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959 lines
8.2 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fd
Ausschluss
Partei
zuzurechnenden
Verschuldens
Anwalts
§
Abs.
§
Fristversäumung
kommt
allgemeine
organisatorische
Vorkehrungen
Anweisungen
Fristwahrung
Anwaltskanzlei
dann
mehr
Rechtsanwalt
Kanzleiangestellten
bisher
zuverlässig
erwiesen
hat
konkrete
Einzelanweisung
erteilt
Befolgung
Fristwahrung
gewährleistet
hätte
.
Beschluss
20
.
September
ZB
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
März
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
.
Sache
wird
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Zahlung
Honorar
kieferorthopädische
Behandlung
Anspruch
.
Beklagte
hält
Abrechnung
fehlerhaft
begehrt
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
.
Landgericht
hat
Klage
Urteil
24
.
März
teilweise
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Urteil
ist
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
30
.
März
zugestellt
worden
.
27
.
April
hat
Beklagte
Rechtsanwalt
Mandat
erteilt
.
hat
selben
Tag
Oberlandesgericht
eingegangen
Schriftsatz
Berufung
eingelegt
.
gerichtlicher
Verfügung
7
Juli
zugestellt
12
Juli
ist
Rechtsanwalt
hingewiesen
worden
Berufungsbegründungsfrist
Berufungsbegründung
eingegangen
sei
.
Schriftsatz
9
Juli
eingegangen
12
Juli
hat
Beklagte
Berufung
begründet
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
Begründung
Antrags
hat
ausgeführt
Büro
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
seien
Daten
Ablaufs
Berufungsfrist
Berufungsbegründungsfrist
zugestellten
Urteilsausfertigung
vermerkt
worden
.
Kopie
Ausfertigung
habe
Mandatierung
Fax
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
übermittelt
.
Empfangsbekenntnis
vorgelegen
habe
habe
Ablauf
Fristen
überprüfen
können
.
seien
Kanzlei
üblichen
Organisation
sofort
Fristenkalender
eingetragen
worden
.
Anweisung
Rechtsanwalt
habe
Büroleiterin
sofort
Berufung
eingelegt
Landgericht
Akteneinsicht
beantragt
.
Gerichtsakten
seien
6
.
Mai
eingegangen
selben
Tag
vorgelegt
worden
.
Rechtsanwalt
habe
Berechnung
Fristen
überprüft
verfügt
Vorfrist
Berufungsbegründung
21
.
Mai
Fristablauf
Berufungsbegründung
28
.
Mai
einzutragen
.
Verfügung
habe
Rubrik
"
Fristen
"
Pultordners
Sekretariats
gelegt
Büroleiterin
ausschließlich
Führung
Fristenkalenders
zuständig
sei
Weise
sofortigen
Bearbeitung
überlassen
.
Büroleiterin
Frau
sei
Kanzlei
beschäftigt
sehr
zuverlässig
.
anwalt
B.
habe
Führung
Fristenkalenders
Jahr
ständig
stichprobenartig
überwacht
.
Zeit
habe
Beanstandung
gegeben
.
vorliegenden
Fall
habe
Frau
jedoch
Fristen
notiert
noch
Erledigungsvermerk
Verfügung
angebracht
.
Versehen
habe
27
.
Juni
eingegangenen
Stellungnahme
Beklagten
anderen
Verfahren
bemerkt
.
Richtigkeit
Vorbringens
ist
Rechtsanwalt
anwaltlich
versichert
Vorlage
eidesstattlichen
Versicherung
Frau
glaubhaft
gemacht
worden
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Beklagte
müsse
Prozessbevollmächtigten
verschuldete
Fristversäumung
zurechnen
lassen
.
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Vertretung
Berufungsverfahren
neu
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
sei
Auftragserteilung
Mandanten
spätestens
Fertigung
Berufungsschrift
notieren
.
Könne
Prozessbevollmächtigte
Anwaltswechsels
Zeitpunkt
selbst
Empfangsbekenntnisses
Gerichtsakten
Zustellungsdatum
überzeugen
sei
mutmaßliche
Fristablauf
zunächst
vorläufig
einzutragen
.
Vorbringen
Beklagten
sei
entnehmen
Kanzlei
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
gewährleistet
sei
.
eingetretene
Fristversäumung
beruhe
Organisationsverschulden
Fristen
27
.
April
vorläufige
Fristen
eingetragen
worden
wären
wäre
Handakte
Rechtsanwalt
rechtzeitig
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
vorgelegt
worden
.
unzureichende
allgemeine
Organisation
werde
vorliegenden
Fall
auch
6
.
Mai
erteilte
Einzelanweisung
ausgeglichen
nachträgliche
Erteilung
anweisung
berühre
fehlerhaften
Handhabung
Fristenüberwachung
liegenden
Pflichtenverstoß
.
Sachlage
könne
offen
bleiben
weiterer
Pflichtenverstoß
gegeben
sei
Rechtsanwalt
B.
Ablauf
Fristen
21
.
Mai
überprüft
habe
Akten
Verfügung
Landgerichts
allerdings
Klägervertreter
gerichtet
habe
vorgelegt
worden
seien
.
Entscheidung
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
Entscheidung
Senats
ist
jedenfalls
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
Nr.
Fall
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Zwar
hat
Beklagte
Berufungsbegründungsfrist
versäumt
.
rechtzeitigen
Antrag
ist
jedoch
gemäß
§
§
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligen
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Beklagte
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
vgl.
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
.
verbietet
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
versagen
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verlangt
werden
auch
Berücksichtigung
Entscheidungspraxis
angerufenen
Gerichts
rechnen
musste
vgl.
BVerfGE
f.
;
BVerfG
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Auffassung
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Organisationsverschulden
treffe
Vorbringen
Kanzlei
gewährleistet
sei
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
schon
Auftragserteilung
Mandanten
spätestens
aber
Fertigung
Berufungsschrift
gegebenenfalls
Vorbehalt
Vorläufigkeit
notiert
werde
.
beanstandet
jedoch
Recht
Berufungsgericht
Bedeutung
Einzelanweisung
verkannt
hat
.
Berufungsgericht
übersieht
nämlich
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ausschluss
Partei
zuzurechnenden
Verschuldens
Anwalts
§
Abs.
§
Fristversäumung
allgemeine
organisatorische
Vorkehrungen
Anweisungen
Fristwahrung
Anwaltskanzlei
dann
mehr
ankommt
Rechtsanwalt
Kanzleiangestellten
bisher
zuverlässig
erwiesen
hat
konkrete
Einzelanweisung
erteilt
Befolgung
Fristwahrung
gewährleistet
hätte
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
April
juris
.
13
.
April
.
5
;
Beschlüsse
26
.
September
XI
ZB
VersR
;
18
.
März
ZB
f.
;
6
Juli
;
2
Juli
ZB
1
Juli
ZB
.
Rechtsanwalt
darf
grundsätzlich
vertrauen
Büroangestellte
bisher
zuverlässig
erwiesen
hat
konkrete
Einzelanweisung
befolgt
Beschluss
13
.
April
.
ist
Allgemeinen
auch
verpflichtet
anschließend
Ausführung
Weisung
vergewissern
.
.
vgl.
Senatsurteil
6
.
Oktober
VersR
;
Senatsbeschlüsse
11
.
Februar
VersR
9
.
Dezember
VersR
;
Beschluss
13
.
April
aaO
.
So
liegt
Fall
hier
anwaltlich
versicherten
eidesstattliche
Versicherung
Büroangestellten
glaubhaft
gemachten
Vortrag
Beklagten
hat
Prozessbevollmächtigter
Büroleiterin
Frau
konkret
Rubrik
"
Fristen
"
Pultordners
Sekretariats
gelegten
schriftlichen
Verfügung
aufgetragen
Frist
Begründung
Berufung
dazugehörenden
Vorfrist
Fristenkalender
notieren
.
Hätte
Frau
Einzelanweisung
befolgt
wäre
Akte
rechtzeitig
vorgelegt
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
worden
.
Sachlage
ist
ersichtlich
Mängel
allgemeinen
Organisation
Anwaltsbüros
Wiedereinsetzung
ausschließenden
Weise
ausgewirkt
haben
könnten
vgl.
Senatsbeschluss
5
November
Beschluss
9
.
Januar
ZB
.
Zwar
gilt
Grundsatz
Rechtsanwalt
verpflichtet
ist
Ausführung
Einzelanweisung
kontrollieren
ausnahmslos
.
Betrifft
Anweisung
B.
so
wichtigen
Vorgang
Eintragung
Rechtsmittelfrist
wird
nur
mündlich
erteilt
müssen
Kanzlei
ausreichende
organisatorische
Vorkehrungen
getroffen
sein
Anweisung
Vergessenheit
gerät
Fristeintragung
unterbleibt
Senatsbeschlüsse
5
November
aaO
;
4
November
689
;
22
.
Juni
f.
;
12
.
Juni
juris
.
28
.
Oktober
juris
.
12
;
Pentz
f.
.
Vorliegend
hat
Rechtsanwalt
Anweisung
jedoch
mündlich
schriftlicher
Form
erteilt
.
Fall
fahr
Anweisung
Vergessenheit
gerät
Eintragung
Frist
unterbleibt
wesentlich
niedriger
ist
nur
mündlich
erteilten
Anweisung
ist
Kontrolle
Ausführung
Weise
erteilten
Einzelanweisung
Regelfall
erforderlich
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
April
aaO
.
8)
.
Büroleiterin
Verschulden
Nichtausführung
Anweisung
Rechtsanwalt
ist
Beklagten
zuzurechnen
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.03.2010
OLG
Entscheidung