NAMEN Verkündet : 17 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Aa Arzt hat Patienten ersten Einsatz Medikaments Wirksamkeit konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll Risiken vollständig aufzuklären Patient entscheiden kann Erprobung überhaupt einwilligen möglichen Nebenwirkungen verzichten will . Kann Patient Frage zutreffender ärztlicher Aufklärung Entscheidungskonflikt geraten wäre persönlich angehört werden hier : schwerer Hirnschäden so hat Gericht umfassenden Würdigung Umstände Einzelfalls festzustellen Patient nachvollziehbaren Gründen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könnte . Urteil 17 . April . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . April Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats 4 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt beklagte Universität behaupteter ärztlicher Fehler medizinischen Einrichtungen Zahlung Schmerzensgeld Ersatz materiellen Schadens Feststellung Anspruch . Klägerin wurde stationären Behandlung Universitätsklinik 22 . März Behandlung Herzarrhythmie Medikament verabreicht . 30 . März erlitt Pause durchgeführten geplanten Myokardszintigraphie Kreislaufstillstand . konnte zwar Minuten Entdeckung Reanimation beendet werden führte jedoch schweren Hirnschäden . Klägerin wirft behandelnden Ärzten Beklagten Aufklärungsfehler . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageziel . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts ist Behandlungsfehler behandelnden Ärzte festzustellen . Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen sei entnehmen Behandlung indiziert gewesen sei vorherige Behandlung BetaBlockern symptomatischen Besserung erheblichem Leidensdruck ansonsten ausreichend behandelbarem Vorhofflimmern angeschlagen habe . Kontraindikation habe Ausführungen Sachverständigen vorgelegen . Auch Aufklärungsfehler sei verneinen . Aufklärungspflicht habe noch bestanden . Medikament sei Ausführungen Sachverständigen zwar hoher Wahrscheinlichkeit Ursache Klägerin eingetretenen Herzstillstand gewesen . Risiko Herzstillstandes sei aber Wechsel HerzrhythmusMedikaments gesteigert vielmehr gesenkt worden . Hinblick Risiko Eintritts Herzstillstandes seien Ärzte Beklagten Einwilligungsaufklärung verpflichtet gewesen insoweit gesteigertes Risiko vorgelegen habe . Aufklärungspflicht habe auch sonstigen Risiken Medikamentes bestanden . sei entscheidend Klägerin Risken verwirklicht habe . Maßgeblich sei vielmehr Risiken erforderlichen Zeitraum Erprobung Umstellung nämlich Tage gar hätten verwirklichen können . Zumindest Phase therapeutischen Abklärung Medikamentenwechsel sinnvoll sei habe noch Aufklärungspflicht Beklagten bestanden . Phase Feststellung andere Medikament Patienten überhaupt helfe Risikoerhöhung hier ausgeschlossen sei fehle einwilligungsbedürftigen Eingriff . Selbstbestimmungsrecht Patienten werde beeinträchtigt . Allerdings habe Beginn Dauermedikamentierung Aufklärung Klägerin erst verbundenen Nebenwirkungsrisiken erfolgen müssen . komme hier aber Frage mehr gestellt habe . Unterstelle Bestehen Aufklärungspflicht so hafte Beklagte Cordarex-Gabe hypothetische Einwilligung Klägerin gedeckt gewesen wäre . Entscheidungskonflikt habe Klägerin bereits hinreichend dargelegt . erheblichen kognitiven Beeinträchtigung spastischen Störung Hirnschadens Entscheidungskonflikt persönlich angehört werden könne gehe Lasten . fehlende persönliche Anhörung werde auch unstreitige aufklärbare streitige Umstände kompensiert . Zeitpunkt probeweisen Umstellung Medikation 22 . März habe unstreitig festgestanden Klägerin absolute Tachyarrhythmie bestand Beta-Blockern behandelbar herausgestellt habe . Klägerin behaupte habe zunächst nur Verträglichkeit Herzmittel Selbstmord Mannes verordneten Antidepressiva Beklagten abklären lassen wollen lasse Entscheidungslage 22 . März ableiten . Vielmehr spreche Umstand Klägerin kompatiblen Zustand Medikamente bemüht habe eher Depressionen auch Herzrhythmusstörungen grundsätzlich weiterhin habe behandeln lassen wollen . Anhaltspunkte Entscheidungskonflikt fänden jedenfalls . II . Ausführungen halten Angriffen Revision ausschließlich Verneinung Haftung Aufklärungsversäumnisses wenden stand . 1 . Ansatz zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts . Arzt Medikamente Behandlung Beschwerden Patienten ungeeignet erwiesen haben anderes Medikament ersetzt Verabreichung Patienten Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist hat Patienten Sicherung beabsichtigten Einsatz neuen Medikaments Risiken aufzuklären sogenannte Risikoaufklärung . Tut ist Behandlung rechtswidrig auch Einsatz Medikaments sachgerecht war vgl. Senatsurteile f. ; 27 . Oktober VersR f. ; vgl. auch Fall Routineimpfung Senatsurteil 1 . Berufungsgericht stellt Behandlung Wahrscheinlichkeit % nachteilige Nebenwirkungen Bereich Lunge Schilddrüse Augen Haut ziehe Reservemedikament erst Einsatz kommen solle andere weniger riskante Mittel anschlagen . Revision weist ergänzend befürchtenden Nebenwirkungen Schilddrüsenfunktionsstörungen schwere entzündliche Lungenerkrankungen Leberschäden periphere Neuropathien und/oder Myopathien Augenschäden ferner Erkrankungen Blutes Lymphsystems Gefäße Gastrointestinaltrakts Haut Nervensystems Brustdrüsen Harnwege Skelettmuskulatur Bindegewebes handele . Umständen bejaht Berufungsgericht zutreffend grundsätzliche Aufklärungspflicht Arztes beabsichtigte Behandlung verbundenen Risiken . 2 . gefolgt werden kann jedoch Auffassung Berufungsgerichts zwar seltene möglicherweise schwer wiegenden Folgen verbundene Komplikation Herzstillstandes habe hier aufgeklärt werden müssen abgesetzte Medikament insoweit gefährlicher konkrete Gefahr Einsatz vermindert worden sei . Feststellungen Berufungsgerichts war Einsatz hoher Wahrscheinlichkeit Ursache Herzstillstand . Revisionsverfahren ist unterstellen tatsächlich Fall war . Muss bisherigen Sachstand auszugehen ist Risiko Herzstillstandes typisches Risiko Verabreichung angesehen werden so war schwer wiegenden Folgen Aufklärung auch erforderlich . Entscheidend ärztliche Hinweispflicht ist bestimmter Grad Risikodichte insbesondere bestimmte Statistik vielmehr betreffende Risiko Eingriff spezifisch anhaftet Verwirklichung Lebensführung Patienten besonders belastet so grundsätzlich auch derartige äußerst seltene Risiken aufzuklären ist Senatsurteile 1 f. 21 November VersR 331 ; ferner . Hinweis Berufungsgerichts Risiko Herzstillstandes Klägerin zuvor verabreichte Medikament höher gewesen sei führt schon festgestellt ist Klägerin Wirkung Propafenon aufgeklärt worden ist gleichwohl Verabreichung einverstanden war . Ohnehin können Risiken zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung Risiken nunmehr vorgenommenen Behandlung " verrechnet " werden . Vielmehr ist Patient Einsatz neuen Medikaments Risiken vollständig aufzuklären Senatsurteil . . . 3 . billigen ist auch Ansicht Berufungsgerichts Einsatz neuen Medikaments sei Einwilligung Patienten vorübergehend zulässig zunächst ermittelt werden solle Medikament überhaupt anschlage Risiken Erprobungsphase Medikation noch auswirkten . Insoweit ist bereits zweifelhaft Berufungsgericht Sachvortrag Parteien Ergebnis Beweisaufnahme ausreichend Betracht gezogen hat . ist ersichtlich Beklagte berufen hat habe Aufklärung Klägerin nur vorübergehend absehen Anschlagen Medikaments Beginn Dauermedikation nachholen wollen . Recht macht Revision auch geltend Zeitberechnungen Berufungsgerichts könnten fehlerhaften Verständnis Ausführungen Sachverständigen beruhen . seien lich verstehen Verwirklichung beschriebenen Risiken kurzen Zeitraum hier verabreicht wurde noch Auftreten konkreter Krankheitserscheinungen sichtbar geworden wären aber Zeitraum noch hätten entstehen können . Berufungsurteil ist entnehmen Berufungsgericht möglichen Differenzierung bewusst gewesen Gesichtspunkt Sachverständigen erörtert worden ist . aber kann Ausführungen Berufungsgerichts auch grundsätzlichen Erwägungen gefolgt werden . Ergeben Einsatz Medikaments Patienten andere Risiken bisherigen Medikation ist Patient bereits erstem Einsatz entsprechend aufzuklären . Nur so wird Selbstbestimmungsrecht Patienten ausreichender Weise gewahrt . Nur so wird auch vermieden haftungsrechtliche " Grauzone " Erprobungsphase neuen Medikaments entsteht . Auch könnte Selbstbestimmungsrecht Patienten beeinträchtigen Aufklärung Entscheidung Einsatz Medikaments Zeitpunkt verschoben würde möglicherweise Eindruck Beschwerdelinderung einsetzenden Therapieerfolg Blick erheblichen Risiken Medikation verstellen kann . Erforderlich ist vielmehr Patient bereits ersten Einsatz neuen Medikaments Risiken aufgeklärt wird entscheiden kann Erprobung überhaupt einwilligen möglichen Nebenwirkungen vornherein verzichten will . -9- 4 . Schließlich sind auch Ausführungen Berufungsgerichts hypothetischen Einwilligung Klägerin Rechtsfehlern beeinflusst . Einwand Behandlungsseite Patient hätte Eingriff auch zutreffender Aufklärung Risiken unterzogen ist grundsätzlich beachtlich Senatsurteil . Arzt trifft insoweit Beweislast . ist Beweis Behauptung Patient ordnungsgemäßer Aufklärung Eingriff eingewilligt haben würde allerdings nur belasten Patient Überzeugung Tatrichters plausibel macht wären rechtzeitig Risiken Behandlung verdeutlicht worden echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte Substantiierungspflicht Darlegung Konflikts hohen Anforderungen gestellt werden dürfen Senatsurteile 7 . April ; 14 . Juni VersR m.w . . Feststellungen Patient ausreichender Aufklärung entschieden hätte Entscheidungskonflikt geraten wäre darf Tatrichter grundsätzlich persönliche Anhörung Patienten treffen ; Ausnahmefall kann vorliegen schon unstreitigen äußeren Umstände sichere Beurteilung hypothetischen Entscheidungssituation erlauben vgl. Senatsurteile 26 . Juni VersR ; 1 . Februar VersR m.w . . Grundsätzen geht Berufungsgericht Ansatz zutreffend . Verallgemeinerung unrichtig ist indes Rechtssatz erhobene Aussage Berufungsgerichts Unmöglichkeit persönlichen Anhörung Patienten Entscheidungskonflikt wirke grundsätzlich Lasten . erkennende Senat fordert Regelfall sönliche Anhörung Patienten vermeiden Gericht Verneinung Entscheidungskonflikts vorschnell abstellt objektiver Betrachtung nahe liegend vernünftig erscheint persönlichen möglicherweise weniger nahe liegenden unvernünftig erscheinenden Erwägungen Patienten ausreichend Betracht ziehen . persönliche Anhörung soll Gericht ermöglichen anwaltlich vorgetragenen Gründen Entscheidungskonflikt konkrete Nachfragen nachzugehen auch persönlichen Eindrucks Patienten sachgerecht beurteilen können . muss Auge behalten werden Nachweis hypothetischen Einwilligung Behandlungsseite grundsätzlich strenge Anforderungen stellen sind Aufklärungsrecht Patienten Wege unterlaufen wird Senatsurteil 14 . Juni aaO Darlegung echten Entscheidungskonflikts Patienten gefordert wird Missbrauch Aufklärungsrechts allein Haftungszwecke vorzubeugen vgl. Senatsurteil . scheidet schematische Beantwortung Berufungsgericht aufgeworfenen Frage . Alleine Berücksichtigung aufgezeigten Spannungslage lässt konkreten Einzelfall beurteilen Richtung Unmöglichkeit persönlichen Anhörung Patienten auswirkt . Sofern objektiven Umstände echter Entscheidungskonflikt eher haftungsrechtliche Ausnutzung Aufklärungsversäumnisses eher nahe liegt ist rechtlich beanstanden Tatrichter hypothetische Einwilligung bejaht Patient persönlich angehört werden konnte . Ist indes auszuschließen Patient Berücksichtigung behandelnden Leidens Risiken aufzuklären war vielleicht gerade " vernünftigen " jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen Ablehnung Behandlung schieden haben könnte kommt echter Entscheidungskonflikt Betracht . Fall darf Tatrichter alleine Unmöglichkeit persönlichen Anhörung Patienten nachteilige Wertung vornehmen . kann auch Revision vollem Umfang gefolgt werden Ansicht vertritt behandelnde Arzt handele stets treuwidrig hypothetische Einwilligung Patienten berufe Entscheidungskonflikt mehr darlegen könne . Richtig ist lediglich Behandlungsseite Folgen Unaufklärbarkeit tragen hat echter Entscheidungskonflikt ernsthaft Betracht kommt . Fall ist kann aber ausgeführt nur umfassenden Abwägung Umstände jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden . Umstände jeweiligen Einzelfalls ankommt besteht Entscheidungen OLG VersR 5400/134 ; Revision Kläger angenommen 3 . Februar VersR ; Revision Beklagten angenommen 12 . Dezember Berufungsgericht rechtsgrundsätzlich interpretierte Widerspruch . Wertung Umstände vorliegenden Falls Berufungsgericht gehend hypothetischen Einwilligung Klägerin auszugehen sei beanstandet Revision Recht . Berufungsgericht führt lediglich Beginn Medikation habe festgestanden Klägerin absolute Tachyarrhythmie bestand Beta-Blockern behandelbar herausgestellt habe . Umstand Klägerin kompatiblen Zustand Medikamente bemüht habe spreche Depressionen auch Herzrhythmusstörungen grundsätzlich weiterhin habe behandeln lassen wollen . Ausreichende Anhaltspunkte Entscheidungskonflikt fänden . lässt entnehmen Berufungsgericht Umstände vorgetragenen festgestellten Sachverhalt Entscheidungskonflikt ergeben konnte Würdigung einbezogen hat . Würdigung war vollständige Aufklärung Klägerin Nebenwirkungen vorstehenden Ausführungen erforderlich war zugrunde legen . Revision verweist insoweit Recht Ausführungen Sachverständigen Einsatz Zweck lebensverlängernden Behandlung Besserung Beschwerden Klägerin erfolgte Nutzen Leidenslinderung ganz erheblichen unerheblicher Wahrscheinlichkeit erwartenden Gefahren Medikaments hätten gegenüber gestellt werden müssen . Entscheidungskonflikt liegt aber Hand Einsatz Medikaments Besserung Beschwerden Herzrhythmusstörungen dienen soll Wahrscheinlichkeit % erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen etwa Schilddrüsenfunktionsstörungen schwere entzündliche Lungenerkrankungen Leberschäden periphere Neuropathien Myopathien auch geringer Wahrscheinlichkeit Herzstillstand erwarten sind . mag sein Situation Mehrheit Patienten Hoffnung Nebenwirkungen würden einstellen erfolgreiche Linderung Beschwerden entscheidet . kommt aber . Entscheidend ist Konfliktlage Wunsch gegenwärtigen Beschwerden lindern Gefahr später erhebliche hinnehmen müssen durchaus besteht Patient Konflikt eigenverantwortlich entscheiden muss . Berufungsgericht hätte Umständen Streitfalls hypothetische Einwilligung Klägerin bejahen dürfen . Beklagte insoweit obliegenden Beweis vorhandene Beweismittel führen könnte ist ersichtlich . . Klageabweisung erweist Berufungsurteil gegebenen Begründung unrichtig so Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss . Berufungsgericht erhält auch Gelegenheit noch erforderlichen Feststellungen Ursächlichkeit Einnahme Herzstillstand Klägerin treffen . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 02.12.2004 OLG Entscheidung