You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

516 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Landgerichts
1
.
Zivilkammer
12
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Eigentümerin
Flurstücks
Gemarkung
.
jeweiligen
Eigentümers
ist
Lasten
ten
gemeinschaftlich
gehörenden
benachbarten
Grundstücke
Flurstück
Flurstück
Fahrtrecht
Grundbuch
eingetragen
Grunddienstbarkeit
.
wird
Terrasse
Anpflanzungen
Reckstangengerüst
dergestalt
beeinträchtigt
Durchfahrt
größeren
Fahrzeugen
insbesondere
möglich
ist
.
Klägerin
hat
Verurteilung
Beklagten
beantragt
Dritten
Zufahrt
Grundstück
näher
bezeichneten
Fläche
Beklagten
gehörenden
Flurstücken
Kraftfahrzeugen
Lastkraftwagen
Baufahrzeugen
gewähren
hilfsweise
Zahlung
Notwegrente
.
Amtsgericht
hat
Klage
Hauptantrag
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
verurteilt
Zugang
Zufahrt
Grundstück
Klägerin
näher
bezeichneten
Fläche
Flurstücke
dulden
bestehenden
Anlagen
beeinträchtigt
werden
.
Beschwerde
will
Klägerin
Zulassung
Revision
zweitinstanzliche
Urteil
erreichen
angestrebten
Revisionsverfahren
Klageanträge
weiterverfolgen
kann
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Beschwerde
ist
unzulässig
Klägerin
geboten
siehe
nur
Senat
Beschluss
25
Juli
dargelegt
glaubhaft
gemacht
hat
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Klage
Unterlassung
Beeinträchtigung
Grunddienstbarkeit
bestimmt
Wert
Rechts
§
;
ist
§
schätzen
.
Wert
Beseitigungsklage
ist
Interesse
Klägers
Beseitigung
beanstandeten
Zustands
maßgeblich
;
auch
ist
§
schätzen
.
Werte
sind
zusammenzurechnen
.
Maßgebend
Wert
Beschwer
Rechtsmittelverfahren
ist
Interesse
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
Senat
Beschluss
12
Juli
Grundeigentum
.
Grundsätzen
bemisst
Beschwer
Klägerin
angestrebten
Revisionsverfahren
geltend
machen
könnte
allenfalls
Wert
Grunddienstbarkeit
beanspruchten
Umfang
Werts
Berufungsgericht
festgelegten
Umfang
Grundstück
Klägerin
hat
;
hinzuzurechnen
ist
Wert
Interesses
Klägerin
Beseitigung
Anlagen
Beklagten
.
Werte
überschreiten
ergibt
Beschwerdebegründung
.
Zwar
zeigt
Klägerin
Beschwer
maßgebliche
Wertminderung
Grundstücks
Duldungsausspruch
Berufungsurteil
Vergleich
Klage
verfolgten
Ziel
gelangt
weit
über
liegenden
Betrag
.
Berechnung
ist
stichhaltig
.
beruht
Grundstück
Klägerin
Größe
insgesamt
bebaubar
Verkehrswert
/qm
anzusetzen
sei
Bestand
Berufungsurteils
Bebaubarkeit
entfiele
Verkehrswert
nur
/qm
Grünland
/qm
Ackerland
anzusetzen
sei
.
Annahme
wird
jedoch
Beschwerdebegründung
vorgelegte
E-Mail
Fachbereichs
Bauwesen
Bürgermeister
.
widerlegt
.
enthaltenen
ortsplanerischen
Stellungnahme
Bauvorhaben
Klägerin
heißt
u.a.
Erschließung
Grundstücks
südlich
verlaufende
B.
Straße
erfolgen
müsse
nördliche
Bauflucht
geplanten
Gebäudes
nördlicher
vorhandene
Wohnhaus
Flurstück
verlaufen
dürfe
.
folgt
:
Klage
verfolgte
wegemäßige
Erschließung
Grundstücks
östlicher
Richtung
Bebaubarkeit
entgegensteht
Grundstück
insgesamt
bebaubar
ist
.
rung
lässt
somit
Klägerin
gewählten
Art
Weise
berechnen
.
kommt
Klägerin
Berechnung
zugrunde
gelegten
Verkehrswerte
glaubhaft
gemacht
hat
.
bezieht
nämlich
Verkehrswertgutachten
17
.
September
Zwangsversteigerungsverfahren
erstellt
worden
ist
.
Damals
gab
Grundstück
Klägerin
Teilung
noch
.
u.a.
bewertete
Flurstück
später
Grundstück
Klägerin
entstand
lag
südlich
verlaufenden
öffentlichen
Straße
Straße
.
Dorthin
hat
Grundstück
Klägerin
Zugang
.
kann
Gutachten
ermittelte
Verkehrswert
Bauland
Berechnung
Verkehrswerts
Grundstücks
Klägerin
zugrunde
gelegt
werden
.
Abgesehen
vorstehend
aa
Gesagten
Berufungsurteil
Auswirkungen
Bebaubarkeit
Grundstücks
Klägerin
hat
liegt
vorgetragene
Aufwand
"
Erschließung
hinteren
Bauplatzes
"
Höhe
§
Nr.
festgelegten
Wertgrenze
.
ersichtlich
ist
inwiefern
Klägerin
getätigten
Investitionen
Sanierung
Werkstatt
Aufbaus
Photovoltaikanlage
Höhe
Duldungsausspruch
Berufungsurteil
verloren
sein
sollen
.
2
.
hat
Klägerin
auch
dargelegt
glaubhaft
gemacht
Wert
hilfsweise
geltend
gemachte
Notwegrecht
Grundstück
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
ist
Senat
anderer
Anhaltspunkte
Streitwertfestsetzung
Berufungsgerichts
ausgegangen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
31.01.2012
Entscheidung