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3702 lines
30 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
21
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Stöhr
Richterinnen
Pentz
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Grundurteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Februar
aufgehoben
Klage
Beklagten
entschieden
Revision
zugelassen
worden
ist
.
weitergehende
Revision
Klägers
wird
Beklagten
richtet
unzulässig
verworfen
.
Beklagten
gerichtete
Revision
wird
unzulässig
verworfen
Aberkennung
Ansprüchen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
KWG
Anfang
gegebener
Prospektmängel
richtet
.
Übrigen
wird
Beklagten
gerichtete
Revision
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
ausgenommen
sind
Instanzen
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Kläger
tragen
hat
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Beklagten
Schadensersatz
Zusammenhang
Beteiligung
V.
GmbH
Co.
nachfolgend
:
V.
KG
Anspruch
.
November
gegründete
V.
KG
bietet
Kapitalanlagemöglichkeiten
.
Komplementärin
ist
Beklagte
2
.
ist
Beklagte
1
.
Beklagte
war
31
Juli
Geschäftsführer
Beklagten
2
.
Beklagte
war
Geschäftsführer
Beklagten
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
schloss
Kläger
26
.
Februar
Unterzeichnung
"
Beitrittserklärung
Treuhandvertrag
"
bezeichneten
Vertragsformulars
Beklagten
Treuhandvertrag
.
sollte
Beklagte
mittelbar
Beteiligung
Klägers
V.
KG
bewirken
eigenen
Namen
Rechnung
Klägers
Kommanditbeteiligung
Gesellschaft
erwarb
Treuhänderin
verwaltete
.
Kläger
verpflichtete
Einlage
Höhe
3.119,14
Ratenausgabeaufschlag
%
erbringen
.
Beteiligungssumme
war
monatlichen
Raten
je
zuzüglich
Ratenzahlungsaufschlag
zahlen
.
Zeichnung
Kläger
lag
Emissionsprospekt
V.
KG
5
.
Januar
.
war
Unternehmensgegenstand
Gesellschaft
Erwerb
Verwaltung
Veräußerung
offenen
sonstigen
Fondsanteilen
Immobilien
Wertpapieren
Unternehmensbeteiligungen
direkte
Investition
jeweils
eigene
Rechnung
eigenen
Namen
.
Punkt
E
Prospektes
wurde
triebs-Rahmen-Vertrag
V.
KG
Vertriebsunternehmen
GmbH
dargestellt
.
Stornohaftung
ist
u.a.
ausgeführt
:
"
Stellt
GmbH
vermittelter
Treugeber
Kombination
mindestens
%
Sofortzahlungsquote
Zahlung
ersten
fünfzehnten
Monatsrate
ist
GmbH
vorschüssig
ausgezahlte
Vermittlungsprovision
Vertrag
Ratenzahlung
anteilig
Betrag
jeweils
individualvertraglich
vereinbarte
Ratenzahlungsdauer
max.
Monate
einzusetzen
ist
geleistete
Monatsrate
zurückzuzahlen
.
Stellt
GmbH
vermittelter
Treugeber
Vertrag
Rateneinlage
Zahlung
ersten
dreißigsten
Rate
ist
GmbH
vorschüssig
ausgezahlte
Vermittlungsprovision
anteilig
Betrag
jeweils
individualvertraglich
vereinbarte
Ratenzahlungsdauer
max.
Monate
einzusetzen
ist
geleistete
Monatsrate
zurückzuzahlen
.
"
vorstehend
zitierte
Stornohaftungsregelung
änderten
V.
GmbH
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
Wirkung
1
.
April
u.a.
folgt
:
"
Stellt
Auftragnehmerin
vermittelter
Treugeber
Kombination
monatlichen
Rateneinlagen
mindestens
%
Sofortzahlungsquote
Zahlung
1
.
15
.
ist
Auftragnehmerin
vorschüssig
ausgezahlte
Vermittlungsprovision
Ratenzahlungsanteil
anteilig
Betrag
1/15
geleistete
Monatsrate
zurückzuzahlen
.
Stellt
Auftragnehmerin
vermittelter
Treugeber
Vertrag
monatlichen
Rateneinlagen
Zahlung
1
.
30
.
ist
Auftragnehmerin
vorschüssig
ausgezahlte
Vermittlungsprovision
anteilig
Betrag
1/30
geleistete
Monatsrate
zurückzuzahlen
.
"
Kläger
verlangt
Berufung
Prospektmängel
Rückabwicklung
Beteiligung
entgangenen
Gewinn
.
begehrt
Zahlung
Zinsen
Feststellung
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Kläger
Kommanditistenhaftung
freizustellen
beides
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Beteiligung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Aufhebung
Beschlusses
§
Abs.
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Klage
Beklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanträge
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
Beklagten
Schadensersatzanspruch
zusteht
.
Ansprüche
Prospekthaftung
engeren
Sinne
seien
verjährt
Ansprüche
Verschulden
Vertragsverhandlungen
§
Abs.
.
V.m
.
§
KWG
seien
gegeben
.
Kläger
ständen
Beklagten
auch
Schadensersatzansprüche
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
.
Emissionsprospekt
sei
fehlerhaft
gewesen
mögliche
Erlaubnispflicht
Geschäftsmodells
V.
KG
§
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
KWG
mögliches
Einschreiten
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
hingewiesen
worden
sei
.
Zeitpunkt
Abgabe
Beitrittserklärung
Kläger
habe
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
nur
so
verstanden
werden
können
sogenannten
Eigengeschäfte
hätten
erfasst
werden
sollen
.
Auslegung
entspreche
mittlerweile
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
.
Annahme
zuständige
Aufsichtsbehörde
Gesetz
unzutreffend
anwenden
würde
sei
Zeitpunkt
Zeichnung
Anlage
fernliegend
gewesen
.
Prospekt
sei
auch
fehlerhaft
gewesen
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
B.
Verantwortlichen
Gruppe
hingewiesen
worden
sei
.
sei
ersichtlich
Ermittlungen
Staatsanwaltschaft
nachdrücklich
Beklagten
gerichtet
hätten
.
Umstand
Beklagte
Staatsanwaltschaft
Vorstände
Gesellschaften
Gegenstand
Ermittlungen
gebildet
hätten
erfasst
gewesen
sei
reiche
.
Ermittlungen
konkreter
Art
hätten
Bezug
Beklagten
stattgefunden
.
Ermittlungen
Staatsanwaltschaft
Beklagten
gerichtet
hätten
sei
vorgetragen
worden
.
Emissionsprospekt
sei
zwar
insoweit
fehlerhaft
gewesen
geänderte
Stornohaftungsregelung
wiedergegeben
worden
sei
.
V.
Vertriebsgesellschaft
GmbH
getroffenen
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
hätten
GmbH
vorschüssig
ausgezahlten
Provisionen
Falle
Vertragsstornierungen
geringerem
Umfang
V.
KG
zurückgezahlt
werden
sollen
Prospekt
ersichtlich
gewesen
sei
.
Tatbestandsvoraussetzungen
§
StGB
seien
Beklagten
indes
erfüllt
worden
.
könne
offen
bleiben
Zeitpunkt
Prospekt
V.
KG
Verkehr
gebracht
worden
sei
.
15
.
Januar
Verkehr
gebracht
worden
sei
sei
mögliche
Tathandlung
Beklagten
§
StGB
vollendet
beendet
gewesen
Prospekt
bereits
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
größeren
Personenkreis
Kenntnis
gelangt
sei
.
Straftatbestand
§
StGB
komme
zivilrechtliche
Pflicht
einmal
verbreiteten
Prospekt
aktualisieren
Anlageentscheidung
maßgebliche
Sachverhalt
wesentlich
ändere
.
Sei
Prospekt
erst
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
Verkehr
gebracht
worden
sei
zwar
mögliche
Tathandlung
Beklagten
§
StGB
beendet
Prospekt
bereits
erstmaliger
Verbreitung
fehlerhaft
gewesen
sei
.
subjektive
Tatbestand
§
StGB
sei
aber
erfüllt
.
Wissen
Beklagten
falsche
Darstellung
Stornohaftungsregelung
Prospekt
begründe
erforderlichen
Vorsatz
.
könne
nur
dann
bejaht
werden
Beklagte
auch
erkannt
hätte
Stornohaftungsregelung
durchschnittlichen
Anleger
Zeichnung
Beteiligung
Bedeutung
gewesen
sei
.
sei
aber
naheliegend
bewiesen
Beklagte
Erheblichkeit
Stornohaftungsänderung
Anlageentscheidung
bewusst
gewesen
sei
.
Differenzbetrag
Investitionssumme
Berücksichtigung
Nachtragsvereinbarung
verringert
habe
habe
Mio.
gelegen
.
Änderung
Stornohaftungsregelungen
habe
lediglich
ca.
%
prospektierten
Investitionssumme
Mio.
betroffen
.
Wissen
Beklagten
Erheblichkeit
folge
auch
angeblichen
Kenntnis
Stornoquote
nahezu
%
.
Insoweit
handele
willkürliche
Behauptung
Klägers
Blaue
weiter
nachzugehen
sei
.
Beklagten
fehle
bereits
erforderliche
Vorsatz
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
gekannt
habe
.
Beklagten
hafteten
auch
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
insoweit
erforderliche
Vorsatz
gefehlt
habe
.
Beklagten
folge
bereits
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
gekannt
habe
.
Beklagte
habe
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
Unrichtigkeit
Prospekts
zwar
gekannt
.
sei
jedoch
anzunehmen
auch
erkannt
habe
Kläger
Kenntnis
tatsächlichen
Stornohaftungsregelung
Beteiligung
abgesehen
hätte
.
Zivilrecht
entwickelte
Fiktion
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
Anlegern
sei
Prüfung
Straftatbeständen
übertragbar
.
Haftung
Beklagten
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
gemäß
§
scheitere
ebenfalls
Kläger
vorsätzliche
Handeln
Beklagten
habe
beweisen
können
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
Revision
ist
zulässig
Abweisung
Ansprüche
Klägers
weiteren
Verwendung
Emissionsprospekts
5
.
Januar
15
.
Januar
geänderten
prospektierten
Inhalt
abweichenden
Stornohaftungsregelung
unterbliebenen
Hinweises
Gesichtspunkt
richtet
.
Übrigen
ist
statthaft
unzulässig
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
wirksam
Frage
beschränkt
Kläger
Schadensersatzansprüche
zustehen
Prospekt
5
.
Januar
Bezug
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
geänderte
Stornohaftungsregelung
aktualisiert
unverändert
weiterverwendet
worden
ist
.
Beschränkung
Revisionszulassung
hat
Folge
Streitstoff
Zulassung
erfasst
wird
Prüfungskompetenz
Revisionsgerichts
unterliegt
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
April
VersR
.
2
;
Senatsurteile
17
.
Dezember
.
58
;
24
.
Juni
VersR
.
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Zulassung
Revision
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
selbständig
anfechtbaren
Zwischenurteils
sein
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
vgl.
Senatsurteile
19
.
Oktober
.
7
;
17
.
Dezember
.
59
;
Urteil
30
.
März
VersR
.
jeweils
.
2
.
derartigen
beschränkten
Revisionszulassung
ist
vorliegend
auszugehen
.
Zwar
enthält
Entscheidungsformel
Berufungsurteils
Zusatz
dort
ausgesprochene
Zulassung
Revision
einschränkt
.
Beschränkung
Rechtsmittelzulassung
kann
aber
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Tenor
Lichte
Entscheidungsgründe
auszulegen
beschränkten
Revisionszulassung
auszugehen
ist
Beschränkung
Gründen
klar
ergibt
.
ist
regelmäßig
dann
anzunehmen
Berufungsgericht
zulassungsrelevant
angesehene
Frage
nur
eindeutig
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
stellt
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
.
.
ist
hier
Fall
.
Gründen
Berufungsurteils
ergibt
zweifelsfrei
Berufungsgericht
Anrufung
Revisionsgerichts
rechtfertigende
Rechtsfrage
nur
gesehen
hat
Prospektverantwortlichen
strafrechtlich
sanktionierte
Pflichten
Aktualisierung
Prospektes
treffen
Anlageentscheidung
maßgebliche
Sachverhalt
nachträglich
wesentlich
geändert
hat
.
Rechtsfrage
ist
aber
nur
Kläger
geltend
gemachten
Ersatzansprüche
weiteren
Verwendung
Emissionsprospekts
5
.
Januar
15
.
Januar
geänderten
prospektierten
Inhalt
abweichenden
Stornohaftungsregelung
unterbliebenen
Hinweises
Gesichtspunkt
Bedeutung
.
berührt
hingegen
sachlich
trennenden
Ansprüche
Klägers
§
Abs.
§
Abs.
Satz
KWG
weiterer
Prospekt
Anfang
anhaftender
Unrichtigkeiten
unterlassener
Hinweis
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
B.
Verantwortlichen
Gruppe
unterlassener
Hinweis
etwaige
Erlaubnispflicht
Geschäftsmodells
V.
KG
§
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
mögliches
Einschreiten
früheren
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
.
Vorwurf
unterbliebenen
Hinweises
nachträgliche
Änderung
prospektierten
Stornohaftungsregelung
kann
eindeutig
übrigen
angeblich
unrichtigen
Angaben
abgegrenzt
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
selbständig
beurteilt
werden
.
Dementsprechend
hätte
Kläger
Revision
selbst
Anspruch
unrichtiger
Angaben
Stornohaftungsregelung
beschränken
können
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
.
II
.
Revision
zulässig
ist
Beklagten
richtet
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Revision
wendet
Annahme
Berufungsgerichts
Schadensersatzansprüche
Klägers
Prospekthaftung
engeren
Sinne
verjährt
sind
Kläger
Beklagten
Inanspruchnahme
persönlichen
Vertrauens
Ansprüche
Verschulden
Vertragsverhandlungen
zustehen
.
Annahme
Berufungsgerichts
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
2
.
Revision
wendet
aber
Erfolg
Beurteilung
Kläger
ständen
Schadensersatzansprüche
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
Beklagten
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Bestimmung
§
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
einzelnen
Kapitalanlegers
ist
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
.
Begründung
Berufungsgerichts
kann
Verstoß
Beklagten
auch
Schutz
Klägers
Kapitalanleger
bezweckende
Gesetz
verneint
werden
.
Abs.
Nr.
StGB
macht
strafbar
Zusammenhang
Vertrieb
Wertpapieren
Bezugsrechten
Anteilen
Beteiligung
Ergebnis
Unternehmens
gewähren
sollen
Prospekten
Darstellungen
Übersichten
Vermögensstand
Entscheidung
Erwerb
Erhöhung
erheblichen
Umstände
größeren
Kreis
Personen
unrichtige
vorteilhafte
Angaben
macht
nachteilige
Tatsachen
verschweigt
.
Abs.
StGB
gilt
Abs.
entsprechend
Tat
Anteile
Vermögen
bezieht
Unternehmen
eigenen
Namen
jedoch
fremde
Rechnung
verwaltet
.
Revisionsverfahren
ist
entgegenstehender
Feststellungen
auszugehen
Beklagte
Täter
Kapitalanlagebetrugs
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Betracht
kommt
.
Kapitalanlagebetrug
ist
Sonderdelikt
.
Täter
kann
sein
Zusammenhang
Vertrieb
Kapitalanlagen
falsche
Angaben
macht
strafrechtlichen
Kriterien
Zurechnung
täterschaftlicher
Verantwortlichkeit
gerechtfertigt
ist
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
Februar
.
7
;
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
27
;
BT-Drucks
.
S.
;
MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer
2
.
Aufl
.
.
.
;
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
getroffenen
Feststellungen
fällt
Emissionsprospekt
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Prospekt
bezieht
Erwerb
Kommanditanteilen
V.
KG
steht
Zusammenhang
Vertrieb
Anteilen
Beteiligung
Ergebnis
Unternehmens
gewähren
sollen
;
Einschaltung
Treuhänders
steht
Anwendung
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
28
;
OLG
Urteil
18
Juli
.
33
;
BT-Drucks
.
S.
f.
;
StGB
62
.
Aufl
.
.
19
;
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
.
;
MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer
2
.
Aufl
.
.
.
;
siehe
auch
BVerfG
.
Revisionsverfahren
ist
ferner
auszugehen
Prospekt
unrichtige
vorteilhafte
Angaben
Entscheidung
Erwerb
Anlage
erheblichen
Umstände
§
Abs.
StGB
enthielt
.
insoweit
auch
Revisionserwiderung
Gegenrüge
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Prospekt
insofern
fehlerhaft
wiedergegebene
Regelung
Stornohaftung
Verhältnis
Vertriebsunternehmen
GmbH
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
Nachteil
V.
KG
geändert
worden
ist
.
Revisionserwiderung
räumt
ausdrücklich
V.
KG
GmbH
Falle
Vertragsstornierungen
zustehende
Provisionsrückzahlungsanspruch
Nachtragsvereinbarung
abweichend
Prospektinhalt
reduziert
worden
ist
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
Zusammenhang
geltend
resultierende
Mehraufwendungen
gingen
Ergebnis
ausschließlich
Lasten
Beklagten
Rahmen
Geschäftsführung
anfallende
Kosten
handle
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
Komplementärin
trage
.
Revisionserwiderung
zeigt
inwiefern
Umstand
Unrichtigkeit
Prospekts
Frage
stellen
könnte
.
ändert
GmbH
Nachtragsvereinbarung
vorschüssig
ausgezahlten
Provisionen
Falle
Vertragsstornierungen
geringerem
Umfang
V.
KG
zurückzahlen
musste
Prospekt
ausgewiesen
ist
.
Revisionserwiderung
geltend
macht
"
Behaltendürfen
bereits
ausbezahlter
Provisionen
"
sei
lediglich
"
geringfügig
"
geändert
worden
betrifft
Frage
Erheblichkeit
Prospektfehlers
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
Revision
unterstellen
ist
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Prospekt
auch
erst
Inkrafttreten
Nachtragsvereinbarung
1
.
April
erst
Feststellungen
Berufungsgerichts
26
.
Februar
erfolgten
Beitritt
Klägerin
bereits
rechtsverbindlichen
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
fehlerhaft
geworden
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
stand
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
Inkrafttreten
andere
Stornohaftungsregelung
Prospekt
wiedergegeben
gelten
würde
.
neue
V.
KG
nachteilige
Regelung
erfasste
Stornierungen
Inkrafttreten
Nachtragsvereinbarung
erfolgten
.
Revision
wendet
Erfolg
alternative
Annahme
Berufungsgerichts
mögliche
Tathandlung
Beklagten
StGB
sei
Prospekt
bereits
15
.
Januar
Verkehr
gebracht
worden
sei
Zeitpunkt
Abschlusses
Nachtragsvereinbarung
schon
beendet
gewesen
dann
bereits
zuvor
größeren
Personenkreis
Kenntnis
gelangt
sei
Weiterverwendung
Prospekts
erstmaliger
Veröffentlichung
mehr
tatbestandsmäßigen
Handlung
gehöre
.
objektive
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
setzt
Täter
Äußerungen
dort
genannten
Werbemittel
tatsächliche
Informationen
verbreitet
unrichtigen
Inhalts
geeignet
sind
potentiellen
Anlegern
Fehlvorstellungen
stimmten
Anlageobjekt
verbundenen
Risiken
erzeugen
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
31
;
Fischer
62
.
Aufl
.
.
13
;
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
f.
;
.
muss
unrichtigen
unvollständigen
Werbemittel
größeren
Kreis
Personen
verwenden
.
Bestimmung
soll
potentielle
Kapitalanleger
möglichen
Schädigungen
schützen
zugleich
Funktion
Kapitalmarkts
sichern
.
größeren
Kreis
Personen
ist
so
große
Zahl
potentieller
Anleger
verstehen
Individualität
Kreis
verbindenden
potentiell
gleichen
Interesse
Kapitalanlage
zurücktritt
.
Erfasst
werden
öffentlich
gemachte
Angebote
zahlenmäßig
unbestimmten
Anlegerpublikum
Falle
Medienwerbung
Auslegen
Aushängen
Werbemittel
öffentlich
zugänglichen
Räumen
.
Tatbestand
fällt
aber
auch
Direktwerbung
Post
Fax
massenhaft
erfolgt
vgl.
Entwurf
Zweiten
Gesetzes
Bekämpfung
Wirtschaftskriminalität
BT-Drucks
.
S.
f.
;
aaO
.
17
;
Leipziger
Kommentar
aaO
.
.
Erforderlich
ist
Bestimmung
genannten
Werbemittel
Anlagegesellschaft
Vertriebsorganisation
zuzurechnenden
"
internen
"
Bereich
verlassen
haben
größeren
Kreis
potentieller
Anleger
zugänglich
gemacht
wurden
vgl.
Senatsurteile
24
.
Juni
VersR
.
31
;
12
.
Mai
.
31
;
Leipziger
Kommentar
aaO
.
;
StGB
29
.
Aufl
.
.
;
Fischer
aaO
.
18
;
.
[
Stand
:
Juni
]
;
MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer
2
.
Aufl
.
.
;
Bosch
StGB
2
.
Aufl
.
.
20
;
Entwurf
Zweiten
Gesetzes
Bekämpfung
Wirtschaftskriminalität
BT-Drucks
.
S.
Sp
.
Abs.
.
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
rechtsfehlerhaft
Sitzungsprotokoll
28
November
ersichtliche
Revision
ausdrücklich
Bezug
genommene
Darstellung
Beklagten
berücksichtigt
Vertriebsgesellschaft
GmbH
Vertrieb
Beteiligungen
beauftragten
selbständigen
Handelsvertreter
Prospekt
5
.
Januar
vorgesehene
Stornohaftungsregelung
akzeptiert
hätten
.
Grund
habe
Geschäftsführer
Vertriebsgesellschaft
Dr.
Beklagten
gedrungen
Regelung
abzuändern
"
sonst
verkauft
"
.
Abänderung
Stornohaftungsregelung
hätten
Beklagte
Dr.
Frage
gestellt
Prospekt
zurückziehen
sollten
.
sei
allerdings
Betracht
gekommen
"
dann
Vertrieb
Arbeit
gelassen
hätten
"
.
sei
notwendig
gewesen
Fonds
schnell
platziert
würde
hätte
Prospekte
bedurft
.
Darstellung
hat
Kläger
mündlichen
Verhandlung
28
November
ausdrücklich
Eigen
gemacht
.
letzten
mündlichen
Verhandlung
18
.
Dezember
hat
Berufungsgericht
Sitzungsprotokoll
28
November
ausdrücklich
hingewiesen
;
Beklagte
hat
Richtigkeit
Termin
28
November
gemachten
Angaben
ausdrücklich
bestätigt
.
Vortrag
Klägers
hätte
Berufungsgericht
Entscheidung
Betracht
lassen
dürfen
.
waren
Prospekte
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
nur
Vertrieb
Beteiligung
beauftragten
Handelsvertretern
zugänglich
gemacht
worden
hatten
Vermittlung
Anlage
Berufung
ungünstige
Stornohaftungsregelung
abgelehnt
so
wäre
Prospekt
5
.
Januar
Nachtragsvereinbarung
noch
Anlegerpublikum
zugänglich
gemacht
worden
.
Waren
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
erst
vereinzelt
potentielle
Anleger
angesprochen
worden
so
wäre
mögliche
Tathandlung
Erreichens
größeren
Kreises
Anleger
jedenfalls
vollendet
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
f.
;
Leipziger
Kommentar
aaO
.
;
Perron
aaO
.
;
Fischer
aaO
.
18
;
MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer
aaO
.
;
Bosch
aaO
.
.
auch
Prospekt
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
bereits
größeren
Kreis
potentieller
Anleger
zugänglich
gemacht
worden
sein
sollte
kann
Verstoß
Beklagten
§
StGB
Begründung
Berufungsgerichts
verneint
werden
.
Revision
weist
Recht
auch
unrichtige
Informationen
Sinne
§
Abs.
StGB
verbreitet
nachträglich
unrichtig
gewordene
Werbemittel
Sinne
§
Abs.
StGB
größeren
Kreis
bislang
noch
angesprochener
Anleger
weiter
verwendet
Eintritt
Unrichtigkeit
zusendet
auslegt
verteilt
sonst
zugänglich
macht
vgl.
OLG
;
4
.
Aufl
.
.
.
;
Handbuch
Wirtschaftsstrafrecht
3
.
Aufl
.
10
.
Teil
1
.
Kap
.
.
;
Leipziger
Kommentar
aaO
.
Fn
.
;
MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer
aaO
.
;
siehe
auch
Urteil
9
.
Februar
.
;
.
f.
Stand
:
Juni
]
;
aA
OLG
Urteil
5
.
August
juris
.
.
.
Verwirklichung
Tatbestandes
wird
ausgeschlossen
Prospekt
bereits
Zeitpunkt
noch
richtig
war
größeren
Kreis
potentieller
Anleger
verwendet
worden
ist
.
Zusammenhang
kommt
auch
Verbreitung
gedruckter
Prospekte
begangener
Kapitalanlagebetrug
beendet
ist
vgl.
;
OLG
;
StGB
29
.
Aufl
.
.
;
Leipziger
Kommentar
12
.
Aufl
.
.
;
MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer
2
.
Aufl
.
.
;
Fischer
StGB
62
.
Aufl
.
.
18
;
4
.
Aufl
.
.
.
Verwendung
noch
richtigen
Prospekts
wird
Tatbestand
§
StGB
verwirklicht
.
Straftat
vollendet
beendet
sein
könnte
liegt
.
Berufungsgericht
wird
Darstellung
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
28
November
Kläger
Eigen
gemacht
hat
berücksichtigen
haben
Vertrieb
Beteiligung
beauftragten
Handelsvertreter
zwischenzeitlich
getroffenen
Nachtragsvereinbarung
unrichtig
gewordenen
Prospekte
ausdrücklichen
Einverständnis
Beklagten
Veranlassung
verbleibenden
größeren
Kreis
anderer
Anleger
weiter
verwendet
haben
Fonds
schnell
platzieren
.
Berufungsurteil
wird
auch
alternativen
Begründung
Berufungsgerichts
getragen
Beklagte
habe
vorsätzlich
gehandelt
Erheblichkeit
Stornohaftungsänderung
Anlageentscheidung
bewusst
gewesen
sei
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Entscheidungsfindung
erhebliches
Vorbringen
Klägers
berücksichtigt
hat
.
hatte
vorgetragen
Beweis
gestellt
Prospekt
ausgewiesene
Stornohaftungsregelung
Nachtragsvereinbarung
entsprechenden
Regelungen
Anlagemodellen
Gesellschaften
Gruppe
angeglichen
worden
sei
Anlagemodelle
vergleichbaren
Ausgestaltung
Stornoregelungen
gescheitert
seien
.
Stornoquote
habe
dort
%
betragen
.
Umständen
habe
Beklagte
Kenntnis
gehabt
.
Änderung
Prospekt
ausgewiesenen
Vertriebs-Rahmen-Vertrags
sei
gerade
Zweck
erfolgt
Vertrieb
Hinblick
befürchtete
hohe
Stornoquote
auch
streitgegenständlichen
Beteiligungsmodell
Provisionen
sichern
.
Hinweis
Protokoll
Sitzung
"
11
.
September
Beklagte
teilgenommen
hatte
hatte
Kläger
weiter
vorgetragen
Beklagte
habe
gewusst
Stornierungen
Voraussicht
nur
prospektierten
Umfang
erheblichstem
Ausmaß
"
erfolgen
Investition
Verfügung
stehenden
Mittel
Nachtragsvereinbarung
ganz
erheblich
verringern
würden
;
Beklagte
habe
Kenntnis
Stornoquote
nahezu
%
gehabt
.
Berufungsgericht
letzten
mündlichen
Verhandlung
vermeintlich
fehlende
Nachvollziehbarkeit
Vorbringens
hingewiesen
hatte
hatte
Kläger
mündlichen
Verhandlung
nachgelassenen
Schriftsatz
10
.
Januar
ergänzt
Protokoll
festgehaltene
Stornoquote
naturgemäß
noch
konzipierende
Produkte
gelte
;
werde
aber
deutlich
Teilnehmer
Sitzung
derartiger
Stornoquoten
bewusst
gewesen
seien
auch
zukünftige
Beteiligungen
gerechnet
hätten
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
rechtsfehlerhaft
unbeachtlich
Beweisaufnahme
zugänglich
gewürdigt
.
Auffassung
war
Beweiserhebung
enthoben
Kläger
Behauptung
Anhaltspunkte
aufgestellt
hätte
.
darlegungsbelastete
Partei
ist
grundsätzlich
gehindert
Tatsachen
behaupten
genauen
Kenntnisse
hat
aber
Lage
Dinge
wahrscheinlich
hält
.
Unzulässig
wird
prozessuales
Vorgehen
erst
dort
Partei
greifbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
bestimmten
Sachverhalts
willkürlich
Behauptungen
"
Geratewohl
"
Blaue
aufstellt
vgl.
Senatsurteile
25
.
April
VersR
;
24
.
Juni
VersR
.
;
Senatsbeschluss
18
.
März
.
;
Urteile
4
.
März
ZR
f.
;
8
.
Mai
XI
.
40
;
4
.
Februar
XI
.
;
BVerfG
jeweils
;
Hk-ZPO/Saenger
6
.
Aufl
.
.
47
;
Zöller/Greger
30
.
Aufl
.
§
.
.
Annahme
Willkür
Sinne
ist
allerdings
Zurückhaltung
geboten
.
Regel
wird
nur
Fehlen
jeglicher
tatsächlicher
Anhaltspunkte
vorliegen
vgl.
Senatsurteile
25
.
April
aaO
;
24
.
Juni
VersR
.
;
Urteil
8
.
Mai
XI
aaO
.
durfte
Berufungsgericht
Vortrag
Klägers
unbeachtliche
Behauptung
"
Blaue
"
ansehen
.
Vielmehr
ergaben
Protokoll
Sitzung
"
11
.
September
Beklagte
teilgenommen
hatte
Anhaltspunkte
Vorbringen
.
heißt
Punkt
"
Neue
Produkte
.
"
Ziffer
"
Konzeptionsgebühr
"
:
"
Konzeptionsgebühr
ist
Sicht
Vertriebs
hoch
.
erhalten
Personen
verantwortlich
Desaster
sind
%
neuen
Bereichen
?
Vertrieb
differenziert
deutlich
"
Vertrieb
"
"
"
.
Fraglich
ist
Vertrieb
freizeichnen
kann
alten
Problemen
.
Vertriebsleistung
hat
Mio.
DM
gekostet
heute
haben
nahezu
%
Stornoquote
.
"
Berufungsgericht
hat
Würdigung
rechtsfehlerhaft
auch
berücksichtigt
Vortrag
Beklagten
Fonds
Vertriebsunternehmen
vereinbart
gewesen
sei
Prospekt
ausgewiesenen
Stornohaftungsregelung
abzurechnen
alte
Prospekt
Umlauf
gewesen
sei
.
könnte
ebenso
bereits
erwähnte
Umstand
Beklagte
Angaben
Rücknahme
unrichtig
gewordenen
Prospekts
erwogen
hatte
sprechen
Regelung
erhebliche
Bedeutung
beigemessen
hat
.
3
.
Urteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Revisionserwiderung
macht
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
habe
übersehen
Kläger
Beteiligung
bereits
26
.
Februar
erst
26
.
Februar
Zeitpunkt
gezeichnet
habe
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
gewesen
sei
.
Rüge
ist
bereits
beachtlich
gemäß
§
bindende
tatbestandliche
Feststellung
wendet
auch
Revisionsverfahren
zugrunde
legen
ist
.
Tatbestandsberichtigungsantrag
hat
Beklagte
gestellt
.
Abgesehen
wäre
Haftung
Beklagten
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
weiteren
Feststellungen
auch
dann
verneinen
Beklagte
Zeitpunkt
Beitritts
Klägers
Geschäftsführer
Beklagten
gewesen
wäre
.
Auffassung
Revisionserwiderung
hätte
Beklagte
objektiven
Tatbestand
§
StGB
Fall
ausschließlich
Unterlassen
verwirklichen
können
.
steht
Prospekte
gern
bereits
Unrichtigwerden
ausgehändigt
worden
erst
Zeitablauf
fehlerhaft
geworden
sind
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
kann
vielmehr
ausgeschlossen
werden
Beklagte
fehlerhafte
Prospekte
verwendet
hat
hat
verwenden
lassen
Tatbestand
§
StGB
positives
Tun
verwirklicht
Beendigung
Tätigkeit
Geschäftsführer
Beklagten
fortwirkende
Ursache
Schaden
später
beitretender
Anleger
gesetzt
hat
.
Berufungsgericht
hat
ausdrücklich
offen
gelassen
Zeitpunkt
Prospekte
Verkehr
gebracht
worden
sind
.
bereits
2
.
ausgeführt
ist
Prospekt
auch
erst
Inkrafttreten
Nachtragsvereinbarung
1
.
April
bereits
Abschluss
15
.
Januar
fehlerhaft
geworden
.
Abschluss
Nachtragsvereinbarung
stand
Inkrafttreten
andere
Stornohaftungsregelung
Prospekt
wiedergegeben
gelten
würde
.
neue
V.
KG
nachteilige
Regelung
erfasste
Stornierungen
Inkrafttreten
Nachtragsvereinbarung
erfolgten
.
.
Revision
zulässig
ist
Beklagten
richtet
ist
unbegründet
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
angegriffen
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzansprüche
Klägers
Beklagten
Prospekthaftung
engeren
Sinne
Verschulden
Vertragsverhandlungen
verneint
.
2
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Kläger
ständen
Schadensersatzansprüche
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Beklagten
Kenntnis
Nachtragsvereinbarung
vorsätzlich
gehandelt
habe
.
Rüge
Berufungsgericht
habe
Zusammenhang
Beweis
gestelltes
Vorbringen
Klägers
rechtsfehlerhaft
übergangen
geht
bereits
tatbestandliche
Feststellung
wendet
auch
Revisionsverfahren
zugrunde
legen
ist
.
tatbestandlichen
Feststellungen
Berufungsurteil
hat
Kläger
Beweis
bestrittene
Behauptung
Beklagte
habe
Kenntnis
Nachtragsvereinbarung
15
.
Januar
gehabt
angeboten
.
tatbestandliche
Feststellung
Berufungsgerichts
ist
bindend
.
erbringt
§
Beweis
Vorbringen
Parteien
Schluss
mündlichen
Verhandlung
vgl.
Senatsurteil
2
.
Februar
.
Vorbringen
Sinne
fällt
auch
Bezeichnung
Beweismittel
vgl.
§
Abs.
;
22
.
Aufl
.
.
3
;
Prütting/Gehrlein/Thole
7
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
entfällt
Beweiskraft
tatbestandlichen
Feststellungen
Kläger
schriftsätzlich
vorgetragen
Beweis
gestellt
hatte
Beklagten
Nachtragsvereinbarung
bekannt
gewesen
sei
Berufungsgericht
angefochtenen
Urteil
Ergänzung
Streitstands
§
Abs.
Satz
gewechselten
Schriftsätze
Bezug
genommen
hat
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
Tatbestand
Beweiskraft
zukommt
Widersprüche
Lücken
Unklarheiten
aufweist
vgl.
Senatsurteile
2
.
Februar
;
24
.
Juni
VersR
.
.
Mängel
müssen
allerdings
Urteil
selbst
ergeben
vgl.
Urteil
15
Juli
VersR
.
.
Erfordernis
ist
genügt
Widerspruch
tatbestandlichen
Feststellungen
konkret
Bezug
genommenen
schriftsätzlichen
Vorbringen
Partei
besteht
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
;
Urteil
16
.
Dezember
Satan
Rache
.
.
Lassen
Widersprüche
Lücken
Unklarheiten
nur
Rückgriff
gemäß
§
Abs.
Satz
allgemein
Bezug
genommene
vorbereitende
Schriftsätze
darstellen
bleibt
Beweiswirkung
§
Grundsatz
Tatbestand
Urteils
erbrachte
Beweis
nur
Sitzungsprotokoll
entkräftet
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
2
.
Februar
;
12
.
Mai
VersR
.
;
Urteile
8
November
;
22
.
Juni
.
7
;
15
Juli
VersR
.
12
;
Musielak/Voit
12
.
Aufl
.
.
5
;
30
.
Aufl
.
.
.
So
verhält
Streitfall
.
Beweiskraft
tatbestandlichen
Feststellungen
wird
auch
Sitzungsprotokoll
entkräftet
.
Sitzungsprotokoll
Sinne
ist
nur
Protokoll
Verhandlung
verstehen
Grund
Urteil
ergangen
ist
vgl.
;
widersprechenden
Inhalt
früheren
Sitzungsprotokolls
wird
Beweiskraft
Tatbestands
entkräftet
vgl.
Senatsurteil
12
.
Mai
.
;
aaO
§
.
6
;
Prütting/Gehrlein/Thole
aaO
.
9
;
Hk-ZPO/Saenger
6
.
Aufl
.
.
.
kann
nur
dann
gelten
Tatbestand
aufgeführtes
Vorbringen
ausdrücklich
bestimmten
Verhandlungstermin
zugeordnet
wird
Feststellung
Protokoll
Sitzung
widerspricht
vgl.
aaO
.
.
derartige
Ausnahmekonstellation
ist
vorliegend
gegeben
.
letzten
mündlichen
Verhandlung
hat
Vorsitzende
Kläger
vielmehr
ausdrücklich
hingewiesen
nach
vor
Beweisantritt
Behauptung
fehle
Beklagten
sei
Nachtragsvereinbarung
bekannt
gewesen
.
Kläger
hat
Hinweis
reagiert
.
hat
auch
Tatbestandsberichtigungsantrag
gestellt
.
etwaige
Unrichtigkeit
tatbestandlicher
Darstellungen
Berufungsurteil
kann
nur
Berichtigungsverfahren
§
behoben
werden
.
Verfahrensrüge
Abs.
Satz
Nr.
kommt
Richtigstellung
derartigen
Mangels
Betracht
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
;
Urteile
1
.
März
XI
.
;
8
.
Mai
VersR
.
.
IV
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Gelegenheit
haben
auch
weiteren
Einwänden
Parteien
insbesondere
Vorliegen
Schadensersatzansprüche
Klägers
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
§
erforderlichen
Vorsatzes
Beklagten
Revisionserwiderung
Schriftsatz
19
.
September
erhobenen
genrügen
befassen
.
wird
berücksichtigen
haben
Rechtsprechung
entwickelte
Vermutung
aufklärungsrichtigen
vgl.
Urteile
16
November
XI
f.
;
8
.
Mai
XI
.
Feststellung
Voraussetzungen
Straftatbestandes
gilt
vgl.
Senatsurteile
24
.
Juni
VersR
.
;
12
.
Mai
VersR
.
.
Pentz
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung