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660 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
12
.
Mai
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
12
.
Mai
Vizepräsidenten
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Versäumung
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Antrag
vorläufige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Urteil
Amtsgerichts
23
.
Mai
Urteil
Landgerichts
3
.
März
werden
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
beträgt
.
Gründe
:
4
.
März
zugestellte
Urteil
Landgerichts
hat
Beklagte
19
.
April
eingegangenen
Schriftsatz
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
.
Zugleich
hat
Versäumung
Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
Entscheidung
Antrag
Belang
ausgeführt
:
Büro
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
versehe
Anmeldung
zunächst
eingegangene
Schriftstück
Posteingangsstempel
.
gebe
Eingangsstempel
versehene
Post
Bürovorsteherin
Vertreterin
.
Bürovorsteherin
sehe
Schriftstücke
eventuellen
Frist
.
Fristen
würden
zentralen
Fristenkalender
notiert
.
Fristenkontrolle
lege
Bürovorsteherin
Vertreterin
Rechtsanwalt
jeweils
folgende
Woche
sogenannten
Fristzettel
.
seien
Fristen
zeitlichen
Reihenfolge
vermerkt
.
Montag
Woche
schreibe
Bürovorsteherin
Mitarbeiterin
Rechtsanwalt
einzeln
Formular
Fristen
folgende
Woche
.
versehe
Fristen
Fristenkalender
Haken
.
ausgefüllten
Formulare
würden
Tag
Rechtsanwälten
jeweils
Rechtsanwalt
zuständigen
Sekretärin
vorgelegt
.
vorliegenden
Fall
unterblieb
Eintragung
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
.
fiel
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
16
.
März
.
wies
Sekretärin
mündlich
Akten
sofort
Bürovorsteherin
Weisung
weiterzugeben
Nichtzulassungsbeschwerdefrist
Fristenkalender
einzutragen
.
Weisung
ist
Sekretärin
nachgekommen
.
zweitinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
hat
Akten
6
.
April
vorlegen
lassen
bemerkt
Frist
verstrichen
war
.
Beklagte
meint
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
treffe
Verschulden
Fristversäumung
.
II
.
1
.
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ist
versagen
.
Beklagte
hat
dargelegt
Verschulden
gehindert
war
Notfrist
Monat
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
einzuhalten
§
.
ist
ausgeräumt
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
eigenes
Verschulden
vorzuwerfen
ist
§
Abs.
zurechnen
lassen
muß
.
Beklagte
kann
Erfolg
berufen
Büro
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
geltende
"
Dienstanweisung
Fristenkontrolle
"
ausreichend
Vorsorge
Fristversäumungen
getroffen
sei
.
Anweisung
läßt
erkennen
Mandat
bearbeitende
Rechtsanwalt
selbst
Zustellung
gerichtlicher
Entscheidungen
Lauf
Rechtsmittelfrist
Gang
gesetzt
wird
Zustellungszeitpunkt
festhalten
Eintragung
Fristenkalender
rechtzeitige
Wiedervorlage
sicherstellen
muß
vgl.
BVerfG
.
ist
auch
entnehmen
Eintragung
Fristendes
Fristenkalender
gesichert
ist
Rechtsanwalt
Empfangsbekenntnis
Zustellung
gerichtlichen
Entscheidung
erst
unterzeichnen
zurückgeben
darf
Wahrung
Rechtsmittelfrist
erforderlichen
Maßnahmen
getroffen
wurden
vgl.
.
11
.
März
ZB
1846
;
Senat
.
13
.
Februar
.
bedarf
jedoch
Vertiefung
zweitinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
Einzelanweisung
erteilt
hat
allein
ungenügend
war
Mangel
weisung
erteilt
hat
allein
ungenügend
war
Mangel
organisatorisch
aufgefangen
wurde
.
Allerdings
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
allgemeine
organisatorische
Regelungen
entscheidend
ankommt
Einzelfall
konkrete
Anweisungen
vorliegen
Befolgung
Fristwahrung
sichergestellt
hätten
Senat
.
23
.
Oktober
.
Rechtsanwalt
Bürokraft
mündlich
anweist
Rechtsmittelfrist
einzutragen
genügt
Sorgfaltspflicht
nur
dann
Kanzlei
ausreichende
organisatorische
Vorkehrungen
getroffen
sind
korrekte
Fristeintragung
auch
tatsächlich
erfolgt
.
10
.
Oktober
574
;
.
5
November
Notierung
Richtigkeit
überprüft
wird
vgl.
Beschluß
13
.
April
ZB
Umdruck
m.w
.
.
Büro
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Vorkehrungen
getroffen
waren
hat
Beklagte
dargelegt
.
übrigen
war
hier
mündliche
Anweisung
hinreichend
geeignet
Fristversäumung
verhindern
.
zweitinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
hat
etwa
Eintragung
Frist
Terminkalender
zuständige
Bürovorsteherin
angewiesen
lediglich
Sekretärin
beauftragt
Bürovorsteherin
Akten
Zweck
Fristennotierung
weiterzugeben
.
erhöhte
verwirklichte
Risiko
Eintragung
Fristenkalender
unterblieb
.
Risiko
Büro
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
grundsätzlich
erkannt
Vorkehrungen
Vermeidung
getroffen
waren
zeigt
allgemeine
Dienstanweisung
.
heißt
Nr.
u.a.
:
"
Kommt
Mandat
direkt
Anwalt
meldet
Fristablauf
Bürovorsteherin
Eintragung
Fristenkalender
"
.
Hätte
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
vergleichbaren
Fall
noch
Fristenkalender
vermerkter
Fristablauf
bekannt
wird
Regelung
Dienstanweisung
verhalten
Fristablauf
Bürovorsteherin
Eintragung
gemeldet
wäre
Eintragung
Frist
hohem
Maß
sichergestellt
gewesen
.
so
gehandelt
hat
begründet
ebenfalls
Vorwurf
Pflichtwidrigkeit
.
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
entlastet
Sekretärin
sofortigen
Weitergabe
Akten
Bürovorsteherin
angewiesen
hat
.
Zwar
kann
Verlangen
umgehenden
Ausführung
Einzelweisung
Sorgfaltspflicht
Rechtsanwalts
Schaffung
ausreichenden
Vorkehrungen
Vergessen
mündlicher
Anweisungen
genügen
.
22
.
Juni
;
auch
darf
Rechtsanwalt
grundsätzlich
vertrauen
sonst
zuverlässige
Bürokraft
Weisungen
befolgen
eigenmächtig
erneute
Nachfragen
abweichen
wird
Senat
.
31
.
Mai
m.w
.
.
setzt
klaren
präzisen
Fassung
Einzelanweisung
Ausführung
Weisungsempfänger
selbst
unmittelbar
verlangten
Ergebnis
hier
Fristeintragung
führt
.
Zwischenschaltung
dritter
Personen
lediglich
Übermittler
anwaltlichen
Weisung
tätig
werden
stellt
Befolgung
Fristwahrung
ausreichend
sicher
bedarf
Kontrolle
.
ist
hier
jedoch
glaubhaft
gemacht
worden
.
2
.
Erweist
Wiedereinsetzungsgesuch
Beklagten
somit
unbegründet
hat
verspätet
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
Zulässigkeit
Aussicht
Erfolg
.
hat
Folge
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
angeordnet
werden
darf
47
.
Wenzel
Schmidt-Räntsch
Czub