BESCHLUSS 31 . Mai Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Stöhr Richterinnen Pentz Dr. beschlossen : Kläger wird Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt Rechtsanwalt Dr. beigeordnet . Kläger hat Raten Beträge Vermögen leisten . Gründe : Kläger war Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen . kann Kosten Prozessführung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen . bietet beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg erscheint mutwillig . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten könne vorgeworfen werden Mutter Klägers Blasensprung Nacht 8./9 . Februar noch einmal Schnittentbindung aufgeklärt haben könnte durchgreifenden zulassungsrechtlichen Bedenken begegnen . Senat hat Beurteilung Berufungsgerichts ersten Berufungsurteil Sache Ärzte Beklagten Mutter Klägers bereits 27 . Januar erfolgten Aufklärung Möglichkeit Schnittentbindung 8 . Februar nochmals Behandlungsalternative hätten unterrichten müssen beanstandet getroffenen Feststellungen getragen wurde Senatsurteil 28 . Oktober VersR . . Senat hat Urteil entschieden nochmalige Aufklärung Schwangeren Möglichkeit Schnittentbindung nur dann geboten ist nachträglich sei Veränderung Situation sei neuer Erkenntnisse Umstände ergeben entscheidenden Veränderung Einschätzung verschiedenen Entbindungsmethoden verbundenen Risiken Vorteile führen unterschiedlichen Entbindungsmethoden neuem Licht erscheinen lassen . Fall hat Arzt Schwangere Wahrung Selbstbestimmungsrechts Rechts körperliche Unversehrtheit veränderte Nutzen-Risiko-Verhältnis beispielsweise nachträglich eingetretene erkannte Risiken gewählten Entbindungsmethode informieren erneute Abwägung jeweilige Behandlungsalternativen sprechenden Gründe ermöglichen Senatsurteil 28 . Oktober VersR . 8) . Senat hatte angefochtene Urteil aufgehoben Berufungsgericht Feststellungen Voraussetzungen getroffen hatte . hatte insbesondere festgestellt vaginalen Entbindung verbundenen Risiken Kläger nachträglich eingetretener Umstände Erkenntnisse höher einzuschätzen waren 27 . Januar vgl. Senatsurteil 28 . Oktober . . Beurteilung Berufungsgerichts nunmehr angefochtenen Urteil Entscheidungsgrundlage Beurteilung Frage Sectio vaginale Entbindung durchgeführt werden solle habe nachträglich entscheidend verändert Gefahren vaginalen Geburtswegs habe Blasensprung wesentlich geändert könnte unzureichenden Berücksichtigung Angaben Sachverständigen Prof. Dr. mündlichen Verhandlung 15 . Oktober beruhen . Pentz Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung