BESCHLUSS 18 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Landgerichts 1 . Zivilkammer 12 . Dezember wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Klägerin ist Eigentümerin Flurstücks Gemarkung . jeweiligen Eigentümers ist Lasten ten gemeinschaftlich gehörenden benachbarten Grundstücke Flurstück Flurstück Fahrtrecht Grundbuch eingetragen Grunddienstbarkeit . wird Terrasse Anpflanzungen Reckstangengerüst dergestalt beeinträchtigt Durchfahrt größeren Fahrzeugen insbesondere möglich ist . Klägerin hat Verurteilung Beklagten beantragt Dritten Zufahrt Grundstück näher bezeichneten Fläche Beklagten gehörenden Flurstücken Kraftfahrzeugen Lastkraftwagen Baufahrzeugen gewähren hilfsweise Zahlung Notwegrente . Amtsgericht hat Klage Hauptantrag stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht verurteilt Zugang Zufahrt Grundstück Klägerin näher bezeichneten Fläche Flurstücke dulden bestehenden Anlagen beeinträchtigt werden . Beschwerde will Klägerin Zulassung Revision zweitinstanzliche Urteil erreichen angestrebten Revisionsverfahren Klageanträge weiterverfolgen kann . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . II . Beschwerde ist unzulässig Klägerin geboten siehe nur Senat Beschluss 25 Juli dargelegt glaubhaft gemacht hat Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . 1 . Klage Unterlassung Beeinträchtigung Grunddienstbarkeit bestimmt Wert Rechts § ; ist § schätzen . Wert Beseitigungsklage ist Interesse Klägers Beseitigung beanstandeten Zustands maßgeblich ; auch ist § schätzen . Werte sind zusammenzurechnen . Maßgebend Wert Beschwer Rechtsmittelverfahren ist Interesse Abänderung angefochtenen Entscheidung Senat Beschluss 12 Juli Grundeigentum . Grundsätzen bemisst Beschwer Klägerin angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte allenfalls Wert Grunddienstbarkeit beanspruchten Umfang Werts Berufungsgericht festgelegten Umfang Grundstück Klägerin hat ; hinzuzurechnen ist Wert Interesses Klägerin Beseitigung Anlagen Beklagten . Werte € überschreiten ergibt Beschwerdebegründung . Zwar zeigt Klägerin Beschwer maßgebliche Wertminderung Grundstücks Duldungsausspruch Berufungsurteil Vergleich Klage verfolgten Ziel gelangt weit über € liegenden Betrag . Berechnung ist stichhaltig . beruht Grundstück Klägerin Größe insgesamt bebaubar Verkehrswert € /qm anzusetzen sei Bestand Berufungsurteils Bebaubarkeit entfiele Verkehrswert nur € /qm Grünland € /qm Ackerland anzusetzen sei . Annahme wird jedoch Beschwerdebegründung vorgelegte E-Mail Fachbereichs Bauwesen Bürgermeister . widerlegt . enthaltenen ortsplanerischen Stellungnahme Bauvorhaben Klägerin heißt u.a. Erschließung Grundstücks südlich verlaufende B. Straße erfolgen müsse nördliche Bauflucht geplanten Gebäudes nördlicher vorhandene Wohnhaus Flurstück verlaufen dürfe . folgt : Klage verfolgte wegemäßige Erschließung Grundstücks östlicher Richtung Bebaubarkeit entgegensteht Grundstück insgesamt bebaubar ist . rung lässt somit Klägerin gewählten Art Weise berechnen . kommt Klägerin Berechnung zugrunde gelegten Verkehrswerte glaubhaft gemacht hat . bezieht nämlich Verkehrswertgutachten 17 . September Zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden ist . Damals gab Grundstück Klägerin Teilung noch . u.a. bewertete Flurstück später Grundstück Klägerin entstand lag südlich verlaufenden öffentlichen Straße Straße . Dorthin hat Grundstück Klägerin Zugang . kann Gutachten ermittelte Verkehrswert Bauland Berechnung Verkehrswerts Grundstücks Klägerin zugrunde gelegt werden . Abgesehen vorstehend aa Gesagten Berufungsurteil Auswirkungen Bebaubarkeit Grundstücks Klägerin hat liegt vorgetragene Aufwand " Erschließung hinteren Bauplatzes " Höhe € § Nr. festgelegten Wertgrenze . ersichtlich ist inwiefern Klägerin getätigten Investitionen Sanierung Werkstatt Aufbaus Photovoltaikanlage Höhe € Duldungsausspruch Berufungsurteil verloren sein sollen . 2 . hat Klägerin auch dargelegt glaubhaft gemacht Wert hilfsweise geltend gemachte Notwegrecht Grundstück hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Festsetzung Gegenstandswerts ist Senat anderer Anhaltspunkte Streitwertfestsetzung Berufungsgerichts ausgegangen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung 31.01.2012 Entscheidung