BESCHLUSS 10 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz § Abs. Ende Rechtsmittelfrist wird allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben betreffende Tag Ort Rechtsmittel einzulegen ist gesetzlicher Feiertag ist . Entsprechendes gilt Prozesskostenhilfegesuch Frist einzulegen ist beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist . Beschluss 10 . Januar OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter beschlossen : Antrag Klägers Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Gründe : beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet hinreichende Aussicht Erfolg § Satz . allgemeiner Auffassung Rechtsprechung Schrifttum wird Ende Rechtsmittelfrist allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben betreffende Tag Ort Rechtsmittel einzulegen ist gesetzlicher Feiertag ist . Ablauf Rechtsmittelfrist bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin Verhältnisse Ort Sitzes Gerichts maßgeblich vgl. 140 ; ; ; ; Oberverwaltungsgericht Land ; ; 16 . Februar . 1 ; MünchKommZPO/Gehrlein 3 . Aufl . . 5 ; 8 . Aufl . . 8 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . . Entsprechendes gilt Prozesskostenhilfegesuch Frist einzulegen ist beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist . hat Kläger Prozesskostenhilfeantrag tigte Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig eingelegt Art . bayerischen Feiertagsgesetzes Fassung 1 . Januar zwar Gemeinden überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag ist aber Sitz Bundesgerichtshofs . Auffassung Klägers bestehen verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. Oberverwaltungsgericht Land aaO ; aaO . . Zoll Vorinstanzen : LG Entscheidung 01.12.2009 MO OLG Entscheidung