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1.6 KiB

BESCHLUSS
16
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Klägerin
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsinstanz
festgesetzt
.
Gründe
:
klagende
Wohnungseigentümergemeinschaft
Mitglied
Beklagte
ist
betrieb
Wohngeldrückständen
Zwangsversteigerung
Eigentumswohnung
Beklagten
Rangklasse
.
hat
Beklagten
Zustimmung
Überlassung
Einheitswertbescheids
Wohnung
zuständige
Finanzamt
verlangt
Versteigerung
Rangklasse
notwendigen
Voraussetzungen
Abs.
Satz
nachweisen
können
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
hat
Klägerin
Klageziel
zunächst
weiterverfolgt
.
Beklagte
offene
Forderung
ausgeglichen
hat
hat
Klägerin
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beklagte
hat
geäußert
.
II
.
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
gilt
Abs.
Satz
ist
Kosten
Revisionsverfahrens
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
billigem
Ermessen
entscheiden
.
führt
Auferlegung
Klägerin
.
Revision
wäre
Erfolg
geblieben
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Beklagte
verpflichtet
war
Überlassung
Einheitswertbescheids
Klägerin
zuzustimmen
.
allgemeinen
Grundsatz
Schuldner
verpflichtet
Gläubiger
Zwangsvollstreckung
Eigentum
erleichtern
gibt
;
folgt
auch
Glauben
.
konnte
Klägerin
Anordnung
Zwangsversteigerung
erstrebten
Rangklasse
auch
Mitwirkung
Beklagten
erreichen
.
wird
Entscheidungen
Senats
17
.
April
2
.
April
7
.
Mai
verwiesen
siehe
auch
Änderung
Abs.
Satz
Gesetz
Reform
Kontopfändungsschutzes
7
Juli
S.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung