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97 lines
749 B

Abschrift
BESCHLUSS
4
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
Beschluß
Oberlandesgerichts
19
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
Beschluß
Berufungsgericht
Prozeßkostenhilfe
verweigert
findet
derzeitigem
Recht
Beschwerde
§
Abs.
Satz
.
gesetzliche
Ausschluß
Rechtsmittels
ist
verfassungsrechtlich
unbedenklich
vgl.
BVerfGE
21
36
;
;
Beschluß
20
.
März
XI
gilt
unabhängig
Rechtsstreit
ergehendes
Urteil
Revision
zulässig
wäre
.
wäre
übrigen
Fall
Rechtssache
hat
Ansicht
Klägers
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Dr.
Dr.
Pauge