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586 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluß
82
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
April
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Klägers
wird
Kostenfestsetzungsbeschluß
Amtsgerichts
Mitte
1
.
Oktober
Az
.
:
dahingehend
abgeändert
Beklagten
Kläger
weitere
entstandene
Reisekosten
erstatten
haben
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
haben
Beklagten
tragen
.
:
Gründe
:
Kläger
Rechtsanwalt
ist
hat
Beklagten
Verkehrsunfall
Schadensersatz
Amtsgericht
Mitte
Anspruch
genommen
.
Klageschrift
verfaßte
Rechtsanwalt
S.
Kanzleikollege
Klägers
Prozeßbevollmächtigter
.
gerichtlichen
Terminen
trat
Kläger
selbst
.
ist
Protokoll
jeweils
vermerkt
"
Rechtsanwalt
Kläger
Rechtsanwalt
S.
"
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Kosten
Säumnis
Klägers
entstandenen
Beklagten
Gesamtschuldnern
auferlegt
.
Kläger
macht
Teilnahme
Gerichtsterminen
jeweils
Reisekosten
Abwesenheitsgeld
insgesamt
geltend
.
Rechtspfleger
Amtsgerichts
hat
Kostenfestsetzungsbeschluß
nur
fiktive
Bestellung
Verkehrsanwalts
anfallenden
Kosten
insgesamt
berücksichtigt
.
hat
Kläger
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerde
hat
Rechtspfleger
abgeholfen
Landgericht
Entscheidung
vorgelegt
.
Beschluß
19
.
April
hat
Landgericht
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Kläger
weiterhin
Festsetzung
vollen
Reisekosten
.
II
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Kläger
Gerichtsterminen
eigener
Sache
vertreten
habe
Prozeßbevollmächtigten
Rechtsanwalt
S.
aufgetreten
sei
.
beruflichen
Qualifikation
bedürfe
persönlichen
Beratung
Wohnsitz
ansässigen
Rechtsanwalt
.
habe
sogleich
Gerichtsort
ansässigen
Kollegen
beauftragen
schriftlich
informieren
können
.
Kläger
seien
auch
fiktiven
anwaltsgebühren
Höhe
Einigungsvertrag
ermäßigten
Gebühren
erstatten
auch
Einschaltung
weiteren
Rechtsanwalts
Lage
sei
Berliner
Kollegen
schriftlich
informieren
.
2
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
unterlegene
Partei
hat
Gegner
erwachsenen
Kosten
erstatten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
waren
§
Abs.
Satz
.
Möchte
Partei
auswärtigen
Gericht
klagen
wird
dort
verklagt
ist
Beauftragung
Rechtsanwalts
Kanzlei
Ort
Prozeßgerichts
Nähe
Geschäftsortes
Partei
hat
Regel
notwendige
Maßnahme
Rechtsverfolgung
-verteidigung
anzusehen
vgl.
Senatsbeschluß
11
November
VersR
353
;
Beschluß
16
.
Oktober
ZB
899
;
Beschluß
12
.
Dezember
ZB
f.
;
18
.
Dezember
ZB
BGHReport
.
;
11
.
März
BGHReport
f.
6
.
Mai
ZB
RVGreport
nur
Leitsatz
.
Dementsprechend
sind
Reisekosten
Prozeßbevollmächtigten
Wahrnehmung
Terminen
auswärtigen
Prozeßgericht
entstehen
Auffassung
Beschwerdegerichts
§
Abs.
Satz
erstattungsfähig
.
Rechtsanwalt
auswärtigen
Prozeßgericht
selbst
vertritt
gilt
.
kann
nur
Erstattung
gesetzlichen
Gebühren
Auslagen
Rechtsanwalts
beanspruchen
auch
Ausgleich
§
entstandenen
Reisekosten
2
.
Aufl
.
Rdn
.
64
;
Musielak/Wolst
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Kläger
hat
Gerichtstermine
eigener
Person
wahrgenommen
zulässiger
Weise
selbst
vertreten
.
Recht
weist
Rechtsbeschwerde
gleichzeitig
bestehende
Mandat
Rechtsanwalt
S.
Mehrkosten
entstanden
sind
nur
Kläger
Gerichtsterminen
aufgetreten
ist
auch
nur
Kostenerstattung
beansprucht
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
läßt
Begründung
Beschlusses
Bundesgerichtshofs
16
.
Oktober
ZB
aaO
Gegenschluß
herleiten
Rechtsanwalt
Partei
verpflichtet
sei
nur
Gerichtsort
ansässigen
Rechtsanwalt
beauftragen
.
VIII
.
Zivilsenat
hat
Regelfall
Maßnahme
zweckentsprechender
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
auswärtigen
Gericht
klagende
verklagte
Partei
angesehen
Nähe
Geschäftsortes
Partei
ansässigen
Rechtsanwalt
beauftragen
.
Kosten
Rechtsanwalts
Hauptbevollmächtigten
sind
grundsätzlich
Beauftragung
Unterbevollmächtigten
Sitz
Prozeßgerichts
erstatten
.
läßt
jedoch
schließen
Falle
Rechtsanwalts
Partei
Regel
Kostengründen
Prozeßgericht
ansässiger
Rechtsanwalt
Prozeßbevollmächtigter
beauftragen
sei
Verzicht
Vertretung
eigener
Sache
.
bleibt
vielmehr
auch
Fall
Partei
überlassen
Ort
Prozeßgerichts
ansässigen
Rechtsanwalt
beauftragt
Rechtsanwalt
selbst
vertritt
.
vorliegenden
Fall
hielt
Amtsgericht
Verhandlungstermin
Beweistermine
erforderlich
Sache
entscheiden
können
.
handelte
ersichtlich
einfach
gelagerten
Rechtsstreit
ausnahmsweise
Prozeßort
ansässigen
Rechtsanwalt
gehendes
Informationsgespräch
hätte
geführt
werden
können
vgl.
Beschluß
16
.
Oktober
aaO
.
Schließlich
ist
Kläger
auch
schon
Erstattung
Reisekosten
versagen
anfänglich
Kollegen
beauftragt
hatte
.
lediglich
Terminswahrnehmungen
angefallenen
Reisekosten
ausgeglichen
haben
will
sind
Beauftragung
Rechtsanwalts
S.
Mehrkosten
entstanden
.
.
Tatsächliche
Feststellungen
sind
mehr
erforderlich
.
Senat
entscheidet
Sache
selbst
§
Abs.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll