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623 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
25
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Frage
Zeitpunkt
Hindernis
Wiedereinsetzung
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragen
Ablehnung
Antrages
Beiordnung
Notanwaltes
beseitigt
anzusehen
ist
.
Beschluß
25
.
September
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Beschluß
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
Juli
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdewert
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
hat
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
Prozeßbevollmächtigten
8
.
Januar
zugestellt
worden
ist
8
.
Februar
Berufung
eingelegt
.
Frist
Begründung
Rechtsmittels
wurde
6
.
April
verlängert
.
26
.
März
beantragte
Kläger
eigenem
Schreiben
Beiordnung
Notanwaltes
Begründung
Berufung
Zugrundelegung
vorformulierten
Begründungsschrift
.
Prozeßbevollmächtigten
erklärten
28
.
März
Mandat
erloschen
.
Oberlandesgericht
wies
Antrag
Klägers
Beschluß
27
.
April
.
wandte
Kläger
9
.
Mai
"
Gegendarstellung
"
.
14
.
Mai
wurde
Gegenvorstellung
zurückgewiesen
Kläger
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
hingewiesen
.
wurde
Verwerfung
unzulässigen
Berufung
angekündigt
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
eingeräumt
.
Schreiben
5
.
Juni
rechtfertigte
Kläger
bisheriges
Vorgehen
erneuerte
Antrag
Bestellung
Notanwaltes
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
Beschluß
3
Juli
unzulässig
verworfen
.
Beschluß
wurde
bisherigen
Prozeßbevollmächtigten
10
Juli
zugestellt
.
Hiergegen
wandte
Kläger
weiteren
Gegenvorstellung
17
Juli
.
Zurückweisung
Einwendungen
Klägers
hat
Oberlandesgericht
19
Juli
Hinweis
gegeben
Verwerfungsbeschluß
sofortiger
Beschwerde
angegriffen
werden
könne
.
wandte
Kläger
Schreiben
24
Juli
.
Oberlandesgericht
hat
Schreiben
Klägers
17
.
24
Juli
Bundesgerichtshof
Rechtsmittel
Beschluß
3
Juli
vorgelegt
.
II
.
1
.
sofortige
Beschwerde
aufzufassenden
Schreiben
Klägers
17
.
24
Juli
erfüllen
erforderliche
Form
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Anwalt
unterzeichnet
worden
sind
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Kläger
kann
schon
Notanwalt
gemäß
§
Durchführung
sofortigen
Beschwerde
bestellt
werden
Rechtsverfolgung
aussichtslos
erscheint
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
Berufungsbegründung
Formerfordernissen
§
§
Abs.
genügt
hätte
6
.
April
eingereicht
worden
ist
.
Frist
Wiedereinsetzungsantrag
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
hat
Kläger
schuldhaft
versäumt
§
Abs.
.
Kläger
kann
berufen
Anwalt
hatte
Wiedereinsetzungsantrag
hätte
stellen
können
.
war
zwar
Einhaltung
Berufungsbegründungsfrist
Frist
Wiedereinsetzungsantrag
gehindert
Antrag
Beiordnung
Notanwaltes
§
noch
entschieden
worden
war
.
Ablehnung
Beiordnung
gilt
Hindernis
jedoch
behoben
.
Anknüpfungszeitpunkt
Frist
§
Abs.
ist
Bekanntgabe
Beschlusses
Antrag
§
zurückweist
vgl.
Beschluß
10
Juli
ZB
m.w
.
.
hier
beurteilende
verfahrensrechtliche
Lage
ist
vergleichbar
Fall
mittellose
Partei
Ablauf
Rechtsmittelfrist
Prozeßkostenhilfe
beantragt
Antrag
aber
Fristablauf
hinreichender
Erfolgsaussicht
Rechtsverfolgung
abgelehnt
wird
.
ist
Fall
anerkannt
bestehenden
Mittellosigkeit
zweiwöchige
Frist
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Bekanntgabe
Prozeßkostenhilfe
verweigernden
Entscheidung
anknüpft
.
Allenfalls
kann
Zeitspanne
Tagen
Überlegung
eingeräumt
werden
Rechtsmittel
eigene
Kosten
durchgeführt
werden
soll
.
Fristwahrung
entgegenstehende
Hindernis
ist
nur
Mittellosigkeit
Partei
auch
ausstehende
Entscheidung
Prozeßkostenhilfegesuch
.
Wird
Prozeßkostenhilfe
verweigert
muß
Partei
inne
rhalb
angemessenen
Überlegungsfrist
entscheiden
eigene
Kosten
Rechtsmittel
durchführen
will
vgl.
Musielak/Grandel
2
.
Aufl
.
Rdn
.
35
;
Senat
Beschluß
10
November
.
Entsprechendes
gilt
Hindernis
Fristwahrung
besteht
Partei
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
.
Mittel
Behebung
Hindernisses
ist
Antrag
Beiordnung
Notanwaltes
§
.
Versagt
Mittel
gilt
Hindernis
behoben
gerichtlich
festgestellt
worden
ist
Partei
Prozeßvertreter
finden
konnte
Rechtsverteidigung
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
Auch
hier
hat
Partei
entscheiden
Rechtsmittel
durchführen
will
.
vorliegenden
Fall
hat
Kläger
5
.
Mai
Kenntnis
erlangt
Antrag
abgelehnt
worden
ist
.
Entscheidung
war
gemäß
Abs.
Verbindung
§
Abs.
unanfechtbar
.
Gegenvorstellungen
Klägers
9
.
Mai
5
.
Juni
konnten
Fristenlauf
beeinflussen
.
Zubilligung
Tage
Überlegungsfrist
oben
ausgeführt
hatte
Kläger
Frist
§
Abs.
jedenfalls
25
.
Juni
versäumt
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
3
Juli
war
rechtens
.
ist
unerheblich
Kläger
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versäumte
Beschwerdefrist
bekannt
gewesen
ist
.
Zivilprozeßrecht
schreibt
.
prozeß
muß
vielmehr
ausgegangen
werden
Partei
selbst
Möglichkeit
Anfechtung
beachtenden
Vorschriften
erkundigt
vgl.
Beschluß
17
.
Oktober
.
Gericht
trifft
Rechtspflicht
Hinweise
andere
Maßnahmen
Fristversäumnis
vermeiden
.
Dr.
Dr.
Dr.