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479 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VV
Nr.
Nr.
;
Nr.
Wird
Zurückweisungsantrag
Zustellung
Berufungsbegründung
gestellt
fällt
grundsätzlich
nur
Verfahrensgebühr
Nr.
Nr.
VV
.
Beschluss
3
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Schleswig
23
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beklagte
hat
Schriftsatz
6
.
Juni
Urteil
Landgerichts
Berufung
eingelegt
.
21
.
Juni
bestellte
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
kündigte
Antrag
Berufung
zurückzuweisen
.
Eingang
Berufungsbegründung
24
.
August
hat
Oberlandesgericht
§
Abs.
hingewiesen
beabsichtige
Berufung
mündliche
Verhandlung
Beschluss
zurückzuweisen
.
hat
Beklagte
Berufung
zurückgenommen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hat
beantragt
Kosten
mäß
§
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
festzusetzen
.
Landgericht
hat
nur
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
anerkannt
Antrag
Zurückweisung
Berufung
Begründung
Berufung
notwendig
Sinne
§
gewesen
sei
.
sofortige
Beschwerde
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
angefochtenen
Beschluss
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
stehe
nur
Verfahrensgebühr
Nr.
Nr.
VV
.
habe
zwar
Schriftsatz
21
.
Mai
Antrag
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
angekündigt
.
Eingang
Berufungsbegründung
gestellte
Sachantrag
sei
jedoch
sachdienlich
noch
notwendig
gewesen
.
Zustellung
Berufungsbegründung
gestellter
Zurückweisungsantrag
sei
geeignet
Verfahren
fördern
.
Sachantrag
könne
auch
allein
späteren
Eingang
Berufungsbegründung
volle
Gebühr
Nr.
VV
auslösen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
§
Abs.
Nr.
zulässig
insbesondere
fristgerecht
eingelegt
begründet
worden
§
Abs.
.
hat
Sache
jedoch
Erfolg
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zuerkennung
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
sind
Instanzgerichte
ausgegangen
Klägerin
Einlegung
Berufung
Beklagte
ihrerseits
anwaltliche
Hilfe
Anspruch
nehmen
konnte
Rücknahme
Berufung
grundsätzlich
Erstattung
entstandenen
Kosten
beanspruchen
kann
.
entspricht
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
vgl.
Beschlüsse
17
.
Dezember
f.
;
3
.
Juni
ZB
.
grundsätzlichen
Anerkennung
Notwendigkeit
Beauftragung
Rechtsanwalts
ist
aber
Frage
unterscheiden
Maßnahmen
bestellte
Rechtsanwalt
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
erforderlich
halten
darf
insbesondere
erst
Stellung
Sachantrags
Nr.
VV
anfallende
volle
Verfahrensgebühr
auch
dann
Höhe
erstattungsfähig
ist
Antrag
gestellt
wird
feststeht
Rechtsmittel
tatsächlich
durchgeführt
wird
.
ist
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
verneinen
vgl.
Beschlüsse
17
.
Dezember
f.
;
3
.
Juni
ZB
;
9
.
Oktober
;
Beschluss
16
Juli
.
Zwar
kommt
Entstehung
Gebühr
gesetzlichen
Gebührentatbestand
ausfüllenden
Maßnahmen
erforderlich
waren
.
Erstattungsfähigkeit
§
ist
jedoch
grundsätzlich
Notwendigkeit
Maßnahmen
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
abhängig
.
Erstattung
aufgewandten
Kosten
kann
Partei
nur
insoweit
erwarten
Prozessrechtsverhältnis
obliegenden
Pflicht
nachgekommen
ist
Kosten
möglichst
niedrig
.
Insoweit
stellt
oben
zitierte
höchstrichterliche
Rechtsprechung
entscheidende
Senat
anschließt
Normalfall
Berufungsgegner
besteht
Verteidigungsanzeige
Prozessbevollmächtigten
zugleich
Sachantrag
Zurückweisung
Berufung
anzukündigen
.
Berufungsbeklagte
kann
nämlich
erst
Vorliegen
Berufungsbegründung
Inhalt
Umfang
Angriffs
erstinstanzliche
Urteil
sachlich
auseinandersetzen
entsprechenden
Gegenantrag
Begründung
Verfahren
fördern
.
ist
ersichtlich
Prozessförderung
Antrag
Zurückweisung
Berufung
ausgehen
könnte
Berufungsbegründung
sachgerechte
Prüfung
Rechtsmittels
möglich
ist
vgl.
3
Juli
ZB
aaO
;
Beschluss
16
Juli
aaO
.
gilt
unabhängig
Berufung
ausdrücklich
nur
Fristwahrung
eingelegt
wurde
aaO
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2006
Entscheidung
23.02.2006