BESCHLUSS 20 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fd Ausschluss Partei zuzurechnenden Verschuldens Anwalts § Abs. § Fristversäumung kommt allgemeine organisatorische Vorkehrungen Anweisungen Fristwahrung Anwaltskanzlei dann mehr Rechtsanwalt Kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen hat konkrete Einzelanweisung erteilt Befolgung Fristwahrung gewährleistet hätte . Beschluss 20 . September ZB OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . September Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . März aufgehoben . Beklagten wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewährt . Sache wird Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger nimmt Beklagte Zahlung Honorar kieferorthopädische Behandlung Anspruch . Beklagte hält Abrechnung fehlerhaft begehrt Ersatz materiellen immateriellen Schadens . Landgericht hat Klage Urteil 24 . März teilweise stattgegeben Widerklage abgewiesen . Urteil ist erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten 30 . März zugestellt worden . 27 . April hat Beklagte Rechtsanwalt Mandat erteilt . hat selben Tag Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt . gerichtlicher Verfügung 7 Juli zugestellt 12 Juli ist Rechtsanwalt hingewiesen worden Berufungsbegründungsfrist Berufungsbegründung eingegangen sei . Schriftsatz 9 Juli eingegangen 12 Juli hat Beklagte Berufung begründet Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt . Begründung Antrags hat ausgeführt Büro erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien Daten Ablaufs Berufungsfrist Berufungsbegründungsfrist zugestellten Urteilsausfertigung vermerkt worden . Kopie Ausfertigung habe Mandatierung Fax zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übermittelt . Empfangsbekenntnis vorgelegen habe habe Ablauf Fristen überprüfen können . seien Kanzlei üblichen Organisation sofort Fristenkalender eingetragen worden . Anweisung Rechtsanwalt habe Büroleiterin sofort Berufung eingelegt Landgericht Akteneinsicht beantragt . Gerichtsakten seien 6 . Mai eingegangen selben Tag vorgelegt worden . Rechtsanwalt habe Berechnung Fristen überprüft verfügt Vorfrist Berufungsbegründung 21 . Mai Fristablauf Berufungsbegründung 28 . Mai einzutragen . Verfügung habe Rubrik " Fristen " Pultordners Sekretariats gelegt Büroleiterin ausschließlich Führung Fristenkalenders zuständig sei Weise sofortigen Bearbeitung überlassen . Büroleiterin Frau sei Kanzlei beschäftigt sehr zuverlässig . anwalt B. habe Führung Fristenkalenders Jahr ständig stichprobenartig überwacht . Zeit habe Beanstandung gegeben . vorliegenden Fall habe Frau jedoch Fristen notiert noch Erledigungsvermerk Verfügung angebracht . Versehen habe 27 . Juni eingegangenen Stellungnahme Beklagten anderen Verfahren bemerkt . Richtigkeit Vorbringens ist Rechtsanwalt anwaltlich versichert Vorlage eidesstattlichen Versicherung Frau glaubhaft gemacht worden . angefochtenen Beschluss hat Oberlandesgericht Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Beklagten unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Beklagte müsse Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen . Ablauf Berufungsbegründungsfrist Vertretung Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten sei Auftragserteilung Mandanten spätestens Fertigung Berufungsschrift notieren . Könne Prozessbevollmächtigte Anwaltswechsels Zeitpunkt selbst Empfangsbekenntnisses Gerichtsakten Zustellungsdatum überzeugen sei mutmaßliche Fristablauf zunächst vorläufig einzutragen . Vorbringen Beklagten sei entnehmen Kanzlei zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gewährleistet sei . eingetretene Fristversäumung beruhe Organisationsverschulden Fristen 27 . April vorläufige Fristen eingetragen worden wären wäre Handakte Rechtsanwalt rechtzeitig Ablauf Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden . unzureichende allgemeine Organisation werde vorliegenden Fall auch 6 . Mai erteilte Einzelanweisung ausgeglichen nachträgliche Erteilung anweisung berühre fehlerhaften Handhabung Fristenüberwachung liegenden Pflichtenverstoß . Sachlage könne offen bleiben weiterer Pflichtenverstoß gegeben sei Rechtsanwalt B. Ablauf Fristen 21 . Mai überprüft habe Akten Verfügung Landgerichts allerdings Klägervertreter gerichtet habe vorgelegt worden seien . Entscheidung wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . ist auch Übrigen zulässig Entscheidung Senats ist jedenfalls Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. Nr. Fall . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Zwar hat Beklagte Berufungsbegründungsfrist versäumt . rechtzeitigen Antrag ist jedoch gemäß § § Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligen . angefochtene Beschluss verletzt Beklagte verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes vgl. Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip . verbietet Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten versagen höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden auch Berücksichtigung Entscheidungspraxis angerufenen Gerichts rechnen musste vgl. BVerfGE f. ; BVerfG . Rechtsbeschwerde wendet Auffassung zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten Organisationsverschulden treffe Vorbringen Kanzlei gewährleistet sei Ablauf Berufungsbegründungsfrist schon Auftragserteilung Mandanten spätestens aber Fertigung Berufungsschrift gegebenenfalls Vorbehalt Vorläufigkeit notiert werde . beanstandet jedoch Recht Berufungsgericht Bedeutung Einzelanweisung verkannt hat . Berufungsgericht übersieht nämlich ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ausschluss Partei zuzurechnenden Verschuldens Anwalts § Abs. § Fristversäumung allgemeine organisatorische Vorkehrungen Anweisungen Fristwahrung Anwaltskanzlei dann mehr ankommt Rechtsanwalt Kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen hat konkrete Einzelanweisung erteilt Befolgung Fristwahrung gewährleistet hätte vgl. Senatsbeschlüsse 15 . April juris . 13 . April . 5 ; Beschlüsse 26 . September XI ZB VersR ; 18 . März ZB f. ; 6 Juli ; 2 Juli ZB 1 Juli ZB . Rechtsanwalt darf grundsätzlich vertrauen Büroangestellte bisher zuverlässig erwiesen hat konkrete Einzelanweisung befolgt Beschluss 13 . April . ist Allgemeinen auch verpflichtet anschließend Ausführung Weisung vergewissern . . vgl. Senatsurteil 6 . Oktober VersR ; Senatsbeschlüsse 11 . Februar VersR 9 . Dezember VersR ; Beschluss 13 . April aaO . So liegt Fall hier anwaltlich versicherten eidesstattliche Versicherung Büroangestellten glaubhaft gemachten Vortrag Beklagten hat Prozessbevollmächtigter Büroleiterin Frau konkret Rubrik " Fristen " Pultordners Sekretariats gelegten schriftlichen Verfügung aufgetragen Frist Begründung Berufung dazugehörenden Vorfrist Fristenkalender notieren . Hätte Frau Einzelanweisung befolgt wäre Akte rechtzeitig vorgelegt Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden . Sachlage ist ersichtlich Mängel allgemeinen Organisation Anwaltsbüros Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten vgl. Senatsbeschluss 5 November Beschluss 9 . Januar ZB . Zwar gilt Grundsatz Rechtsanwalt verpflichtet ist Ausführung Einzelanweisung kontrollieren ausnahmslos . Betrifft Anweisung B. so wichtigen Vorgang Eintragung Rechtsmittelfrist wird nur mündlich erteilt müssen Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein Anweisung Vergessenheit gerät Fristeintragung unterbleibt Senatsbeschlüsse 5 November aaO ; 4 November 689 ; 22 . Juni f. ; 12 . Juni juris . 28 . Oktober juris . 12 ; Pentz f. . Vorliegend hat Rechtsanwalt Anweisung jedoch mündlich schriftlicher Form erteilt . Fall fahr Anweisung Vergessenheit gerät Eintragung Frist unterbleibt wesentlich niedriger ist nur mündlich erteilten Anweisung ist Kontrolle Ausführung Weise erteilten Einzelanweisung Regelfall erforderlich vgl. Senatsbeschluss 15 . April aaO . 8) . Büroleiterin Verschulden Nichtausführung Anweisung Rechtsanwalt ist Beklagten zuzurechnen . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 24.03.2010 OLG Entscheidung