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2028 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
konkrete
Tatsachen
gestützten
Verdacht
Zessionar
habe
Erwerb
Grundschuld
gewusst
Zedent
Betrug
verschafft
hat
treuwidrig
verwendet
trifft
Zessionar
sekundäre
Darlegungslast
Umstände
Erwerbs
verfolgten
Zweck
Fortführung
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
Urteil
24
.
Oktober
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
zeichnete
Anfang
März
atypische
stille
Beteiligung
S.
AG
Gesellschaft
Sitz
Höhe
DM
S.
AG
Verzinsung
Aussicht
stellte
.
gebetrag
sollte
%
finanziert
werden
.
Sicherung
S.
AG
vermittelnden
Finanzierung
sollte
Kläger
u.a.
Grundschuld
Grundstück
bestellen
Miteigentümer
Bruder
je
½
waren
.
Gesellschaftsanteil
sollte
Kläger
Höhe
DM
beleihen
können
Weise
liquide
Geldmittel
erhalten
.
notarieller
Urkunde
14
.
März
bestellten
Kläger
Bruder
%
p.a.
verzinsende
Buchgrundschuld
Höhe
DM
S.
AG
unterwarfen
Grundschuld
sofortigen
Zwangsvollstreckung
.
S.
AG
Folgenden
:
Zedentin
trat
Grundschuld
18
.
Mai
Beklagte
eigene
Darlehensverbindlichkeiten
Beklagten
abzusichern
.
Beklagte
betreibt
Zwangsversteigerung
Grundschuld
.
Kläger
will
verhindern
.
trägt
Zedentin
Grundschuld
vorneherein
erklärten
Zwecken
allein
Geldbeschaffung
habe
verwenden
wollen
.
Zedentin
habe
zahlreiche
Grundschulden
Grundstückseigentümern
betrügerische
Machenschaften
erworben
.
Beklagte
Zedentin
erlangten
Grundschulden
Abtretung
erworben
habe
habe
gewusst
.
Beklagte
erwidert
sei
ebenfalls
Zedentin
betrogen
worden
habe
noch
erhebliche
Forderungen
.
Kläger
hat
beantragt
Zwangsvollstreckung
erteilten
vollstreckbaren
Ausfertigung
notariellen
Urkunde
14
.
März
unzulässig
erklären
Beklagte
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
verurteilen
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Beklagte
habe
Grundschuld
gutgläubig
einredefrei
erworben
.
Selbst
Zedentin
etwa
betrugsbedingter
Unwirksamkeit
Grundschuldbestellung
Übertragung
Grundschuld
berechtigt
gewesen
sei
liege
jedenfalls
wirksamer
Zweiterwerb
Beklagten
.
Kläger
habe
Kenntnis
Beklagten
Unrichtigkeit
Grundbuchs
bewiesen
.
grob
fahrlässige
Unkenntnis
genüge
;
Erwerber
treffe
auch
Erkundigungspflicht
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
angefochtene
Entscheidung
ist
schon
fehlerhaft
Berufungsgericht
Verletzung
materiellen
Prozessleitungspflicht
§
Abs.
Satz
Klage
nur
Vollstreckungsabwehrklage
geltenden
Grundsätzen
geprüft
hat
.
Kläger
Vollstreckungsabwehrklage
gemäß
§
erheben
wollte
liegt
Einwendungen
titulierten
Anspruch
Grundschuld
§
Abs.
§
vorgetragen
hat
.
Klageantrag
bezieht
allerdings
Notar
Beklagten
erteilte
Vollstreckungsklausel
.
Antrag
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
Ausfertigung
unzulässig
erklären
ist
Klauselgegenklage
stellen
vgl.
4
.
Aufl
.
.
6
;
10
.
Aufl
.
.
.
Klage
macht
Schuldner
geltend
Zwangsvollstreckung
Notar
§
.
erteilten
qualifizierten
Vollstreckungsklausel
unzulässig
ist
vgl.
Senat
Urteil
27
.
Januar
.
11
;
Urteil
14
.
Mai
.
Anwendung
Auslegungsgrundsatzes
Partei
Prozesshandlungen
Zweifel
erreichen
will
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interessenlage
entspricht
vgl.
Senat
Urteil
2
Juli
ist
auszugehen
Kläger
Rechtsschutzziele
verfolgt
.
Vorgehen
ist
möglich
;
Klagen
§
§
haben
zwar
unterschiedliche
Streitgegenstände
können
miteinander
verbunden
werden
KG
592
;
Zöller/Herget
30
.
Aufl
.
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
erweist
Rechtsbehelfe
rechtsfehlerhaft
.
2
.
Begründung
Abweisung
Vollstreckungsabwehrklage
ist
tragfähig
.
Berufungsgericht
geht
allerdings
Ausgangspunkt
zutreffend
Kläger
Anspruch
abgetretenen
Grundschuld
§
Abs.
§
nur
dann
Rechtsverhältnis
Zedentin
zustehenden
Einreden
berufen
kann
Beklagte
Erwerb
Grundschuld
Ansehung
Einreden
bösgläubig
war
.
folgt
Verweisung
§
Satz
§
Abs.
.
kann
Grundstückseigentümer
Grundbuch
eingetragenen
Einreden
Rechtsverhältnis
Zedenten
Zessionar
nur
entgegensetzen
Einrede
Erwerb
Grundschuld
kannte
.
Anders
verhielte
auch
dann
Grundschuld
Sicherung
Anspruchs
Zedentin
Kläger
bestellt
worden
sein
sollte
also
Sicherungsgrundschuld
Sinne
jetzigen
Begriffsbestimmung
§
Abs.
:
Olbrich
f.
;
Nietsch
handelte
.
Vorschrift
§
Abs.
gutgläubiger
Erwerb
Sicherungsgrundschulden
ausgeschlossen
ist
findet
nämlich
hier
Anwendung
Abtretung
Grundschuld
19
.
August
erfolgte
vgl.
Art
.
§
Abs.
.
Zeitpunkt
erfolgten
Abtretungen
Sicherungsgrundschulden
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zessionar
Bezug
Sicherungsvertrag
ergebenden
Einreden
nur
dann
bösgläubig
anzusehen
ist
Zeitpunkt
Erwerbs
nur
Sicherungszweck
Grundschuld
gekannt
auch
gewusst
hat
gesicherte
Forderung
besteht
einredebehaftet
ist
vgl.
Senat
Urteil
21
.
April
1
15
.
Januar
Urteil
30
.
März
XI
.
.
ist
Altfälle
auch
Hintergrund
Neuregelung
Abs.
festzuhalten
.
Revision
Berufung
Entscheidung
Urteil
6
.
April
Seite
unveröffentlicht
Stimmen
Literatur
Fridgen
;
ähnlich
vertretenen
Ansicht
Zessionar
müsse
Ansehung
Einreden
Sicherungsgrundschuld
bereits
dann
bösgläubig
angesehen
werden
Sicherungscharakter
Grundschuld
wisse
kümmere
Geltendmachung
Anspruchs
Grundschuld
Einreden
Sicherungsvertrag
entgegenstünden
kann
beigetreten
werden
.
Vorschriften
gutgläubig
einredefreien
Erwerb
Grundschulden
§
Satz
§
Abs.
sind
anders
bisher
auszulegen
.
Bestimmung
§
Abs.
Eigentümer
haftenden
Grundstücks
Einreden
Sicherungsvertrag
stets
Zessionar
unabhängig
guten
Glauben
entgegensetzen
kann
findet
bereits
ausgeführt
nur
Inkrafttreten
Gesetzesänderung
erfolgten
Abtretungen
Anwendung
.
Annahme
Bösgläubigkeit
Grundschuldzessionars
maßgeblichen
Rechtsvorschriften
sind
unverändert
geblieben
.
Vorschlag
§
Regelung
ergänzen
Zessionar
dann
gutgläubig
anzusehen
sein
sollte
Einrede
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
war
Stürner
Festschrift
;
.
wurde
Gesetzgebungsverfahren
Risikobegrenzungsgesetz
18
.
August
.
S.
aufgegriffen
.
Hintergrund
wäre
verfehlt
Einführung
Abs.
Anforderungen
gutgläubig
einredefreien
Erwerb
Grundschulden
unverändert
gebliebenen
§
Satz
Abs.
rückwirkend
verschärfen
.
Möglichkeit
Beklagten
Einreden
Sicherungsvertrag
entgegenzuhalten
ergibt
auch
Vorschriften
Schutz
Verbrauchers
.
Revision
beruft
insoweit
Erfolg
Urteil
Senats
26
.
März
früheren
Art
.
Abs.
Gesetzes
Verbraucherkredite
17
.
Dezember
.
S.
aufgehobenen
Abzahlungsgesetz
.
konnte
Käufer
Sache
Gewährung
Ratenkredits
gekauft
hatte
Einwendungen
auch
Grundschuldzessionar
geltend
machen
Grundpfandrecht
Sicherung
Forderungen
Abzahlungsgeschäft
bestellt
worden
war
finanzierten
Geschäft
enger
Weise
wirtschaftlich
beteiligte
Zessionar
wusste
Senat
Urteil
26
.
März
aaO
f.
Schrifttum
wird
vertreten
Entscheidung
beruhe
verallgemeinerungsfähigen
Rechtsgedanken
Zessionar
grundpfandrechtlich
gesichertes
Verbraucherdarlehen
finanzierten
Geschäft
wirtschaftlich
eng
beteiligt
sei
weniger
schutzwürdig
Kenntnis
Sicherungscharakter
Grundschuld
ausreichend
sei
Bamberger/Roth/Rohe
3
.
Aufl
.
.
;
Baur/Stürner
Sachenrecht
18
.
Aufl
.
.
.
.
Auch
kann
beigetreten
werden
.
spricht
bereits
Jahr
Kläger
abgeschlossenen
Verträge
Verbraucherkreditgesetz
anzuwenden
wäre
.
§
Abs.
Nr.
VerbrKG
fanden
Bestimmungen
Einwendungsdurchgriff
sog.
verbundenen
Geschäften
Abs.
VerbrKG
aber
gerade
Anwendung
Realkreditverträge
vgl.
Urteil
25
.
April
XI
.
20
;
Urteil
24
.
April
XI
.
kreditfinanzierten
Fondsbeteiligungen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
verkannt
Beklagte
Grund
Vortrag
Klägers
begründeten
Verdachts
vorsätzlich
unredlichen
Erwerbs
Grundschuld
sekundäre
Darlegungslast
näheren
Umstände
Abtretungsgeschäfts
verfolgten
Zweck
trifft
.
-9-
Grundsätzlich
braucht
Zessionar
Geltendmachung
Anspruchs
Grundpfandrecht
§
allerdings
nur
Erwerb
dinglichen
Rechts
beweisen
.
Zessionar
wird
Verweisung
§
Satz
Vorschrift
§
Abs.
Satz
geschützt
nur
positive
Kenntnis
Erwerbers
Unrichtigkeit
Grundbuchs
gutgläubigen
Erwerb
gebuchten
Rechts
eingetragenen
Berechtigten
entgegensteht
.
Anwendung
§
Abs.
Rechtsverhältnis
Eigentümers
Zedenten
begründeten
Einreden
bedeutet
Zessionar
Grundbuch
verlautbart
ist
Bestehen
Grundschuld
ergebenden
Anspruchs
§
Abs.
§
ausgehen
darf
.
Vorschriften
einhergehende
Verkehrsschutz
würde
unterlaufen
Grundschuld
vorgehenden
Zessionar
Widerlegung
Grundstückseigentümer
erhobenen
Einwands
bösgläubigen
Erwerbs
stets
auferlegte
Umstände
Zweck
Erwerbs
Grundschuld
darzulegen
.
Anders
verhält
jedoch
Gegner
konkrete
Tatsachen
vorgetragen
werden
Verdacht
kollusiven
Zusammenwirkens
Zedenten
Zessionar
Schaden
haftenden
Erwerbs
Grundschuld
bewusster
Hinwegsetzung
Zessionar
bekannten
Einreden
begründen
.
§
Satz
soll
zwar
Verkehr
Vertrauen
Bestehen
eingetragenen
Grundschuld
geschützt
aber
Durchsetzung
bösgläubig
erworbenen
Rechts
gefördert
werden
.
Wirkung
hätte
Vorschrift
jedoch
Zessionar
auch
sprechender
Verdachtsgründe
Umständen
Erwerbs
Grundschuld
verfolgten
Zwecks
schweigen
dürfte
allein
haftenden
tückseigentümer
überlassen
bliebe
bekannter
Vorgänge
Bösgläubigkeit
Zessionars
nachzuweisen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
beweisbelastete
Partei
ausnahmsweise
Substantiierungslast
treffen
kann
darlegungspflichtige
Gegner
darzulegenden
steht
maßgebenden
Tatsachen
kennt
anderen
Partei
bekannt
sind
nähere
Angaben
zuzumuten
sind
Urteil
18
.
Mai
.
trifft
auch
Eigentümer
Grund
Vermutung
Satz
.
V.m
.
Abs.
beweisende
Kenntnis
Zessionars
Einreden
Grundschuld
.
Bösgläubigkeit
Zessionars
beweispflichtige
Eigentümer
ist
Geschäft
Abtretung
Grundschuld
beteiligt
kennt
alten
neuen
Gläubiger
getroffenen
Absprachen
Zessionar
Zedenten
Bezug
mögliche
Einreden
erteilten
Informationen
.
Hintergrund
kann
dinglichen
Recht
vorgehende
Zessionar
verpflichtet
sein
Umständen
Erwerbs
Grundschuld
verfolgten
Zweck
vorzutragen
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Zessionar
Wort
Erklärung
finden
muss
Abtretung
anderer
Zweck
verfolgt
wurde
Eigentümer
Einreden
Grundschuld
§
Satz
abzuschneiden
auffällige
Umstände
mehrfache
schnell
hintereinander
erfolgte
Abtretungen
Grundschuld
Einschaltung
Zwischenerwerbers
Verdacht
nahelegen
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
Obliegenheit
Zessionars
besteht
jedoch
nur
Verdacht
kollusiven
Zusammenwirkens
dent
Zessionar
.
sekundäre
Darlegungslast
trifft
Zessionar
vielmehr
auch
dann
Eigentümer
vorgetragene
konkrete
Tatsachen
Verdacht
begründen
Zessionar
Kenntnis
betrügerischen
Erwerbs
treuwidrigen
Verwendung
Grundschulden
Zedentin
Grundschulden
erworben
hat
.
Erklärungsobliegenheit
Zessionars
entfällt
Erwerb
eigene
wirtschaftliche
Interessen
verfolgt
hat
möglicherweise
selbst
etwa
bezüglich
Werthaltigkeit
Grundstücke
Zedenten
getäuscht
worden
ist
.
sekundäre
Darlegungslast
beruht
nämlich
konkreten
Verdacht
Bösgläubigkeit
Zessionars
Hinblick
Rechtsverhältnis
Eigentümers
Zedenten
ergebenden
Einreden
Grundschuld
.
Umständen
darf
Zessionar
Verteidigung
hier
bloße
Bestreiten
Vorbringens
Eigentümers
Hinweis
beschränken
Bestimmung
gutgläubig
einredefreien
Erwerb
Grundschuld
§
Satz
Risiken
treuwidrigen
Verfügung
Zedenten
tragen
müsse
vgl.
Clemente
Recht
Sicherungsgrundschuld
4
.
Auflage
.
.
Revision
aufgezeigten
Vortrag
Klägers
anderer
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsinstanz
auszugehen
ist
liegen
konkrete
Tatsachen
Verdacht
begründen
Beklagte
Grundschuld
Kenntnis
betrügerischen
Vorgehens
Zedentin
erworben
hat
jedenfalls
wusste
Abtretung
treuhänderischen
Bindungen
verletzte
.
Grundschulden
Beklagte
Fall
Klägers
weiteren
Parallelfällen
Zedentin
übertragen
erhielt
waren
Grundstücken
Dritter
nämlich
Kunden
Zedentin
bestellt
worden
.
Schon
Zedentin
zahlreichen
Fällen
abtretbare
Grundschulden
Gunsten
bestellen
ließ
liegt
Kreditinstitut
§
KWG
zugelassenen
Unternehmen
halb
üblichen
Geschäftsverkehrs
vgl.
.
.
Grundschulden
wurden
Beklagten
jeweils
Sicherung
eigener
Kredite
Zedentin
Zedentin
lediglich
vermittelte
Kundendarlehen
eingesetzt
.
lag
Verdacht
unerlaubten
Verwendung
fremder
Sicherheiten
Zwecke
eigenen
Geldbeschaffung
Zedentin
.
Auffällig
ist
Grundschulden
sehr
kurze
Zeit
Bewilligung
noch
Eintragung
Grundbuch
Beklagte
abgetreten
wurden
.
schließt
zwar
gutgläubig
einredefreien
Erwerb
Satz
.
V.m
.
allein
Buchstand
Zeitpunkt
Vollendung
Erwerbs
hier
Eintragungen
Abtretung
Buchgrundschulden
Grundbuch
ankommt
gutgläubigen
Erwerb
Kenntnis
Erwerbers
Buchstand
ebensowenig
erforderlich
ist
Vertrauen
Buchstand
Kausalität
Buchstand
Erwerb
vgl.
Senat
Urteil
16
.
Mai
.
Abtretung
bewilligter
noch
eingetragener
Grundschulden
besteht
aber
Regel
Zessionar
noch
Sicherheit
etwaige
Zahlungen
Zedenten
verschaffen
.
dennoch
immer
wieder
geschieht
ist
Verdacht
begründet
Abtretungsgeschäft
beteiligten
Personen
ging
möglichst
schnell
Voraussetzungen
Vorgehen
Zessionars
Grundschulden
herbeizuführen
Einreden
Grundstückseigentümer
Bestellung
Grundschulden
zugrunde
liegenden
Rechtsgeschäften
Rücksicht
nehmen
müssen
.
Vorstehenden
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
ist
Beklagte
Revision
Recht
geltend
macht
bislang
nachgekommen
.
hat
lediglich
pauschal
Bösgläubigkeit
bestritten
.
3
.
Kläger
Antrag
ebenfalls
erhobenen
Klauselgegenklage
§
hat
Berufungsgericht
bislang
rechtsfehlerhaft
befasst
.
Klage
hätte
Grundlage
Inhalt
notariellen
Schuldanerkenntnisses
gestützten
Vorbringens
Klägers
Erfolg
Grundschuld
Forderung
Zedentin
Bruder
absicherte
Sicherungsgrundschuld
war
.
Klage
§
ist
begründet
bewiesen
angenommenen
materiell-rechtlichen
Voraussetzungen
Erteilung
Vollstreckungsklausel
vorlagen
11
.
Edition
§
.
5
:
5
.
Aufl
.
.
1
;
aaO
7
;
PG/Scheuch
5
.
Aufl
.
.
8)
.
Umschreibung
Titels
notariell
beurkundeten
Unterwerfungserklärung
§
Abs.
Nr.
Sicherung
Anspruchs
Grundschuld
beruht
gehört
Erklärung
neuen
Gläubigers
Sicherungsabrede
Schuldner
Zedenten
ergebenden
treuhänderischen
Bindungen
übernehmen
Senat
Urteil
11
.
Mai
.
5
;
Urteil
30
.
März
XI
.
.
.
Eintritt
Zessionars
Sicherungsvertrag
ist
Vollstreckungsbedingung
vgl.
Senat
Urteil
14
.
Juni
MittBayNot
;
Beschluss
29
.
Juni
.
Vorliegen
Verfahren
§
klären
ist
Beschluss
29
.
