NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 21 . September Vorsitzenden Richter Richter Stöhr Richterinnen Pentz Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Grundurteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Februar aufgehoben Klage Beklagten entschieden Revision zugelassen worden ist . weitergehende Revision Klägers wird Beklagten richtet unzulässig verworfen . Beklagten gerichtete Revision wird unzulässig verworfen Aberkennung Ansprüchen § Abs. § Abs. Satz KWG Anfang gegebener Prospektmängel richtet . Übrigen wird Beklagten gerichtete Revision zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . ausgenommen sind Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten Beklagten Kläger tragen hat . Tatbestand : Kläger nimmt Revisionsverfahren noch Interesse Beklagten Schadensersatz Zusammenhang Beteiligung V. GmbH Co. nachfolgend : V. KG Anspruch . November gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglichkeiten . Komplementärin ist Beklagte 2 . ist Beklagte 1 . Beklagte war 31 Juli Geschäftsführer Beklagten 2 . Beklagte war Geschäftsführer Beklagten . Feststellungen Berufungsgerichts schloss Kläger 26 . Februar Unterzeichnung " Beitrittserklärung Treuhandvertrag " bezeichneten Vertragsformulars Beklagten Treuhandvertrag . sollte Beklagte mittelbar Beteiligung Klägers V. KG bewirken eigenen Namen Rechnung Klägers Kommanditbeteiligung Gesellschaft erwarb Treuhänderin verwaltete . Kläger verpflichtete Einlage Höhe 3.119,14 € Ratenausgabeaufschlag % erbringen . Beteiligungssumme war monatlichen Raten je € zuzüglich € Ratenzahlungsaufschlag zahlen . Zeichnung Kläger lag Emissionsprospekt V. KG 5 . Januar . war Unternehmensgegenstand Gesellschaft Erwerb Verwaltung Veräußerung offenen sonstigen Fondsanteilen Immobilien Wertpapieren Unternehmensbeteiligungen direkte Investition jeweils eigene Rechnung eigenen Namen . Punkt E Prospektes wurde triebs-Rahmen-Vertrag V. KG Vertriebsunternehmen GmbH dargestellt . Stornohaftung ist u.a. ausgeführt : " Stellt GmbH vermittelter Treugeber Kombination mindestens % Sofortzahlungsquote Zahlung ersten fünfzehnten Monatsrate ist GmbH vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision Vertrag Ratenzahlung anteilig Betrag jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer max. Monate einzusetzen ist geleistete Monatsrate zurückzuzahlen . Stellt GmbH vermittelter Treugeber Vertrag Rateneinlage Zahlung ersten dreißigsten Rate ist GmbH vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig Betrag jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer max. Monate einzusetzen ist geleistete Monatsrate zurückzuzahlen . " vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten V. GmbH Nachtragsvereinbarung 15 . Januar Wirkung 1 . April u.a. folgt : " Stellt Auftragnehmerin vermittelter Treugeber Kombination monatlichen Rateneinlagen mindestens % Sofortzahlungsquote Zahlung 1 . 15 . ist Auftragnehmerin vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision Ratenzahlungsanteil anteilig Betrag 1/15 geleistete Monatsrate zurückzuzahlen . Stellt Auftragnehmerin vermittelter Treugeber Vertrag monatlichen Rateneinlagen Zahlung 1 . 30 . ist Auftragnehmerin vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig Betrag 1/30 geleistete Monatsrate zurückzuzahlen . " Kläger verlangt Berufung Prospektmängel Rückabwicklung Beteiligung entgangenen Gewinn . begehrt Zahlung € Zinsen Feststellung Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Kläger Kommanditistenhaftung freizustellen beides Zug Zug Übertragung Rechte Beteiligung . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Aufhebung Beschlusses § Abs. Berufung Klägers zurückgewiesen Klage Beklagten abgewiesen worden ist . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageanträge Beklagten . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger Beklagten Schadensersatzanspruch zusteht . Ansprüche Prospekthaftung engeren Sinne seien verjährt Ansprüche Verschulden Vertragsverhandlungen § Abs. . V.m . § KWG seien gegeben . Kläger ständen Beklagten auch Schadensersatzansprüche § Abs. . V.m . § StGB . Emissionsprospekt sei fehlerhaft gewesen mögliche Erlaubnispflicht Geschäftsmodells V. KG § . V.m . Abs. Satz Nr. KWG mögliches Einschreiten Bundesaufsichtsamts Kreditwesen hingewiesen worden sei . Zeitpunkt Abgabe Beitrittserklärung Kläger habe Regelung § Abs. Satz Nr. KWG nur so verstanden werden können sogenannten Eigengeschäfte hätten erfasst werden sollen . Auslegung entspreche mittlerweile höchstrichterlichen Rechtsprechung . Annahme zuständige Aufsichtsbehörde Gesetz unzutreffend anwenden würde sei Zeitpunkt Zeichnung Anlage fernliegend gewesen . Prospekt sei auch fehlerhaft gewesen Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft B. Verantwortlichen Gruppe hingewiesen worden sei . sei ersichtlich Ermittlungen Staatsanwaltschaft nachdrücklich Beklagten gerichtet hätten . Umstand Beklagte Staatsanwaltschaft Vorstände Gesellschaften Gegenstand Ermittlungen gebildet hätten erfasst gewesen sei reiche . Ermittlungen konkreter Art hätten Bezug Beklagten stattgefunden . Ermittlungen Staatsanwaltschaft Beklagten gerichtet hätten sei vorgetragen worden . Emissionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen geänderte Stornohaftungsregelung wiedergegeben worden sei . V. Vertriebsgesellschaft GmbH getroffenen Nachtragsvereinbarung 15 . Januar hätten GmbH vorschüssig ausgezahlten Provisionen Falle Vertragsstornierungen geringerem Umfang V. KG zurückgezahlt werden sollen Prospekt ersichtlich gewesen sei . Tatbestandsvoraussetzungen § StGB seien Beklagten indes erfüllt worden . könne offen bleiben Zeitpunkt Prospekt V. KG Verkehr gebracht worden sei . 15 . Januar Verkehr gebracht worden sei sei mögliche Tathandlung Beklagten § StGB vollendet beendet gewesen Prospekt bereits Abschluss Nachtragsvereinbarung größeren Personenkreis Kenntnis gelangt sei . Straftatbestand § StGB komme zivilrechtliche Pflicht einmal verbreiteten Prospekt aktualisieren Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt wesentlich ändere . Sei Prospekt erst Abschluss Nachtragsvereinbarung Verkehr gebracht worden sei zwar mögliche Tathandlung Beklagten § StGB beendet Prospekt bereits erstmaliger Verbreitung fehlerhaft gewesen sei . subjektive Tatbestand § StGB sei aber erfüllt . Wissen Beklagten falsche Darstellung Stornohaftungsregelung Prospekt begründe erforderlichen Vorsatz . könne nur dann bejaht werden Beklagte auch erkannt hätte Stornohaftungsregelung durchschnittlichen Anleger Zeichnung Beteiligung Bedeutung gewesen sei . sei aber naheliegend bewiesen Beklagte Erheblichkeit Stornohaftungsänderung Anlageentscheidung bewusst gewesen sei . Differenzbetrag Investitionssumme Berücksichtigung Nachtragsvereinbarung verringert habe habe Mio. € gelegen . Änderung Stornohaftungsregelungen habe lediglich ca. % prospektierten Investitionssumme Mio. € betroffen . Wissen Beklagten Erheblichkeit folge auch angeblichen Kenntnis Stornoquote nahezu % . Insoweit handele willkürliche Behauptung Klägers Blaue weiter nachzugehen sei . Beklagten fehle bereits erforderliche Vorsatz Nachtragsvereinbarung 15 . Januar gekannt habe . Beklagten hafteten auch § Abs. . V.m . § StGB insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe . Beklagten folge bereits Nachtragsvereinbarung 15 . Januar gekannt habe . Beklagte habe Nachtragsvereinbarung 15 . Januar Unrichtigkeit Prospekts zwar gekannt . sei jedoch anzunehmen auch erkannt habe Kläger Kenntnis tatsächlichen Stornohaftungsregelung Beteiligung abgesehen hätte . Zivilrecht entwickelte Fiktion aufklärungsrichtigen Verhaltens Anlegern sei Prüfung Straftatbeständen übertragbar . Haftung Beklagten vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § scheitere ebenfalls Kläger vorsätzliche Handeln Beklagten habe beweisen können . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . Revision ist zulässig Abweisung Ansprüche Klägers weiteren Verwendung Emissionsprospekts 5 . Januar 15 . Januar geänderten prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung unterbliebenen Hinweises Gesichtspunkt richtet . Übrigen ist statthaft unzulässig . Berufungsgericht hat Zulassung Revision wirksam Frage beschränkt Kläger Schadensersatzansprüche zustehen Prospekt 5 . Januar Bezug Nachtragsvereinbarung 15 . Januar geänderte Stornohaftungsregelung aktualisiert unverändert weiterverwendet worden ist . Beschränkung Revisionszulassung hat Folge Streitstoff Zulassung erfasst wird Prüfungskompetenz Revisionsgerichts unterliegt vgl. Senatsbeschluss 17 . April VersR . 2 ; Senatsurteile 17 . Dezember . 58 ; 24 . Juni VersR . . 1 . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Zulassung Revision tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beschränkt werden Gegenstand selbständig anfechtbaren Zwischenurteils sein Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte vgl. Senatsurteile 19 . Oktober . 7 ; 17 . Dezember . 59 ; Urteil 30 . März VersR . jeweils . 2 . derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen . Zwar enthält Entscheidungsformel Berufungsurteils Zusatz dort ausgesprochene Zulassung Revision einschränkt . Beschränkung Rechtsmittelzulassung kann aber auch Entscheidungsgründen ergeben . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Tenor Lichte Entscheidungsgründe auszulegen beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist Beschränkung Gründen klar ergibt . ist regelmäßig dann anzunehmen Berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene Frage nur eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil stellt vgl. Senatsurteil 24 . Juni . . ist hier Fall . Gründen Berufungsurteils ergibt zweifelsfrei Berufungsgericht Anrufung Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur gesehen hat Prospektverantwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten Aktualisierung Prospektes treffen Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert hat . Rechtsfrage ist aber nur Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche weiteren Verwendung Emissionsprospekts 5 . Januar 15 . Januar geänderten prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung unterbliebenen Hinweises Gesichtspunkt Bedeutung . berührt hingegen sachlich trennenden Ansprüche Klägers § Abs. § Abs. Satz KWG weiterer Prospekt Anfang anhaftender Unrichtigkeiten unterlassener Hinweis Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft B. Verantwortlichen Gruppe unterlassener Hinweis etwaige Erlaubnispflicht Geschäftsmodells V. KG § § Abs. Satz Nr. KWG mögliches Einschreiten früheren Bundesaufsichtsamts Kreditwesen . Vorwurf unterbliebenen Hinweises nachträgliche Änderung prospektierten Stornohaftungsregelung kann eindeutig übrigen angeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt tatsächlicher rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden . Dementsprechend hätte Kläger Revision selbst Anspruch unrichtiger Angaben Stornohaftungsregelung beschränken können vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . . II . Revision zulässig ist Beklagten richtet hat Sache Erfolg . 1 . Revision wendet Annahme Berufungsgerichts Schadensersatzansprüche Klägers Prospekthaftung engeren Sinne verjährt sind Kläger Beklagten Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens Ansprüche Verschulden Vertragsverhandlungen zustehen . Annahme Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler erkennen . 2 . Revision wendet aber Erfolg Beurteilung Kläger ständen Schadensersatzansprüche Abs. § Abs. Nr. StGB Beklagten . Zutreffend Revision angegriffen ist Berufungsgericht ausgegangen Bestimmung § Schutzgesetz Sinne § Abs. einzelnen Kapitalanlegers ist vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . . Begründung Berufungsgerichts kann Verstoß Beklagten auch Schutz Klägers Kapitalanleger bezweckende Gesetz verneint werden . Abs. Nr. StGB macht strafbar Zusammenhang Vertrieb Wertpapieren Bezugsrechten Anteilen Beteiligung Ergebnis Unternehmens gewähren sollen Prospekten Darstellungen Übersichten Vermögensstand Entscheidung Erwerb Erhöhung erheblichen Umstände größeren Kreis Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht nachteilige Tatsachen verschweigt . Abs. StGB gilt Abs. entsprechend Tat Anteile Vermögen bezieht Unternehmen eigenen Namen jedoch fremde Rechnung verwaltet . Revisionsverfahren ist entgegenstehender Feststellungen auszugehen Beklagte Täter Kapitalanlagebetrugs gemäß § Abs. Nr. StGB Betracht kommt . Kapitalanlagebetrug ist Sonderdelikt . Täter kann sein Zusammenhang Vertrieb Kapitalanlagen falsche Angaben macht strafrechtlichen Kriterien Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist vgl. Senatsbeschluss 2 . Februar . 7 ; Senatsurteil 24 . Juni VersR . 27 ; BT-Drucks . S. ; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer 2 . Aufl . . . ; Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . . getroffenen Feststellungen fällt Emissionsprospekt Anwendungsbereich § Abs. Nr. StGB . Prospekt bezieht Erwerb Kommanditanteilen V. KG steht Zusammenhang Vertrieb Anteilen Beteiligung Ergebnis Unternehmens gewähren sollen ; Einschaltung Treuhänders steht Anwendung § Abs. StGB § Abs. StGB vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . 28 ; OLG Urteil 18 Juli . 33 ; BT-Drucks . S. f. ; StGB 62 . Aufl . . 19 ; Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . . . ; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer 2 . Aufl . . . ; siehe auch BVerfG . Revisionsverfahren ist ferner auszugehen Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben Entscheidung Erwerb Anlage erheblichen Umstände § Abs. StGB enthielt . insoweit auch Revisionserwiderung Gegenrüge angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts war Prospekt insofern fehlerhaft wiedergegebene Regelung Stornohaftung Verhältnis Vertriebsunternehmen GmbH Nachtragsvereinbarung 15 . Januar Nachteil V. KG geändert worden ist . Revisionserwiderung räumt ausdrücklich V. KG GmbH Falle Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrückzahlungsanspruch Nachtragsvereinbarung abweichend Prospektinhalt reduziert worden ist . Erfolg macht Revisionserwiderung Zusammenhang geltend resultierende Mehraufwendungen gingen Ergebnis ausschließlich Lasten Beklagten Rahmen Geschäftsführung anfallende Kosten handle § Abs. Gesellschaftsvertrages Komplementärin trage . Revisionserwiderung zeigt inwiefern Umstand Unrichtigkeit Prospekts Frage stellen könnte . ändert GmbH Nachtragsvereinbarung vorschüssig ausgezahlten Provisionen Falle Vertragsstornierungen geringerem Umfang V. KG zurückzahlen musste Prospekt ausgewiesen ist . Revisionserwiderung geltend macht " Behaltendürfen bereits ausbezahlter Provisionen " sei lediglich " geringfügig " geändert worden betrifft Frage Erheblichkeit Prospektfehlers Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat Revision unterstellen ist . Auffassung Revisionserwiderung ist Prospekt auch erst Inkrafttreten Nachtragsvereinbarung 1 . April erst Feststellungen Berufungsgerichts 26 . Februar erfolgten Beitritt Klägerin bereits rechtsverbindlichen Abschluss Nachtragsvereinbarung 15 . Januar fehlerhaft geworden . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat stand Abschluss Nachtragsvereinbarung Inkrafttreten andere Stornohaftungsregelung Prospekt wiedergegeben gelten würde . neue V. KG nachteilige Regelung erfasste Stornierungen Inkrafttreten Nachtragsvereinbarung erfolgten . Revision wendet Erfolg alternative Annahme Berufungsgerichts mögliche Tathandlung Beklagten StGB sei Prospekt bereits 15 . Januar Verkehr gebracht worden sei Zeitpunkt Abschlusses Nachtragsvereinbarung schon beendet gewesen dann bereits zuvor größeren Personenkreis Kenntnis gelangt sei Weiterverwendung Prospekts erstmaliger Veröffentlichung mehr tatbestandsmäßigen Handlung gehöre . objektive Tatbestand § Abs. Nr. StGB setzt Täter Äußerungen dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet unrichtigen Inhalts geeignet sind potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen stimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken erzeugen vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . 31 ; Fischer 62 . Aufl . . 13 ; Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . f. ; . muss unrichtigen unvollständigen Werbemittel größeren Kreis Personen verwenden . Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger möglichen Schädigungen schützen zugleich Funktion Kapitalmarkts sichern . größeren Kreis Personen ist so große Zahl potentieller Anleger verstehen Individualität Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse Kapitalanlage zurücktritt . Erfasst werden öffentlich gemachte Angebote zahlenmäßig unbestimmten Anlegerpublikum Falle Medienwerbung Auslegen Aushängen Werbemittel öffentlich zugänglichen Räumen . Tatbestand fällt aber auch Direktwerbung Post Fax massenhaft erfolgt vgl. Entwurf Zweiten Gesetzes Bekämpfung Wirtschaftskriminalität BT-Drucks . S. f. ; aaO . 17 ; Leipziger Kommentar aaO . . Erforderlich ist Bestimmung genannten Werbemittel Anlagegesellschaft Vertriebsorganisation zuzurechnenden " internen " Bereich verlassen haben größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden vgl. Senatsurteile 24 . Juni VersR . 31 ; 12 . Mai . 31 ; Leipziger Kommentar aaO . ; StGB 29 . Aufl . . ; Fischer aaO . 18 ; . [ Stand : Juni ] ; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer 2 . Aufl . . ; Bosch StGB 2 . Aufl . . 20 ; Entwurf Zweiten Gesetzes Bekämpfung Wirtschaftskriminalität BT-Drucks . S. Sp . Abs. . . Berufungsgericht hat Zusammenhang rechtsfehlerhaft Sitzungsprotokoll 28 November ersichtliche Revision ausdrücklich Bezug genommene Darstellung Beklagten berücksichtigt Vertriebsgesellschaft GmbH Vertrieb Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter Prospekt 5 . Januar vorgesehene Stornohaftungsregelung akzeptiert hätten . Grund habe Geschäftsführer Vertriebsgesellschaft Dr. Beklagten gedrungen Regelung abzuändern " sonst verkauft " . Abänderung Stornohaftungsregelung hätten Beklagte Dr. Frage gestellt Prospekt zurückziehen sollten . sei allerdings Betracht gekommen " dann Vertrieb Arbeit gelassen hätten " . sei notwendig gewesen Fonds schnell platziert würde hätte Prospekte bedurft . Darstellung hat Kläger mündlichen Verhandlung 28 November ausdrücklich Eigen gemacht . letzten mündlichen Verhandlung 18 . Dezember hat Berufungsgericht Sitzungsprotokoll 28 November ausdrücklich hingewiesen ; Beklagte hat Richtigkeit Termin 28 November gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt . Vortrag Klägers hätte Berufungsgericht Entscheidung Betracht lassen dürfen . waren Prospekte Abschluss Nachtragsvereinbarung 15 . Januar nur Vertrieb Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden hatten Vermittlung Anlage Berufung ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt so wäre Prospekt 5 . Januar Nachtragsvereinbarung noch Anlegerpublikum zugänglich gemacht worden . Waren Abschluss Nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden so wäre mögliche Tathandlung Erreichens größeren Kreises Anleger jedenfalls vollendet vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . f. ; Leipziger Kommentar aaO . ; Perron aaO . ; Fischer aaO . 18 ; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer aaO . ; Bosch aaO . . auch Prospekt Abschluss Nachtragsvereinbarung bereits größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte kann Verstoß Beklagten § StGB Begründung Berufungsgerichts verneint werden . Revision weist Recht auch unrichtige Informationen Sinne § Abs. StGB verbreitet nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel Sinne § Abs. StGB größeren Kreis bislang noch angesprochener Anleger weiter verwendet Eintritt Unrichtigkeit zusendet auslegt verteilt sonst zugänglich macht vgl. OLG ; 4 . Aufl . . . ; Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 3 . Aufl . 10 . Teil 1 . Kap . . ; Leipziger Kommentar aaO . Fn . ; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer aaO . ; siehe auch Urteil 9 . Februar . ; . f. Stand : Juni ] ; aA OLG Urteil 5 . August juris . . . Verwirklichung Tatbestandes wird ausgeschlossen Prospekt bereits Zeitpunkt noch richtig war größeren Kreis potentieller Anleger verwendet worden ist . Zusammenhang kommt auch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist vgl. ; OLG ; StGB 29 . Aufl . . ; Leipziger Kommentar 12 . Aufl . . ; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer 2 . Aufl . . ; Fischer StGB 62 . Aufl . . 18 ; 4 . Aufl . . . Verwendung noch richtigen Prospekts wird Tatbestand § StGB verwirklicht . Straftat vollendet beendet sein könnte liegt . Berufungsgericht wird Darstellung Beklagten mündlichen Verhandlung 28 November Kläger Eigen gemacht hat berücksichtigen haben Vertrieb Beteiligung beauftragten Handelsvertreter zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte ausdrücklichen Einverständnis Beklagten Veranlassung verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben Fonds schnell platzieren . Berufungsurteil wird auch alternativen Begründung Berufungsgerichts getragen Beklagte habe vorsätzlich gehandelt Erheblichkeit Stornohaftungsänderung Anlageentscheidung bewusst gewesen sei . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Entscheidungsfindung erhebliches Vorbringen Klägers berücksichtigt hat . hatte vorgetragen Beweis gestellt Prospekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung Nachtragsvereinbarung entsprechenden Regelungen Anlagemodellen Gesellschaften Gruppe angeglichen worden sei Anlagemodelle vergleichbaren Ausgestaltung Stornoregelungen gescheitert seien . Stornoquote habe dort % betragen . Umständen habe Beklagte Kenntnis gehabt . Änderung Prospekt ausgewiesenen Vertriebs-Rahmen-Vertrags sei gerade Zweck erfolgt Vertrieb Hinblick befürchtete hohe Stornoquote auch streitgegenständlichen Beteiligungsmodell Provisionen sichern . Hinweis Protokoll Sitzung " 11 . September Beklagte teilgenommen hatte hatte Kläger weiter vorgetragen Beklagte habe gewusst Stornierungen Voraussicht nur prospektierten Umfang erheblichstem Ausmaß " erfolgen Investition Verfügung stehenden Mittel Nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern würden ; Beklagte habe Kenntnis Stornoquote nahezu % gehabt . Berufungsgericht letzten mündlichen Verhandlung vermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit Vorbringens hingewiesen hatte hatte Kläger mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz 10 . Januar ergänzt Protokoll festgehaltene Stornoquote naturgemäß noch konzipierende Produkte gelte ; werde aber deutlich Teilnehmer Sitzung derartiger Stornoquoten bewusst gewesen seien auch zukünftige Beteiligungen gerechnet hätten . Berufungsgericht hat Vortrag rechtsfehlerhaft unbeachtlich Beweisaufnahme zugänglich gewürdigt . Auffassung war Beweiserhebung enthoben Kläger Behauptung Anhaltspunkte aufgestellt hätte . darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich gehindert Tatsachen behaupten genauen Kenntnisse hat aber Lage Dinge wahrscheinlich hält . Unzulässig wird prozessuales Vorgehen erst dort Partei greifbare Anhaltspunkte Vorliegen bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen " Geratewohl " Blaue aufstellt vgl. Senatsurteile 25 . April VersR ; 24 . Juni VersR . ; Senatsbeschluss 18 . März . ; Urteile 4 . März ZR f. ; 8 . Mai XI . 40 ; 4 . Februar XI . ; BVerfG jeweils ; Hk-ZPO/Saenger 6 . Aufl . . 47 ; Zöller/Greger 30 . Aufl . § . . Annahme Willkür Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten . Regel wird nur Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen vgl. Senatsurteile 25 . April aaO ; 24 . Juni VersR . ; Urteil 8 . Mai XI aaO . durfte Berufungsgericht Vortrag Klägers unbeachtliche Behauptung " Blaue " ansehen . Vielmehr ergaben Protokoll Sitzung " 11 . September Beklagte teilgenommen hatte Anhaltspunkte Vorbringen . heißt Punkt " Neue Produkte . " Ziffer " Konzeptionsgebühr " : " Konzeptionsgebühr ist Sicht Vertriebs hoch … . erhalten Personen verantwortlich Desaster sind % neuen Bereichen ? Vertrieb differenziert deutlich " Vertrieb " " " . Fraglich ist Vertrieb freizeichnen kann alten Problemen . Vertriebsleistung hat Mio. DM gekostet heute haben nahezu % Stornoquote . " Berufungsgericht hat Würdigung rechtsfehlerhaft auch berücksichtigt Vortrag Beklagten Fonds Vertriebsunternehmen vereinbart gewesen sei Prospekt ausgewiesenen Stornohaftungsregelung abzurechnen alte Prospekt Umlauf gewesen sei . könnte ebenso bereits erwähnte Umstand Beklagte Angaben Rücknahme unrichtig gewordenen Prospekts erwogen hatte sprechen Regelung erhebliche Bedeutung beigemessen hat . 3 . Urteil stellt auch anderen Gründen richtig . Revisionserwiderung macht Erfolg geltend Berufungsgericht habe übersehen Kläger Beteiligung bereits 26 . Februar erst 26 . Februar Zeitpunkt gezeichnet habe Beklagte Geschäftsführer Beklagten gewesen sei . Rüge ist bereits beachtlich gemäß § bindende tatbestandliche Feststellung wendet auch Revisionsverfahren zugrunde legen ist . Tatbestandsberichtigungsantrag hat Beklagte gestellt . Abgesehen wäre Haftung Beklagten Grundlage Berufungsgericht getroffenen weiteren Feststellungen auch dann verneinen Beklagte Zeitpunkt Beitritts Klägers Geschäftsführer Beklagten gewesen wäre . Auffassung Revisionserwiderung hätte Beklagte objektiven Tatbestand § StGB Fall ausschließlich Unterlassen verwirklichen können . steht Prospekte gern bereits Unrichtigwerden ausgehändigt worden erst Zeitablauf fehlerhaft geworden sind . Grundlage bisherigen Feststellungen kann vielmehr ausgeschlossen werden Beklagte fehlerhafte Prospekte verwendet hat hat verwenden lassen Tatbestand § StGB positives Tun verwirklicht Beendigung Tätigkeit Geschäftsführer Beklagten fortwirkende Ursache Schaden später beitretender Anleger gesetzt hat . Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen Zeitpunkt Prospekte Verkehr gebracht worden sind . bereits 2 . ausgeführt ist Prospekt auch erst Inkrafttreten Nachtragsvereinbarung 1 . April bereits Abschluss 15 . Januar fehlerhaft geworden . Abschluss Nachtragsvereinbarung stand Inkrafttreten andere Stornohaftungsregelung Prospekt wiedergegeben gelten würde . neue V. KG nachteilige Regelung erfasste Stornierungen Inkrafttreten Nachtragsvereinbarung erfolgten . . Revision zulässig ist Beklagten richtet ist unbegründet . 1 . Rechtsfehlerfrei Revision angegriffen hat Berufungsgericht Schadensersatzansprüche Klägers Beklagten Prospekthaftung engeren Sinne Verschulden Vertragsverhandlungen verneint . 2 . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Kläger ständen Schadensersatzansprüche § Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB § Beklagten Kenntnis Nachtragsvereinbarung vorsätzlich gehandelt habe . Rüge Berufungsgericht habe Zusammenhang Beweis gestelltes Vorbringen Klägers rechtsfehlerhaft übergangen geht bereits tatbestandliche Feststellung wendet auch Revisionsverfahren zugrunde legen ist . tatbestandlichen Feststellungen Berufungsurteil hat Kläger Beweis bestrittene Behauptung Beklagte habe Kenntnis Nachtragsvereinbarung 15 . Januar gehabt angeboten . tatbestandliche Feststellung Berufungsgerichts ist bindend . erbringt § Beweis Vorbringen Parteien Schluss mündlichen Verhandlung vgl. Senatsurteil 2 . Februar . Vorbringen Sinne fällt auch Bezeichnung Beweismittel vgl. § Abs. ; 22 . Aufl . . 3 ; Prütting/Gehrlein/Thole 7 . Aufl . . . Auffassung Revision entfällt Beweiskraft tatbestandlichen Feststellungen Kläger schriftsätzlich vorgetragen Beweis gestellt hatte Beklagten Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei Berufungsgericht angefochtenen Urteil Ergänzung Streitstands § Abs. Satz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat . Zwar ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt Tatbestand Beweiskraft zukommt Widersprüche Lücken Unklarheiten aufweist vgl. Senatsurteile 2 . Februar ; 24 . Juni VersR . . Mängel müssen allerdings Urteil selbst ergeben vgl. Urteil 15 Juli VersR . . Erfordernis ist genügt Widerspruch tatbestandlichen Feststellungen konkret Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen Partei besteht vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . ; Urteil 16 . Dezember Satan Rache . . Lassen Widersprüche Lücken Unklarheiten nur Rückgriff gemäß § Abs. Satz allgemein Bezug genommene vorbereitende Schriftsätze darstellen bleibt Beweiswirkung § Grundsatz Tatbestand Urteils erbrachte Beweis nur Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann vgl. Senatsurteile 2 . Februar ; 12 . Mai VersR . ; Urteile 8 November ; 22 . Juni . 7 ; 15 Juli VersR . 12 ; Musielak/Voit 12 . Aufl . . 5 ; 30 . Aufl . . . So verhält Streitfall . Beweiskraft tatbestandlichen Feststellungen wird auch Sitzungsprotokoll entkräftet . Sitzungsprotokoll Sinne ist nur Protokoll Verhandlung verstehen Grund Urteil ergangen ist vgl. ; widersprechenden Inhalt früheren Sitzungsprotokolls wird Beweiskraft Tatbestands entkräftet vgl. Senatsurteil 12 . Mai . ; aaO § . 6 ; Prütting/Gehrlein/Thole aaO . 9 ; Hk-ZPO/Saenger 6 . Aufl . . . kann nur dann gelten Tatbestand aufgeführtes Vorbringen ausdrücklich bestimmten Verhandlungstermin zugeordnet wird Feststellung Protokoll Sitzung widerspricht vgl. aaO . . derartige Ausnahmekonstellation ist vorliegend gegeben . letzten mündlichen Verhandlung hat Vorsitzende Kläger vielmehr ausdrücklich hingewiesen nach vor Beweisantritt Behauptung fehle Beklagten sei Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen . Kläger hat Hinweis reagiert . hat auch Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt . etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen Berufungsurteil kann nur Berichtigungsverfahren § behoben werden . Verfahrensrüge Abs. Satz Nr. kommt Richtigstellung derartigen Mangels Betracht vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR . ; Urteile 1 . März XI . ; 8 . Mai VersR . . IV . Berufungsurteil war aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen treffen kann § Abs. § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Gelegenheit haben auch weiteren Einwänden Parteien insbesondere Vorliegen Schadensersatzansprüche Klägers § Abs. . V.m . StGB § erforderlichen Vorsatzes Beklagten Revisionserwiderung Schriftsatz 19 . September erhobenen genrügen befassen . wird berücksichtigen haben Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen vgl. Urteile 16 November XI f. ; 8 . Mai XI . Feststellung Voraussetzungen Straftatbestandes gilt vgl. Senatsurteile 24 . Juni VersR . ; 12 . Mai VersR . . Pentz Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung