You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1292 lines
11 KiB

BESCHLUSS
26
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
§
§
Rechtsanwalt
hat
Versendung
fristgebundener
Schriftsätze
organisatorische
Vorkehrungen
sicherzustellen
TelefaxNummer
angeschriebenen
Gerichts
verwendet
wird
.
gehört
Anweisung
Büropersonal
Sendebericht
ausgewiesene
Faxnummer
Ausdruck
noch
einmal
Zuordnung
angeschriebenen
Gericht
überprüfen
ist
.
Macht
Beschwerdeführer
geltend
Anspruch
rechtliches
Gehör
sei
gerichtliche
Versäumnisse
Zusammenhang
richterlichen
Hinweispflicht
verletzt
worden
hat
darzustellen
entsprechenden
Hinweis
reagiert
insbesondere
Einzelnen
vorgetragen
hätte
weiter
vorgegangen
wäre
.
richterlichen
Hinweises
zunächst
unterbliebene
Ergänzung
Wiedereinsetzungsgesuch
begründenden
Vortrags
Glaubhaftmachung
kann
auch
noch
Ablauf
Fristen
§
§
Abs.
zwar
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
erfolgen
.
Ergibt
Ergänzungsbedürftigkeit
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
so
ist
Ergänzung
grundsätzlich
Frist
Rechtsbeschwerdebegründung
vorzunehmen
.
Beschluss
26
.
April
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Richterin
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Klägers
Beschlüsse
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Dezember
20
.
Januar
werden
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
insgesamt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Ersatz
materieller
immaterieller
Schäden
ärztlichen
Behandlung
Anspruch
.
Landgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
27
Juli
zugestellte
Urteil
hat
Kläger
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Berufungsbegründungsfrist
Antrag
Klägers
zweimal
zuletzt
30
November
verlängert
.
28
November
datierte
Berufungsbegründung
ging
Berufungsgericht
1
.
Dezember
.
Hinweis
Vorsitzenden
Berufungsgerichts
Berufungsbegründung
sei
verspätet
eingereicht
worden
hat
Kläger
14
.
zember
beantragt
insoweit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
Antrags
hat
Kläger
Wesentlichen
ausgeführt
zuverlässige
sorgfältige
Rechtsanwaltsfachangestellte
Prozessbevollmächtigten
Frau
Vergangenheit
Beanstandungen
gegeben
habe
habe
Berufungsbegründung
30
November
Berufungsgericht
übermitteln
wollen
.
Anschluss
sei
jedoch
belegt
gewesen
.
sei
zunächst
anderes
Telefax
Rechtsanwaltskanzlei
versandt
worden
.
anschließende
nochmalige
Übermittlungsversuch
Berufungsgericht
sei
vermeintlich
erfolgreich
gewesen
.
Tatsächlich
sei
indes
Faxnummer
Berufungsgerichts
unmittelbar
zuvor
kontaktierten
Rechtsanwaltskanzlei
eingegeben
worden
somit
Berufungsgerichts
Berufungsbegründung
erhalten
habe
.
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Klägers
bestehe
generelle
Anweisung
Faxnummer
Faxabsendung
noch
einmal
Richtigkeit
überprüfen
.
Wiedereinsetzungsantrag
war
eidesstattliche
Versicherung
Frau
beigefügt
Kontrolle
Versendung
Berufungsbegründung
heißt
:
"
Computer
korrekte
Versendung
gemeldet
hat
habe
noch
einmal
überprüft
Seiten
versendet
wurden
.
nochmalige
Kontrolle
Faxnummer
ist
mehr
nachvollziehbaren
Gründen
unterblieben
.
"
angefochtenen
Beschluss
23
.
Dezember
hat
Berufungsgericht
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
abgelehnt
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
rechtzeitig
eingegangene
Wiedereinsetzungsgesuch
sei
Sache
Erfolg
.
sei
glaubhaft
gemacht
Kläger
Verschulden
gehindert
gewesen
sei
Berufung
rechtzeitig
begründen
.
Vielmehr
stünden
nisse
Prozessbevollmächtigten
Raum
Kläger
gemäß
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
.
sei
anwaltliche
Dienstanweisungen
gewährleisten
gewesen
kontrollierte
Flüchtigkeiten
schützende
Eingabe
Faxnummer
erfolge
so
Verwechslungsgefahr
hier
Nummernabruf
elektronischen
Zwischenablage
organisatorisch
vorzubeugen
.
derartige
Anweisung
sei
ersichtlich
.
müsse
sichergestellt
sein
Nummernausdruck
Versendeprotokoll
inhaltliche
Richtigkeit
überprüft
wird
mögliche
vorab
unerkannte
Fehler
aufzudecken
.
Zwar
habe
Kläger
Richtung
vorgetragen
.
eingereichten
eidesstattlichen
Versicherungen
erschließe
aber
einschlägige
organisatorische
Vorgabe
existiert
hätte
.
angefochtenen
Beschluss
20
.
Januar
hat
Berufungsgericht
sodann
Verweis
Ablehnung
Wiedereinsetzung
Berufung
unzulässig
verworfen
Berufung
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
begründet
worden
sei
.
Beschlüsse
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerden
.
II
.
Rechtsbeschwerden
haben
Erfolg
.
sind
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
insbesondere
waren
gesondert
ergangenen
Beschlüsse
Ablehnung
Wiedereinsetzung
einerseits
Verwerfung
Berufung
unzulässig
andererseits
gesondert
anzufechten
Senatsbeschluss
16
.
April
Beschluss
8
.
Januar
MDR
.
.
sind
aber
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
gewahrt
sein
müssen
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
.
sind
erfüllt
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
erforderlich
;
insbesondere
verletzen
angefochtenen
Beschlüsse
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
;
vgl.
BVerfG
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Kläger
glaubhaft
gemacht
hat
Verschulden
Prozessbevollmächtigen
Fristversäumung
Kläger
§
Abs.
zuzurechnen
ist
vorliegt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Rechtsanwalt
Versendung
fristgebundener
Schriftsätze
organisatorische
Vorkehrungen
sicherstellen
Telefax-Nummer
angeschriebenen
Gerichts
verwendet
wird
27
.
März
VersR
.
7
;
12
.
Juni
VersR
.
7
;
10
.
September
.
7
;
Beschluss
31
.
März
ZB
FamRZ
.
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
diesbezügliche
anwaltliche
Sorgfaltspflicht
insoweit
überspannt
gesonderte
anwaltliche
Dienstanweisungen
kontrollierten
Flüchtigkeiten
schützende
Eingabe
Faxnummer
auch
hinaus
nachträglichen
Kontrolle
eingegebenen
Faxnummer
inhaltliche
Richtigkeit
verlangt
hat
.
genügt
insoweit
weisung
sichergestellt
ist
rechtzeitige
Kontrolle
etwaige
Fehler
Eingabe
Faxnummer
aufgedeckt
werden
.
Insoweit
ist
Berufungsgericht
zutreffend
gefordert
Anweisung
Prozessbevollmächtigten
Büropersonal
fordern
Sendebericht
ausgewiesene
Faxnummer
Ausdruck
noch
einmal
Zuordnung
angeschriebenen
Gericht
überprüfen
ist
Senatsbeschlüsse
27
.
März
aaO
;
12
.
Juni
aaO
;
10
.
September
aaO
;
Beschlüsse
2
.
August
VersR
.
8
;
31
.
März
ZB
aaO
.
beanstanden
ist
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
Bestehen
Anweisung
zwar
vorgetragen
Abs.
Satz
aber
glaubhaft
gemacht
habe
.
Frage
Wiedereinsetzung
begründenden
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
Satz
glaubhaft
gemacht
sind
bestimmt
§
entwickelten
Grundsätzen
.
genügt
geringerer
Grad
richterlichen
Überzeugungsbildung
;
Behauptung
ist
glaubhaft
gemacht
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
besteht
zutrifft
.
Feststellung
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
unterliegt
Grundsatz
freien
Würdigung
gesamten
Vorbringens
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Beschluss
23
.
Dezember
Anforderungen
überspannt
Glaubhaftmachung
Wiedereinsetzung
stellen
sind
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
verhält
Wiedereinsetzungsantrag
beigefügte
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwaltsfachangestellten
Bestehen
Inhalt
anwaltlichen
Anweisung
Überprüfung
gewählten
Faxnummer
.
Angabe
Versicherung
lige
Kontrolle
Faxnummer
mehr
nachvollziehbaren
Gründen
unterblieben
sei
lässt
zwar
schließen
Angestellte
Kontrolle
üblicherweise
vorgenommen
hat
aber
diesbezügliche
anwaltliche
Anweisung
bestand
Anforderungen
Rechtsprechung
entsprach
vgl.
Senatsbeschluss
12
.
Juni
aaO
.
.
2
.
Rechtsbeschwerden
erhobene
Gehörsrüge
Ablehnung
Wiedereinsetzung
Glaubhaftmachung
Anweisung
vorherigen
Hinweis
überraschend
gewesen
sei
greift
.
kann
dahinstehen
diesbezüglicher
Hinweis
gemäß
§
angezeigt
gewesen
wäre
anwaltlich
vertretenen
Kläger
hätte
aufdrängen
müssen
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
Vortrag
hier
maßgeblichen
anwaltlichen
Anweisung
erfassten
.
selbst
gerichtlichen
Hinweises
Bezug
Unvollständigkeit
Glaubhaftmachung
bedurft
hätte
ist
Blick
Darlegungen
Rechtsbeschwerden
ersichtlich
angefochtenen
Entscheidungen
angeblichen
Grundrechtsverletzung
beruhen
.
Geht
gerichtliche
Versäumnisse
Zusammenhang
richterlichen
Hinweispflicht
hat
Beschwerdeführer
darzustellen
entsprechenden
Hinweis
reagiert
insbesondere
Einzelnen
vorgetragen
hätte
weiter
vorgegangen
wäre
vgl.
Beschluss
11
.
Februar
XI
;
Urteil
16
.
Oktober
.
10
;
Beschluss
18
.
Mai
.
.
richterlichen
Hinweises
zunächst
unterbliebene
Ergänzung
Wiedereinsetzungsgesuch
begründenden
Vortrags
Glaubhaftmachung
kann
auch
noch
Ablauf
Fristen
§
§
Abs.
zwar
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
erfolgen
vgl.
Beschlüsse
23
.
September
;
6
.
Mai
;
10
.
Mai
.
10
;
31
.
März
ZB
FamRZ
.
;
10
.
März
.
f.
;
17
.
Januar
ZB
.
10
;
3
.
Dezember
.
.
Ergibt
Ergänzungsbedürftigkeit
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
so
ist
Ergänzung
grundsätzlich
Frist
Rechtsbeschwerdebegründung
vorzunehmen
.
fehlt
hier
.
Rechtsbeschwerdebegründungen
hat
Kläger
vorgetragen
richterlichen
Hinweis
Berufungsgerichts
erneut
klargestellt
hätte
Anweisung
Kontrolle
Faxnummer
gegeben
hat
Gelegenheit
gehabt
hätte
eidesstattliche
Versicherung
Frau
einzugehen
Vortrag
Versicherung
präzisieren
Gleichklang
schriftsätzlichen
Vortrag
hinzuweisen
.
aber
Gründe
angefochtenen
Entscheidungen
schriftsätzlichen
Vortrag
Bestehen
Anweisung
fehlt
Glaubhaftmachung
insoweit
schriftsätzlichen
Vortrag
zurückbleibt
hätte
Vervollständigung
Glaubhaftmachung
bedurft
beispielsweise
Vorlage
ergänzenden
eidesstattlichen
Versicherung
Bürovorsteherin
Angestellten
..
Vorlage
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
erfolgt
angeboten
angekündigt
worden
.
-9-
3
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
schließlich
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
Berufungsgerichts
20
.
Januar
Kläger
Berufungsverfahren
gestellten
Sachanträge
näher
bezeichnet
sind
.
Zwar
müssen
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
Entscheidung
maßgeblichen
Sachverhalt
wiedergeben
auch
Rechtsmittel
verfolgte
Rechtsschutzziel
deutlich
werden
muss
.
Anderenfalls
sind
Gesetz
erforderlichen
Gründen
versehen
schon
aufzuheben
vgl.
nur
Senat
Beschlüsse
6
November
juris
.
4
;
19
.
März
.
;
16
.
April
.
4
;
jeweils
.
Erforderlich
ist
tatsächlichen
Feststellungen
jeweils
gebotene
rechtliche
Überprüfung
Beschlusses
Rechtsbeschwerdegericht
ermöglichen
vgl.
Senat
Beschlüsse
6
November
aaO
;
19
.
März
aaO
;
16
.
April
aaO
.
ist
hier
Fall
.
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
20
.
Januar
ist
Rechtsschutzziels
ausgeführt
Kläger
Berufung
Urteil
wendet
Klage
abgesehen
Verurteilung
Zahlung
Schmerzensgeldes
abgewiesen
worden
ist
.
Zugleich
wird
erstinstanzlichen
Klageantrags
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
verwiesen
.
Beschluss
enthält
ferner
Verweis
Berufungsbegründung
Berufungsanträge
enthalten
sind
.
Entscheidung
hier
allein
maßgebliche
Frage
Berufungsgericht
Berufung
Recht
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
unzulässig
verworfen
hat
ist
weitere
Konkretisierung
Rechtsschutzziels
wörtliche
sinngemäße
Wiedergabe
Berufungsanträge
erforderlich
.
VRiBGH
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Pentz
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
23.12.2015