BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß 82 . Zivilkammer Landgerichts 19 . April aufgehoben . sofortige Beschwerde Klägers wird Kostenfestsetzungsbeschluß Amtsgerichts Mitte 1 . Oktober Az . : dahingehend abgeändert Beklagten Kläger weitere € entstandene Reisekosten erstatten haben . Kosten Beschwerdeverfahrens haben Beklagten tragen . : € Gründe : Kläger Rechtsanwalt ist hat Beklagten Verkehrsunfall Schadensersatz Amtsgericht Mitte Anspruch genommen . Klageschrift verfaßte Rechtsanwalt S. Kanzleikollege Klägers Prozeßbevollmächtigter . gerichtlichen Terminen trat Kläger selbst . ist Protokoll jeweils vermerkt " Rechtsanwalt Kläger Rechtsanwalt S. " . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Kosten Säumnis Klägers entstandenen Beklagten Gesamtschuldnern auferlegt . Kläger macht Teilnahme Gerichtsterminen jeweils € Reisekosten € Abwesenheitsgeld insgesamt € geltend . Rechtspfleger Amtsgerichts hat Kostenfestsetzungsbeschluß nur fiktive Bestellung Verkehrsanwalts anfallenden Kosten insgesamt € berücksichtigt . hat Kläger sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerde hat Rechtspfleger abgeholfen Landgericht Entscheidung vorgelegt . Beschluß 19 . April hat Landgericht sofortige Beschwerde zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . Rechtsbeschwerde verfolgt Kläger weiterhin Festsetzung vollen Reisekosten . II . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Kläger Gerichtsterminen eigener Sache vertreten habe Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. aufgetreten sei . beruflichen Qualifikation bedürfe persönlichen Beratung Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt . habe sogleich Gerichtsort ansässigen Kollegen beauftragen schriftlich informieren können . Kläger seien auch fiktiven anwaltsgebühren Höhe Einigungsvertrag ermäßigten Gebühren erstatten auch Einschaltung weiteren Rechtsanwalts Lage sei Berliner Kollegen schriftlich informieren . 2 . Erwägungen halten rechtlichen Überprüfung stand . unterlegene Partei hat Gegner erwachsenen Kosten erstatten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig waren § Abs. Satz . Möchte Partei auswärtigen Gericht klagen wird dort verklagt ist Beauftragung Rechtsanwalts Kanzlei Ort Prozeßgerichts Nähe Geschäftsortes Partei hat Regel notwendige Maßnahme Rechtsverfolgung -verteidigung anzusehen vgl. Senatsbeschluß 11 November VersR 353 ; Beschluß 16 . Oktober ZB 899 ; Beschluß 12 . Dezember ZB f. ; 18 . Dezember ZB BGHReport . ; 11 . März BGHReport f. 6 . Mai ZB RVGreport nur Leitsatz . Dementsprechend sind Reisekosten Prozeßbevollmächtigten Wahrnehmung Terminen auswärtigen Prozeßgericht entstehen Auffassung Beschwerdegerichts § Abs. Satz erstattungsfähig . Rechtsanwalt auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt gilt . kann nur Erstattung gesetzlichen Gebühren Auslagen Rechtsanwalts beanspruchen auch Ausgleich § entstandenen Reisekosten 2 . Aufl . Rdn . 64 ; Musielak/Wolst 3 . Aufl . Rdn . . Kläger hat Gerichtstermine eigener Person wahrgenommen zulässiger Weise selbst vertreten . Recht weist Rechtsbeschwerde gleichzeitig bestehende Mandat Rechtsanwalt S. Mehrkosten entstanden sind nur Kläger Gerichtsterminen aufgetreten ist auch nur Kostenerstattung beansprucht . Auffassung Beschwerdegerichts läßt Begründung Beschlusses Bundesgerichtshofs 16 . Oktober ZB aaO Gegenschluß herleiten Rechtsanwalt Partei verpflichtet sei nur Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen . VIII . Zivilsenat hat Regelfall Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung auswärtigen Gericht klagende verklagte Partei angesehen Nähe Geschäftsortes Partei ansässigen Rechtsanwalt beauftragen . Kosten Rechtsanwalts Hauptbevollmächtigten sind grundsätzlich Beauftragung Unterbevollmächtigten Sitz Prozeßgerichts erstatten . läßt jedoch schließen Falle Rechtsanwalts Partei Regel Kostengründen Prozeßgericht ansässiger Rechtsanwalt Prozeßbevollmächtigter beauftragen sei Verzicht Vertretung eigener Sache . bleibt vielmehr auch Fall Partei überlassen Ort Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt Rechtsanwalt selbst vertritt . vorliegenden Fall hielt Amtsgericht Verhandlungstermin Beweistermine erforderlich Sache entscheiden können . handelte ersichtlich einfach gelagerten Rechtsstreit ausnahmsweise Prozeßort ansässigen Rechtsanwalt gehendes Informationsgespräch hätte geführt werden können vgl. Beschluß 16 . Oktober aaO . Schließlich ist Kläger auch schon Erstattung Reisekosten versagen anfänglich Kollegen beauftragt hatte . lediglich Terminswahrnehmungen angefallenen Reisekosten ausgeglichen haben will sind Beauftragung Rechtsanwalts S. Mehrkosten entstanden . . Tatsächliche Feststellungen sind mehr erforderlich . Senat entscheidet Sache selbst § Abs. . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge Zoll