Juni
aaO
.
.
könnte
Beklagte
Sicherung
Forderungen
Zedentin
abgegebenen
Unterwerfungserklärung
nur
dann
Vollstreckung
betreiben
Sicherungsabrede
eingetreten
wäre
.
ist
ersichtlich
.
Abtretung
Grundschuld
enthält
zugleich
stillschweigende
Vereinbarung
Übernahme
Verbindlichkeiten
Sicherungsabrede
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Mai
.
.
Vereinbarung
spricht
Beklagte
Zedentin
Grundstückseigentümern
getroffenen
Abreden
tun
haben
will
.
.
Rechtsstreit
ist
entscheidungsreif
§
Abs.
.
1
.
Vollstreckungsabwehrklage
ist
Beklagten
Gelegenheit
geben
sekundären
Darlegungslast
nachzukommen
.
Fall
Beklagte
Vorbringen
Umständen
Erwerbs
Zweck
noch
ergänzt
weist
Senat
dann
weiter
prüfende
Bösgläubigkeit
§
Satz
.
V.m
.
Abs.
Folgendes
:
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
gestützten
Einrede
setzt
Bösgläubigkeit
Beklagten
betrügerische
Handeln
Zedentin
kannte
.
Kenntnis
kriminellen
Handlungen
Zedentin
hätte
Beklagte
erlangt
Erwerb
Grundschulden
vertretende
director
Kenntnis
§
Abs.
maßgeblich
ist
betrügerischen
Machenschaften
Zedentin
wusste
Erlangung
Kenntnis
bewusst
verschlossen
hatte
.
wäre
Fall
Verdacht
kriminellen
Erwerbs
Grundschulden
Zedentin
aufdrängte
jedoch
Möglichkeiten
Klarheit
verschaffen
bewusst
wahrgenommen
hätte
vermeiden
begründeten
Verdacht
Gewissheit
wird
vgl.
Urteil
27
.
Januar
.
bedarf
tatrichterlichen
Würdigung
Kläger
vorgetragen
Indiztatsachen
.
Grundschulden
betrügerisches
Handeln
Zedentin
erworben
wurden
hat
Kläger
Vorlage
Urteils
Strafverfahren
Zedentin
handelnden
S.
dargelegt
Betruges
Nachteil
Nachteil
weiterer
Eigentümer
verurteilt
worden
ist
Zedentin
Grundschulden
bestellt
haben
.
Indizien
Geschäftsgebaren
Zedentin
Beklagten
unbekannt
ist
ergeben
bereits
erwähnten
Auffälligkeiten
Abtretungen
siehe
oben
II.2.b)cc
auch
Kläger
vorgelegten
Auswertung
Handelsregistereintragungen
Landeskriminalamt
director
Beklagten
zugleich
Geschäftsführer
Unternehmens
war
Kommanditistin
Unternehmen
mehrfach
umfirmierten
Zedentin
beteiligt
war
.
Ebenso
verhält
bezüglich
Einreden
Klägers
schuldrechtlichen
Vereinbarungen
Zedentin
.
Kenntnis
Einrede
hat
Zessionar
nämlich
nur
Einrede
Erwerb
positiv
kennt
auch
dann
bewusst
Augen
verschließt
Einreden
bestehen
ähnlich
Rahmen
§
:
Senat
Urteil
15
.
Januar
82
;
Recht
Sicherungsgrundschuld
4
.
Aufl
.
.
;
vgl.
Einschränkung
Gutglaubensschutzes
Fall
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
:
OLG
481
;
;
13
.
Aufl
.
.
.
2
.
Klauselgegenklage
§
ist
ebenfalls
entscheidungsreif
.
betrifft
neuen
rechtlichen
Gesichtspunkt
Beklagte
bislang
hat
äußern
können
.
Zurückverweisung
gibt
Gelegenheit
.
3
.
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
Titels
analog
§
verlangt
hängt
Erfolg
Antrags
Wesentlichen
Schicksal
Vollstreckungsabwehrklage
vgl.
Urteil
14
Juli
ZR
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung