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BESCHLUSS
14
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Unterstellt
Berufungsgericht
Vortrag
Berufungsführers
Eintragung
Berufungsbegründungsfrist
Fristenkalender
wahr
darf
zugleich
Vortrag
unsubstantiiert
beanstanden
.
Beschluss
14
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
wird
Beschluss
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
verlangen
Ersatz
Schäden
Haus
umgestürzte
Zeder
Nachbargrundstück
Beklagten
verursacht
worden
sind
.
Landgericht
hat
Urteil
3
Juli
Klage
abgewiesen
.
Empfangsbekenntnis
10
Juli
hat
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Empfang
Urteils
bestätigt
.
17
.
August
haben
Kläger
Berufung
eingelegt
vorgetragen
Urteil
Landgerichts
sei
Prozessbevollmächtigten
17
Juli
eingegangen
.
gericht
hat
Berufung
angefochtenen
Beschluss
2
.
Januar
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Kläger
hätten
Beweis
geführt
Berufungsschrift
17
.
August
gesetzlichen
Frist
Monat
Zustellung
angefochtenen
Urteils
Berufungsgericht
eingegangen
sei
.
Empfangsbekenntnis
Prozessbevollmächtigten
weise
Datum
Zustellung
landgerichtlichen
Urteils
10
Juli
.
anwaltliche
Versicherung
handele
Schreibversehen
genüge
Klägern
erbringenden
Beweis
.
gelte
auch
dann
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Berufungsbegründungsfrist
selbst
17
.
August
17
.
September
berechnet
habe
dann
Fristen
rot
Fristenkalender
Fristablauf
eingetragen
worden
seien
.
sei
einmal
dargetan
Beweis
gestellt
Grund
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Inhalt
Empfangsbekenntnisses
10
Juli
unterzeichnet
haben
sollte
17
Juli
zutreffendes
Zustellungsdatum
Betracht
ziehen
sei
.
sei
durchaus
denkbar
Empfangsbekenntnis
Datum
Empfangs
richtig
wiedergebe
Fristen
aber
erst
17
Juli
notiert
worden
seien
.
II
.
angefochtene
Beschluss
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
Stand
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Kläger
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Nr.
Alternative
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
vgl.
BVerfG
BVerfGE
f.
;
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Berufungsgericht
durfte
Berufung
Begründung
unzulässig
verwerfen
Kläger
hätten
bewiesen
Berufungsschrift
rechtzeitig
Gericht
eingegangen
sei
.
Ausgehend
Vorbringen
Kläger
hat
Eingang
Berufungsschrift
Gericht
17
.
August
Berufungsfrist
gewahrt
§
.
Berufungsgericht
setzt
Vortrag
Urteil
Landgerichts
sei
erst
17
Juli
Prozessbevollmächtigten
zugestellt
worden
erforderlichen
Weise
.
Richtig
ist
zwar
Empfangsbekenntnis
Anwalts
Privaturkunde
§
Zustellungsurkunde
§
Beweis
Entgegennahme
bezeichneten
Schriftstücks
zugestellt
Zeitpunkt
Entgegennahme
erbringt
§
Abs.
Abs.
Satz
;
vgl.
BVerfG
Beschluss
13
.
Juni
VersR
.
Auch
verweist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
zwar
Gegenbeweis
Unrichtigkeit
Empfangsbekenntnisses
zulässig
ist
bloße
Möglichkeit
Unrichtigkeit
genügt
vielmehr
Möglichkeit
Richtigkeit
Empfangsbestätigung
ausgeschlossen
werden
muss
vgl.
Senat
Urteil
24
.
April
VersR
Urteil
18
.
Januar
.
Andererseits
dürfen
Gegenbeweis
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beweisnot
betroffenen
Partei
überspannten
Anforderungen
gestellt
werden
vgl.
Senat
Beschluss
8
.
Mai
m.w
.
.
Hier
hatten
Kläger
vorgetragen
Datum
10
Juli
Empfangsbekenntnis
beruhe
Schreibversehen
.
Prozessbevollmächtigten
sei
erstinstanzliche
Urteil
erst
17
Juli
zugegangen
.
Grund
habe
Berufungsfrist
17
.
August
Frist
Begründung
Berufung
17
.
September
rot
notiert
also
Fristen
Fristenkalender
eingetragen
.
Vortrag
hat
anwaltlich
versichert
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
wahr
unterstellt
.
vermisst
jedoch
Angabe
Grundes
Prozessbevollmächtigte
Empfangsbekenntnis
10
Juli
unterzeichnet
habe
Angabe
Grundes
17
Juli
Zeitpunkt
Zustellung
zutreffend
sei
.
Begründung
ist
nachvollziehbar
erscheint
willkürlich
verstößt
Art
.
Abs.
GG
.
Zwar
macht
fehlerhafte
Auslegung
Gesetzes
allein
Gerichtsentscheidung
willkürlich
.
liegt
vielmehr
erst
offensichtlich
einschlägige
Norm
berücksichtigt
Inhalt
Norm
krasser
Weise
missdeutet
wird
vgl.
BVerfG
verständiger
Würdigung
Grundgesetz
beherrschenden
Gedanken
Schluss
aufdrängt
Fehler
sachfremden
Erwägungen
beruht
vgl.
BVerfG
Beschluss
9
Juli
juris
.
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Entscheidung
beruht
Verstoß
Denkgesetze
.
Berufungsgericht
übersieht
Kläger
Schreibversehen
Grund
fehlerhafte
Angabe
geltend
gemacht
haben
.
Angabe
Grundes
Schreibversehen
selbst
vermisst
Berufungsgericht
.
ist
auch
regelmäßig
nachzuvollziehen
.
Augenblicksversagen
kann
oft
schon
unmittelbaren
Anschluss
mehr
erklärt
werden
erst
recht
hier
erst
Ablauf
Monaten
bemerkt
wird
.
Rechtsbeschwerde
beanstandet
ferner
Erfolg
Berufungsgericht
Klägern
Erklärung
verlangt
hat
Grund
angefochtene
Urteil
Prozessbevollmächtigten
erst
17
Juli
zugegangen
sei
.
entzog
nämlich
Kenntnis
selbst
dann
Prozessbevollmächtigte
Gegners
Urteil
näher
10
Juli
liegenden
Tag
zugestellt
erhalten
haben
sollte
.
Berufungsgericht
Klägern
obliegenden
Beweis
geführt
ansieht
eingetragenen
Fristen
17
Juli
17
.
August
erst
17
Juli
notiert
worden
sein
könnten
Urteil
bereits
10
Juli
zugestellt
worden
sein
könne
ist
Möglichkeit
theoretisch
geblieben
.
Anhaltspunkte
führt
Berufungsgericht
.
überspannt
Anforderungen
Gegenbeweis
§
Abs.
Satz
verstößt
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
.
verbietet
Partei
Rechtsverfolgung
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
versagen
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verlangt
werden
auch
Berücksichtigung
Entscheidungspraxis
angerufenen
Gerichts
rechnen
musste
vgl.
BVerfG
BVerfGE
f.
;
.
Umstand
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
erstinstanzliche
Urteil
bereits
11
Juli
zugestellt
worden
ist
deutet
zwar
Möglichkeit
früheren
Zustellung
vermag
aber
dige
Klärung
Umstände
Abweisung
Berufung
unzulässig
führen
.
Berufungsgericht
Übrigen
anwaltliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
erst
17
Juli
ausreichend
erachten
wollte
hätte
hinwirken
müssen
Zeugenbeweis
angetreten
wird
.
Prozessbevollmächtigte
Partei
kann
auch
Fortdauer
Funktion
Zeuge
vernommen
werden
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Mai
§
Nr.
.
entsprechenden
Hinweis
hat
Berufungsgericht
jedoch
unterlassen
nur
§
konkreten
Zusammenhang
auch
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
.
entsprechenden
Hinweis
gehaltenen
Vortrag
haben
Kläger
Rechtsbeschwerdebegründung
nachgeholt
.
3
.
genannten
Rechtsfehler
sind
entscheidungserheblich
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
vollständiger
Berücksichtigung
Vortrages
Kläger
anders
entschieden
hätte
.
4
.
ist
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
eigene
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Satz
ist
angebracht
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung