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213 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
§
Abs.
Ende
Rechtsmittelfrist
wird
allgemeinen
Feiertages
nur
dann
hinausgeschoben
betreffende
Tag
Ort
Rechtsmittel
einzulegen
ist
gesetzlicher
Feiertag
ist
.
Entsprechendes
gilt
Prozesskostenhilfegesuch
Frist
einzulegen
ist
beabsichtigte
Rechtsmittel
vorgeschrieben
ist
.
Beschluss
10
.
Januar
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
allgemeiner
Auffassung
Rechtsprechung
Schrifttum
wird
Ende
Rechtsmittelfrist
allgemeinen
Feiertages
nur
dann
hinausgeschoben
betreffende
Tag
Ort
Rechtsmittel
einzulegen
ist
gesetzlicher
Feiertag
ist
.
Ablauf
Rechtsmittelfrist
bundeseinheitlichen
Feiertag
sind
mithin
Verhältnisse
Ort
Sitzes
Gerichts
maßgeblich
vgl.
140
;
;
;
;
Oberverwaltungsgericht
Land
;
;
16
.
Februar
.
1
;
MünchKommZPO/Gehrlein
3
.
Aufl
.
.
5
;
8
.
Aufl
.
.
8
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
.
Entsprechendes
gilt
Prozesskostenhilfegesuch
Frist
einzulegen
ist
beabsichtigte
Rechtsmittel
vorgeschrieben
ist
.
hat
Kläger
Prozesskostenhilfeantrag
tigte
Nichtzulassungsbeschwerde
rechtzeitig
eingelegt
Art
.
bayerischen
Feiertagsgesetzes
Fassung
1
.
Januar
zwar
Gemeinden
überwiegend
katholischer
Bevölkerung
gesetzlicher
Feiertag
ist
aber
Sitz
Bundesgerichtshofs
.
Auffassung
Klägers
bestehen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
vgl.
Oberverwaltungsgericht
Land
aaO
;
aaO
.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
01.12.2009
MO
OLG
Entscheidung