BESCHLUSS 14 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Unterstellt Berufungsgericht Vortrag Berufungsführers Eintragung Berufungsbegründungsfrist Fristenkalender wahr darf zugleich Vortrag unsubstantiiert beanstanden . Beschluss 14 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger wird Beschluss 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger verlangen Ersatz Schäden Haus umgestürzte Zeder Nachbargrundstück Beklagten verursacht worden sind . Landgericht hat Urteil 3 Juli Klage abgewiesen . Empfangsbekenntnis 10 Juli hat Prozessbevollmächtigte Kläger Empfang Urteils bestätigt . 17 . August haben Kläger Berufung eingelegt vorgetragen Urteil Landgerichts sei Prozessbevollmächtigten 17 Juli eingegangen . gericht hat Berufung angefochtenen Beschluss 2 . Januar unzulässig verworfen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Kläger hätten Beweis geführt Berufungsschrift 17 . August gesetzlichen Frist Monat Zustellung angefochtenen Urteils Berufungsgericht eingegangen sei . Empfangsbekenntnis Prozessbevollmächtigten weise Datum Zustellung landgerichtlichen Urteils 10 Juli . anwaltliche Versicherung handele Schreibversehen genüge Klägern erbringenden Beweis . gelte auch dann Prozessbevollmächtigte Kläger Berufungsbegründungsfrist selbst 17 . August 17 . September berechnet habe dann Fristen rot Fristenkalender Fristablauf eingetragen worden seien . sei einmal dargetan Beweis gestellt Grund Prozessbevollmächtigte Kläger Inhalt Empfangsbekenntnisses 10 Juli unterzeichnet haben sollte 17 Juli zutreffendes Zustellungsdatum Betracht ziehen sei . sei durchaus denkbar Empfangsbekenntnis Datum Empfangs richtig wiedergebe Fristen aber erst 17 Juli notiert worden seien . II . angefochtene Beschluss hält Angriffen Rechtsbeschwerde Stand . 1 . Rechtsbeschwerde Kläger ist gemäß § § Abs. Satz Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. Nr. Alternative Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl. BVerfG BVerfGE f. ; . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Berufungsgericht durfte Berufung Begründung unzulässig verwerfen Kläger hätten bewiesen Berufungsschrift rechtzeitig Gericht eingegangen sei . Ausgehend Vorbringen Kläger hat Eingang Berufungsschrift Gericht 17 . August Berufungsfrist gewahrt § . Berufungsgericht setzt Vortrag Urteil Landgerichts sei erst 17 Juli Prozessbevollmächtigten zugestellt worden erforderlichen Weise . Richtig ist zwar Empfangsbekenntnis Anwalts Privaturkunde § Zustellungsurkunde § Beweis Entgegennahme bezeichneten Schriftstücks zugestellt Zeitpunkt Entgegennahme erbringt § Abs. Abs. Satz ; vgl. BVerfG Beschluss 13 . Juni VersR . Auch verweist Berufungsgericht Rechtsfehler zwar Gegenbeweis Unrichtigkeit Empfangsbekenntnisses zulässig ist bloße Möglichkeit Unrichtigkeit genügt vielmehr Möglichkeit Richtigkeit Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden muss vgl. Senat Urteil 24 . April VersR Urteil 18 . Januar . Andererseits dürfen Gegenbeweis ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beweisnot betroffenen Partei überspannten Anforderungen gestellt werden vgl. Senat Beschluss 8 . Mai m.w . . Hier hatten Kläger vorgetragen Datum 10 Juli Empfangsbekenntnis beruhe Schreibversehen . Prozessbevollmächtigten sei erstinstanzliche Urteil erst 17 Juli zugegangen . Grund habe Berufungsfrist 17 . August Frist Begründung Berufung 17 . September rot notiert also Fristen Fristenkalender eingetragen . Vortrag hat anwaltlich versichert . Berufungsgericht hat Vortrag wahr unterstellt . vermisst jedoch Angabe Grundes Prozessbevollmächtigte Empfangsbekenntnis 10 Juli unterzeichnet habe Angabe Grundes 17 Juli Zeitpunkt Zustellung zutreffend sei . Begründung ist nachvollziehbar erscheint willkürlich verstößt Art . Abs. GG . Zwar macht fehlerhafte Auslegung Gesetzes allein Gerichtsentscheidung willkürlich . liegt vielmehr erst offensichtlich einschlägige Norm berücksichtigt Inhalt Norm krasser Weise missdeutet wird vgl. BVerfG verständiger Würdigung Grundgesetz beherrschenden Gedanken Schluss aufdrängt Fehler sachfremden Erwägungen beruht vgl. BVerfG Beschluss 9 Juli juris . . ist hier jedoch Fall . Entscheidung beruht Verstoß Denkgesetze . Berufungsgericht übersieht Kläger Schreibversehen Grund fehlerhafte Angabe geltend gemacht haben . Angabe Grundes Schreibversehen selbst vermisst Berufungsgericht . ist auch regelmäßig nachzuvollziehen . Augenblicksversagen kann oft schon unmittelbaren Anschluss mehr erklärt werden erst recht hier erst Ablauf Monaten bemerkt wird . Rechtsbeschwerde beanstandet ferner Erfolg Berufungsgericht Klägern Erklärung verlangt hat Grund angefochtene Urteil Prozessbevollmächtigten erst 17 Juli zugegangen sei . entzog nämlich Kenntnis selbst dann Prozessbevollmächtigte Gegners Urteil näher 10 Juli liegenden Tag zugestellt erhalten haben sollte . Berufungsgericht Klägern obliegenden Beweis geführt ansieht eingetragenen Fristen 17 Juli 17 . August erst 17 Juli notiert worden sein könnten Urteil bereits 10 Juli zugestellt worden sein könne ist Möglichkeit theoretisch geblieben . Anhaltspunkte führt Berufungsgericht . überspannt Anforderungen Gegenbeweis § Abs. Satz verstößt verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes . verbietet Partei Rechtsverfolgung Anforderungen Sorgfaltspflichten versagen höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden auch Berücksichtigung Entscheidungspraxis angerufenen Gerichts rechnen musste vgl. BVerfG BVerfGE f. ; . Umstand Prozessbevollmächtigten Beklagten erstinstanzliche Urteil bereits 11 Juli zugestellt worden ist deutet zwar Möglichkeit früheren Zustellung vermag aber dige Klärung Umstände Abweisung Berufung unzulässig führen . Berufungsgericht Übrigen anwaltliche Versicherung Prozessbevollmächtigten Kläger Zustellung erstinstanzlichen Urteils erst 17 Juli ausreichend erachten wollte hätte hinwirken müssen Zeugenbeweis angetreten wird . Prozessbevollmächtigte Partei kann auch Fortdauer Funktion Zeuge vernommen werden vgl. Senat Urteil 10 . Mai § Nr. . entsprechenden Hinweis hat Berufungsgericht jedoch unterlassen nur § konkreten Zusammenhang auch Art . Abs. GG verstoßen . entsprechenden Hinweis gehaltenen Vortrag haben Kläger Rechtsbeschwerdebegründung nachgeholt . 3 . genannten Rechtsfehler sind entscheidungserheblich . ist auszuschließen Berufungsgericht vollständiger Berücksichtigung Vortrages Kläger anders entschieden hätte . 4 . ist angefochtene Beschluss aufzuheben Sache Berufungsgericht erneuten Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz . eigene Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Satz ist angebracht . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung