BESCHLUSS 16 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Kosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsinstanz € festgesetzt . Gründe : klagende Wohnungseigentümergemeinschaft Mitglied Beklagte ist betrieb Wohngeldrückständen Zwangsversteigerung Eigentumswohnung Beklagten Rangklasse . hat Beklagten Zustimmung Überlassung Einheitswertbescheids Wohnung zuständige Finanzamt verlangt Versteigerung Rangklasse notwendigen Voraussetzungen Abs. Satz nachweisen können . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Landgericht zugelassenen Revision hat Klägerin Klageziel zunächst weiterverfolgt . Beklagte offene Forderung ausgeglichen hat hat Klägerin Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Beklagte hat geäußert . II . Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt gilt Abs. Satz ist Kosten Revisionsverfahrens Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen entscheiden . führt Auferlegung Klägerin . Revision wäre Erfolg geblieben Berufungsgericht Recht angenommen hat Beklagte verpflichtet war Überlassung Einheitswertbescheids Klägerin zuzustimmen . allgemeinen Grundsatz Schuldner verpflichtet Gläubiger Zwangsvollstreckung Eigentum erleichtern gibt ; folgt auch Glauben . konnte Klägerin Anordnung Zwangsversteigerung erstrebten Rangklasse auch Mitwirkung Beklagten erreichen . wird Entscheidungen Senats 17 . April 2 . April 7 . Mai verwiesen siehe auch Änderung Abs. Satz Gesetz Reform Kontopfändungsschutzes 7 Juli S. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung