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281 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
31
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Stöhr
Richterinnen
Pentz
Dr.
beschlossen
:
Kläger
wird
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
bewilligt
Rechtsanwalt
Dr.
beigeordnet
.
Kläger
hat
Raten
Beträge
Vermögen
leisten
.
Gründe
:
Kläger
war
Antrag
Prozesskostenhilfe
bewilligen
.
kann
Kosten
Prozessführung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
aufbringen
.
bietet
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
erscheint
mutwillig
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagten
könne
vorgeworfen
werden
Mutter
Klägers
Blasensprung
Nacht
8./9
.
Februar
noch
einmal
Schnittentbindung
aufgeklärt
haben
könnte
durchgreifenden
zulassungsrechtlichen
Bedenken
begegnen
.
Senat
hat
Beurteilung
Berufungsgerichts
ersten
Berufungsurteil
Sache
Ärzte
Beklagten
Mutter
Klägers
bereits
27
.
Januar
erfolgten
Aufklärung
Möglichkeit
Schnittentbindung
8
.
Februar
nochmals
Behandlungsalternative
hätten
unterrichten
müssen
beanstandet
getroffenen
Feststellungen
getragen
wurde
Senatsurteil
28
.
Oktober
VersR
.
.
Senat
hat
Urteil
entschieden
nochmalige
Aufklärung
Schwangeren
Möglichkeit
Schnittentbindung
nur
dann
geboten
ist
nachträglich
sei
Veränderung
Situation
sei
neuer
Erkenntnisse
Umstände
ergeben
entscheidenden
Veränderung
Einschätzung
verschiedenen
Entbindungsmethoden
verbundenen
Risiken
Vorteile
führen
unterschiedlichen
Entbindungsmethoden
neuem
Licht
erscheinen
lassen
.
Fall
hat
Arzt
Schwangere
Wahrung
Selbstbestimmungsrechts
Rechts
körperliche
Unversehrtheit
veränderte
Nutzen-Risiko-Verhältnis
beispielsweise
nachträglich
eingetretene
erkannte
Risiken
gewählten
Entbindungsmethode
informieren
erneute
Abwägung
jeweilige
Behandlungsalternativen
sprechenden
Gründe
ermöglichen
Senatsurteil
28
.
Oktober
VersR
.
8)
.
Senat
hatte
angefochtene
Urteil
aufgehoben
Berufungsgericht
Feststellungen
Voraussetzungen
getroffen
hatte
.
hatte
insbesondere
festgestellt
vaginalen
Entbindung
verbundenen
Risiken
Kläger
nachträglich
eingetretener
Umstände
Erkenntnisse
höher
einzuschätzen
waren
27
.
Januar
vgl.
Senatsurteil
28
.
Oktober
.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
nunmehr
angefochtenen
Urteil
Entscheidungsgrundlage
Beurteilung
Frage
Sectio
vaginale
Entbindung
durchgeführt
werden
solle
habe
nachträglich
entscheidend
verändert
Gefahren
vaginalen
Geburtswegs
habe
Blasensprung
wesentlich
geändert
könnte
unzureichenden
Berücksichtigung
Angaben
Sachverständigen
Prof.
Dr.
mündlichen
Verhandlung
15
.
Oktober
beruhen
.
Pentz
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung