Medikaments
Patienten
andere
Risiken
bisherigen
Medikation
ist
Patient
bereits
erstem
Einsatz
entsprechend
aufzuklären
.
Nur
so
wird
Selbstbestimmungsrecht
Patienten
ausreichender
Weise
gewahrt
.
Nur
so
wird
auch
vermieden
haftungsrechtliche
"
Grauzone
"
Erprobungsphase
neuen
Medikaments
entsteht
.
Auch
könnte
Selbstbestimmungsrecht
Patienten
beeinträchtigen
Aufklärung
Entscheidung
Einsatz
Medikaments
Zeitpunkt
verschoben
würde
möglicherweise
Eindruck
Beschwerdelinderung
einsetzenden
Therapieerfolg
Blick
erheblichen
Risiken
Medikation
verstellen
kann
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Patient
bereits
ersten
Einsatz
neuen
Medikaments
Risiken
aufgeklärt
wird
entscheiden
kann
Erprobung
überhaupt
einwilligen
möglichen
Nebenwirkungen
vornherein
verzichten
will
.
-9-
4
.
Schließlich
sind
auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
hypothetischen
Einwilligung
Klägerin
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Einwand
Behandlungsseite
Patient
hätte
Eingriff
auch
zutreffender
Aufklärung
Risiken
unterzogen
ist
grundsätzlich
beachtlich
Senatsurteil
.
Arzt
trifft
insoweit
Beweislast
.
ist
Beweis
Behauptung
Patient
ordnungsgemäßer
Aufklärung
Eingriff
eingewilligt
haben
würde
allerdings
nur
belasten
Patient
Überzeugung
Tatrichters
plausibel
macht
wären
rechtzeitig
Risiken
Behandlung
verdeutlicht
worden
echten
Entscheidungskonflikt
gestanden
hätte
Substantiierungspflicht
Darlegung
Konflikts
hohen
Anforderungen
gestellt
werden
dürfen
Senatsurteile
7
.
April
;
14
.
Juni
VersR
m.w
.
.
Feststellungen
Patient
ausreichender
Aufklärung
entschieden
hätte
Entscheidungskonflikt
geraten
wäre
darf
Tatrichter
grundsätzlich
persönliche
Anhörung
Patienten
treffen
;
Ausnahmefall
kann
vorliegen
schon
unstreitigen
äußeren
Umstände
sichere
Beurteilung
hypothetischen
Entscheidungssituation
erlauben
vgl.
Senatsurteile
26
.
Juni
VersR
;
1
.
Februar
VersR
m.w
.
.
Grundsätzen
geht
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
.
Verallgemeinerung
unrichtig
ist
indes
Rechtssatz
erhobene
Aussage
Berufungsgerichts
Unmöglichkeit
persönlichen
Anhörung
Patienten
Entscheidungskonflikt
wirke
grundsätzlich
Lasten
.
erkennende
Senat
fordert
Regelfall
sönliche
Anhörung
Patienten
vermeiden
Gericht
Verneinung
Entscheidungskonflikts
vorschnell
abstellt
objektiver
Betrachtung
nahe
liegend
vernünftig
erscheint
persönlichen
möglicherweise
weniger
nahe
liegenden
unvernünftig
erscheinenden
Erwägungen
Patienten
ausreichend
Betracht
ziehen
.
persönliche
Anhörung
soll
Gericht
ermöglichen
anwaltlich
vorgetragenen
Gründen
Entscheidungskonflikt
konkrete
Nachfragen
nachzugehen
auch
persönlichen
Eindrucks
Patienten
sachgerecht
beurteilen
können
.
muss
Auge
behalten
werden
Nachweis
hypothetischen
Einwilligung
Behandlungsseite
grundsätzlich
strenge
Anforderungen
stellen
sind
Aufklärungsrecht
Patienten
Wege
unterlaufen
wird
Senatsurteil
14
.
Juni
aaO
Darlegung
echten
Entscheidungskonflikts
Patienten
gefordert
wird
Missbrauch
Aufklärungsrechts
allein
Haftungszwecke
vorzubeugen
vgl.
Senatsurteil
.
scheidet
schematische
Beantwortung
Berufungsgericht
aufgeworfenen
Frage
.
Alleine
Berücksichtigung
aufgezeigten
Spannungslage
lässt
konkreten
Einzelfall
beurteilen
Richtung
Unmöglichkeit
persönlichen
Anhörung
Patienten
auswirkt
.
Sofern
objektiven
Umstände
echter
Entscheidungskonflikt
eher
haftungsrechtliche
Ausnutzung
Aufklärungsversäumnisses
eher
nahe
liegt
ist
rechtlich
beanstanden
Tatrichter
hypothetische
Einwilligung
bejaht
Patient
persönlich
angehört
werden
konnte
.
Ist
indes
auszuschließen
Patient
Berücksichtigung
behandelnden
Leidens
Risiken
aufzuklären
war
vielleicht
gerade
"
vernünftigen
"
jedenfalls
aber
nachvollziehbaren
Gründen
Ablehnung
Behandlung
schieden
haben
könnte
kommt
echter
Entscheidungskonflikt
Betracht
.
Fall
darf
Tatrichter
alleine
Unmöglichkeit
persönlichen
Anhörung
Patienten
nachteilige
Wertung
vornehmen
.
kann
auch
Revision
vollem
Umfang
gefolgt
werden
Ansicht
vertritt
behandelnde
Arzt
handele
stets
treuwidrig
hypothetische
Einwilligung
Patienten
berufe
Entscheidungskonflikt
mehr
darlegen
könne
.
Richtig
ist
lediglich
Behandlungsseite
Folgen
Unaufklärbarkeit
tragen
hat
echter
Entscheidungskonflikt
ernsthaft
Betracht
kommt
.
Fall
ist
kann
aber
ausgeführt
nur
umfassenden
Abwägung
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
festgestellt
werden
.
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
ankommt
besteht
Entscheidungen
OLG
VersR
5400/134
;
Revision
Kläger
angenommen
3
.
Februar
VersR
;
Revision
Beklagten
angenommen
12
.
Dezember
Berufungsgericht
rechtsgrundsätzlich
interpretierte
Widerspruch
.
Wertung
Umstände
vorliegenden
Falls
Berufungsgericht
gehend
hypothetischen
Einwilligung
Klägerin
auszugehen
sei
beanstandet
Revision
Recht
.
Berufungsgericht
führt
lediglich
Beginn
Medikation
habe
festgestanden
Klägerin
absolute
Tachyarrhythmie
bestand
Beta-Blockern
behandelbar
herausgestellt
habe
.
Umstand
Klägerin
kompatiblen
Zustand
Medikamente
bemüht
habe
spreche
Depressionen
auch
Herzrhythmusstörungen
grundsätzlich
weiterhin
habe
behandeln
lassen
wollen
.
Ausreichende
Anhaltspunkte
Entscheidungskonflikt
fänden
.
lässt
entnehmen
Berufungsgericht
Umstände
vorgetragenen
festgestellten
Sachverhalt
Entscheidungskonflikt
ergeben
konnte
Würdigung
einbezogen
hat
.
Würdigung
war
vollständige
Aufklärung
Klägerin
Nebenwirkungen
vorstehenden
Ausführungen
erforderlich
war
zugrunde
legen
.
Revision
verweist
insoweit
Recht
Ausführungen
Sachverständigen
Einsatz
Zweck
lebensverlängernden
Behandlung
Besserung
Beschwerden
Klägerin
erfolgte
Nutzen
Leidenslinderung
ganz
erheblichen
unerheblicher
Wahrscheinlichkeit
erwartenden
Gefahren
Medikaments
hätten
gegenüber
gestellt
werden
müssen
.
Entscheidungskonflikt
liegt
aber
Hand
Einsatz
Medikaments
Besserung
Beschwerden
Herzrhythmusstörungen
dienen
soll
Wahrscheinlichkeit
%
erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigungen
etwa
Schilddrüsenfunktionsstörungen
schwere
entzündliche
Lungenerkrankungen
Leberschäden
periphere
Neuropathien
Myopathien
auch
geringer
Wahrscheinlichkeit
Herzstillstand
erwarten
sind
.
mag
sein
Situation
Mehrheit
Patienten
Hoffnung
Nebenwirkungen
würden
einstellen
erfolgreiche
Linderung
Beschwerden
entscheidet
.
kommt
aber
.
Entscheidend
ist
Konfliktlage
Wunsch
gegenwärtigen
Beschwerden
lindern
Gefahr
später
erhebliche
hinnehmen
müssen
durchaus
besteht
Patient
Konflikt
eigenverantwortlich
entscheiden
muss
.
Berufungsgericht
hätte
Umständen
Streitfalls
hypothetische
Einwilligung
Klägerin
bejahen
dürfen
.
Beklagte
insoweit
obliegenden
Beweis
vorhandene
Beweismittel
führen
könnte
ist
ersichtlich
.
.
Klageabweisung
erweist
Berufungsurteil
gegebenen
Begründung
unrichtig
so
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
muss
.
Berufungsgericht
erhält
auch
Gelegenheit
noch
erforderlichen
Feststellungen
Ursächlichkeit
Einnahme
Herzstillstand
Klägerin
treffen
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
02.12.2004
OLG
Entscheidung