BESCHLUSS 3 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VV Nr. Nr. ; Nr. Wird Zurückweisungsantrag Zustellung Berufungsbegründung gestellt fällt grundsätzlich nur Verfahrensgebühr Nr. Nr. VV . Beschluss 3 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 9 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig 23 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . : € Gründe : Beklagte hat Schriftsatz 6 . Juni Urteil Landgerichts Berufung eingelegt . 21 . Juni bestellte Prozessbevollmächtigte Klägerin kündigte Antrag Berufung zurückzuweisen . Eingang Berufungsbegründung 24 . August hat Oberlandesgericht § Abs. hingewiesen beabsichtige Berufung mündliche Verhandlung Beschluss zurückzuweisen . hat Beklagte Berufung zurückgenommen . Prozessbevollmächtigte Klägerin hat beantragt Kosten mäß § Verfahrensgebühr Nr. VV festzusetzen . Landgericht hat nur Verfahrensgebühr Nr. VV anerkannt Antrag Zurückweisung Berufung Begründung Berufung notwendig Sinne § gewesen sei . sofortige Beschwerde Beschluss hat Oberlandesgericht angefochtenen Beschluss zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Klägerin Begehren . II . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Prozessbevollmächtigten Klägerin stehe nur Verfahrensgebühr Nr. Nr. VV . habe zwar Schriftsatz 21 . Mai Antrag Zurückweisung Berufung Beklagten angekündigt . Eingang Berufungsbegründung gestellte Sachantrag sei jedoch sachdienlich noch notwendig gewesen . Zustellung Berufungsbegründung gestellter Zurückweisungsantrag sei geeignet Verfahren fördern . Sachantrag könne auch allein späteren Eingang Berufungsbegründung volle Gebühr Nr. VV auslösen . 2 . Rechtsbeschwerde ist Zulassung Beschwerdegericht statthaft § Abs. Nr. zulässig insbesondere fristgerecht eingelegt begründet worden § Abs. . hat Sache jedoch Erfolg . Ausführungen Beschwerdegerichts halten rechtlichen Nachprüfung stand . Zuerkennung Verfahrensgebühr Nr. VV sind Instanzgerichte ausgegangen Klägerin Einlegung Berufung Beklagte ihrerseits anwaltliche Hilfe Anspruch nehmen konnte Rücknahme Berufung grundsätzlich Erstattung entstandenen Kosten beanspruchen kann . entspricht höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. Beschlüsse 17 . Dezember f. ; 3 . Juni ZB . grundsätzlichen Anerkennung Notwendigkeit Beauftragung Rechtsanwalts ist aber Frage unterscheiden Maßnahmen bestellte Rechtsanwalt zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich halten darf insbesondere erst Stellung Sachantrags Nr. VV anfallende volle Verfahrensgebühr auch dann Höhe erstattungsfähig ist Antrag gestellt wird feststeht Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird . ist höchstrichterlichen Rechtsprechung verneinen vgl. Beschlüsse 17 . Dezember f. ; 3 . Juni ZB ; 9 . Oktober ; Beschluss 16 Juli . Zwar kommt Entstehung Gebühr gesetzlichen Gebührentatbestand ausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren . Erstattungsfähigkeit § ist jedoch grundsätzlich Notwendigkeit Maßnahmen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung abhängig . Erstattung aufgewandten Kosten kann Partei nur insoweit erwarten Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist Kosten möglichst niedrig . Insoweit stellt oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung entscheidende Senat anschließt Normalfall Berufungsgegner besteht Verteidigungsanzeige Prozessbevollmächtigten zugleich Sachantrag Zurückweisung Berufung anzukündigen . Berufungsbeklagte kann nämlich erst Vorliegen Berufungsbegründung Inhalt Umfang Angriffs erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen entsprechenden Gegenantrag Begründung Verfahren fördern . ist ersichtlich Prozessförderung Antrag Zurückweisung Berufung ausgehen könnte Berufungsbegründung sachgerechte Prüfung Rechtsmittels möglich ist vgl. 3 Juli ZB aaO ; Beschluss 16 Juli aaO . gilt unabhängig Berufung ausdrücklich nur Fristwahrung eingelegt wurde aaO . 3 . Kostenentscheidung beruht § . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2006 Entscheidung 23.02.2006