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673 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
26
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fd
konkrete
Einzelanweisung
vermag
Rechtsanwalt
dann
entlasten
unvollständig
ist
Fristversäumung
wirksam
entgegenwirken
kann
.
Beschluss
26
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
wird
Kosten
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Schadensersatz
Verkehrsunfall
Anspruch
.
Klage
abweisende
14
November
zugestellte
Urteil
Amtsgerichts
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Schriftsatz
14
.
Dezember
Berufung
Landgericht
.
eingelegt
.
20
.
Dezember
richterliche
Hinweis
zugegangen
ist
Landgericht
.
Landgericht
zuständig
ist
hat
Berufung
zurückgenommen
.
hat
27
.
Dezember
Berufung
Landgericht
eingelegt
gleichzeitig
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versäumte
Berufungsfrist
beantragt
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
:
bisher
stets
zuverlässig
gewissenhaft
arbeitende
Büroangestellte
habe
Berufungsschrift
früher
inzwischen
aber
mehr
zuständige
Landgericht
.
nunmehr
zuständige
Landgericht
adressiert
.
Vorlage
Entwurfs
Durchsicht
Unterzeichnung
habe
Prozessbevollmächtigte
Klägers
falsche
Adressierung
entdeckt
.
habe
Angestellte
angewiesen
Seite
Berufungsschrift
angerufene
Gericht
Landgericht
abzuändern
zweiten
Seite
unterschrieben
.
sonst
fehlerfrei
arbeitende
Angestellte
sei
besonders
starker
arbeitsmäßiger
Belastung
Anweisung
gefolgt
habe
anlässlich
Abholung
Post
Landgericht
.
geänderte
Berufungsschrift
selbst
dortigen
Poststelle
abgegeben
.
Landgericht
hat
Beschluss
27
.
Januar
begehrte
Wiedereinsetzung
versagt
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
Berufungsfrist
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
versäumt
habe
.
Grundsatz
Partei
zuzurechnendes
Verschulden
Anwalts
Fristversäumung
grundsätzlich
gegeben
ist
Rechtsanwalt
Kanzleiangestellten
bisher
zuverlässig
erwiesen
habe
konkrete
Einzelanweisung
erteile
Befolgung
Fristwahrung
gewährleistet
hätte
gelte
dann
Rechtsanwalt
selbst
Weiteres
möglichen
Beseitigung
erkannten
Fehlers
absehe
.
einzige
gravierende
Fehler
Berufungsschriftsatzes
Benennung
richtigen
Berufungsgerichts
hätte
behaupteten
Entdeckung
handschriftliche
Korrektur
ersten
Seite
einzureichenden
Schriftsatzes
und/oder
nachfolgenden
Austausch
Seite
unschwer
korrigiert
werden
können
.
Möglichkeit
Selbstkorrektur
Rechtsanwalt
Aufwand
setze
Vertrauensgrundsatz
Kraft
Beschluss
17
.
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Kläger
verfahrensrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
noch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
darf
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
versagt
werden
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verlangt
werden
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
Senatsbeschluss
5
November
;
Beschlüsse
11
.
Juni
.
;
16
.
Februar
ZB
.
jeweils
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
entspricht
angefochtene
Entscheidung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
.
Zwar
darf
Rechtsanwalt
Kanzleiangestellten
bisher
zuverlässig
erwiesen
hat
konkrete
Einzelanweisung
erteilt
Befolgung
Fristwahrung
gewährleistet
hätte
grundsätzlich
vertrauen
konkrete
Einzelanweisung
befolgt
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
13
.
April
.
;
9
.
Dezember
VersR
Beschluss
30
.
Oktober
ZB
.
.
durfte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
verlassen
Angestellte
konkreten
Einzelauftrag
unterzeichnete
Berufungsschrift
berichtigen
erste
Seite
Schriftsatzes
auszutauschen
ordnungsgemäß
ausführen
würde
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
Dezember
Beschluss
30
.
Oktober
.
aaO
.
Prozessbevollmächtigten
kann
Verschulden
angelastet
werden
Berufungsschrift
erforderlich
gehaltenen
Korrektur
unterzeichnet
hat
vgl.
Senatsbeschluss
13
.
April
ZB
aaO
.
7
;
Beschlüsse
30
.
Oktober
ZB
aaO
.
9
;
27
.
Februar
ZB
;
4
November
ZB
VersR
.
Auch
traf
Verpflichtung
anschließend
Ausführung
Weisung
vergewissern
.
Anforderungen
anwaltliche
Sorgfalt
würden
überspannt
wollte
verlangen
Prozessbevollmächtigte
Angestellten
Zuverlässigkeit
Zweifel
bestehen
Vornahme
einfachen
Berichtigung
falschen
Adressierung
kontrollieren
habe
vgl.
Beschluss
30
.
Oktober
ZB
aaO
.
.
Streitfall
kommt
auch
Rechtsanwalt
selbst
hätte
handschriftlich
berichtigen
müssen
vgl.
Beschluss
17
.
August
aaO
.
.
konkrete
Einzelanweisung
vermag
Rechtsanwalt
jedenfalls
dann
entlasten
unvollständig
ist
Fristversäumung
wirksam
entgegenwirken
kann
vgl.
Beschlüsse
23
.
Oktober
369
;
6
.
Dezember
.
21
.
Dezember
IX
ZB
AnwBl
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Korrektur
ersten
Seite
14
.
Dezember
letzten
Tag
Berufungsfrist
gefertigten
Berufungsschrift
war
gewährleistet
fristwahrend
Landgericht
eingehen
würde
.
fristwahrende
Übermittlung
Kanzlei
.
Landgericht
hätte
gegebenenfalls
elektronischem
Wege
Boten
erfolgen
müssen
.
Vortrag
Prozessbevollmächtigten
Klägers
allgemeine
organisatorische
Vorkehrungen
Einzelanweisung
gesichert
gewesen
wäre
fehlt
.
3
.
ist
glaubhaft
gemacht
Kläger
Berufungsfrist
schuldlos
versäumt
hat
§
Abs.
Satz
.
Ergänzung
Vortrags
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
mehr
möglich
Abs.
Satz
§
.
Rechtsbeschwerde
war
mithin
Kostenfolge
§
Abs.
verwerfen
.
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung