NAMEN Verkündet : 24 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz konkrete Tatsachen gestützten Verdacht Zessionar habe Erwerb Grundschuld gewusst Zedent Betrug verschafft hat treuwidrig verwendet trifft Zessionar sekundäre Darlegungslast Umstände Erwerbs verfolgten Zweck Fortführung Senat Urteil 15 . Januar . Urteil 24 . Oktober V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger zeichnete Anfang März atypische stille Beteiligung S. AG Gesellschaft Sitz Höhe DM S. AG Verzinsung Aussicht stellte . gebetrag sollte % finanziert werden . Sicherung S. AG vermittelnden Finanzierung sollte Kläger u.a. Grundschuld Grundstück bestellen Miteigentümer Bruder je ½ waren . Gesellschaftsanteil sollte Kläger Höhe DM beleihen können Weise liquide Geldmittel erhalten . notarieller Urkunde 14 . März bestellten Kläger Bruder % p.a. verzinsende Buchgrundschuld Höhe DM S. AG unterwarfen Grundschuld sofortigen Zwangsvollstreckung . S. AG Folgenden : Zedentin trat Grundschuld 18 . Mai Beklagte eigene Darlehensverbindlichkeiten Beklagten abzusichern . Beklagte betreibt Zwangsversteigerung Grundschuld . Kläger will verhindern . trägt Zedentin Grundschuld vorneherein erklärten Zwecken allein Geldbeschaffung habe verwenden wollen . Zedentin habe zahlreiche Grundschulden Grundstückseigentümern betrügerische Machenschaften erworben . Beklagte Zedentin erlangten Grundschulden Abtretung erworben habe habe gewusst . Beklagte erwidert sei ebenfalls Zedentin betrogen worden habe noch erhebliche Forderungen . Kläger hat beantragt Zwangsvollstreckung erteilten vollstreckbaren Ausfertigung notariellen Urkunde 14 . März unzulässig erklären Beklagte Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung verurteilen . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Beklagte habe Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben . Selbst Zedentin etwa betrugsbedingter Unwirksamkeit Grundschuldbestellung Übertragung Grundschuld berechtigt gewesen sei liege jedenfalls wirksamer Zweiterwerb Beklagten . Kläger habe Kenntnis Beklagten Unrichtigkeit Grundbuchs bewiesen . grob fahrlässige Unkenntnis genüge ; Erwerber treffe auch Erkundigungspflicht . II . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . angefochtene Entscheidung ist schon fehlerhaft Berufungsgericht Verletzung materiellen Prozessleitungspflicht § Abs. Satz Klage nur Vollstreckungsabwehrklage geltenden Grundsätzen geprüft hat . Kläger Vollstreckungsabwehrklage gemäß § erheben wollte liegt Einwendungen titulierten Anspruch Grundschuld § Abs. § vorgetragen hat . Klageantrag bezieht allerdings Notar Beklagten erteilte Vollstreckungsklausel . Antrag Zwangsvollstreckung vollstreckbaren Ausfertigung unzulässig erklären ist Klauselgegenklage stellen vgl. 4 . Aufl . . 6 ; 10 . Aufl . . . Klage macht Schuldner geltend Zwangsvollstreckung Notar § . erteilten qualifizierten Vollstreckungsklausel unzulässig ist vgl. Senat Urteil 27 . Januar . 11 ; Urteil 14 . Mai . Anwendung Auslegungsgrundsatzes Partei Prozesshandlungen Zweifel erreichen will Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interessenlage entspricht vgl. Senat Urteil 2 Juli ist auszugehen Kläger Rechtsschutzziele verfolgt . Vorgehen ist möglich ; Klagen § § haben zwar unterschiedliche Streitgegenstände können miteinander verbunden werden KG 592 ; Zöller/Herget 30 . Aufl . . . Entscheidung Berufungsgerichts erweist Rechtsbehelfe rechtsfehlerhaft . 2 . Begründung Abweisung Vollstreckungsabwehrklage ist tragfähig . Berufungsgericht geht allerdings Ausgangspunkt zutreffend Kläger Anspruch abgetretenen Grundschuld § Abs. § nur dann Rechtsverhältnis Zedentin zustehenden Einreden berufen kann Beklagte Erwerb Grundschuld Ansehung Einreden bösgläubig war . folgt Verweisung § Satz § Abs. . kann Grundstückseigentümer Grundbuch eingetragenen Einreden Rechtsverhältnis Zedenten Zessionar nur entgegensetzen Einrede Erwerb Grundschuld kannte . Anders verhielte auch dann Grundschuld Sicherung Anspruchs Zedentin Kläger bestellt worden sein sollte also Sicherungsgrundschuld Sinne jetzigen Begriffsbestimmung § Abs. : Olbrich f. ; Nietsch handelte . Vorschrift § Abs. gutgläubiger Erwerb Sicherungsgrundschulden ausgeschlossen ist findet nämlich hier Anwendung Abtretung Grundschuld 19 . August erfolgte vgl. Art . § Abs. . Zeitpunkt erfolgten Abtretungen Sicherungsgrundschulden entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zessionar Bezug Sicherungsvertrag ergebenden Einreden nur dann bösgläubig anzusehen ist Zeitpunkt Erwerbs nur Sicherungszweck Grundschuld gekannt auch gewusst hat gesicherte Forderung besteht einredebehaftet ist vgl. Senat Urteil 21 . April 1 15 . Januar Urteil 30 . März XI . . ist Altfälle auch Hintergrund Neuregelung Abs. festzuhalten . Revision Berufung Entscheidung Urteil 6 . April Seite unveröffentlicht Stimmen Literatur Fridgen ; ähnlich vertretenen Ansicht Zessionar müsse Ansehung Einreden Sicherungsgrundschuld bereits dann bösgläubig angesehen werden Sicherungscharakter Grundschuld wisse kümmere Geltendmachung Anspruchs Grundschuld Einreden Sicherungsvertrag entgegenstünden kann beigetreten werden . Vorschriften gutgläubig einredefreien Erwerb Grundschulden § Satz § Abs. sind anders bisher auszulegen . Bestimmung § Abs. Eigentümer haftenden Grundstücks Einreden Sicherungsvertrag stets Zessionar unabhängig guten Glauben entgegensetzen kann findet bereits ausgeführt nur Inkrafttreten Gesetzesänderung erfolgten Abtretungen Anwendung . Annahme Bösgläubigkeit Grundschuldzessionars maßgeblichen Rechtsvorschriften sind unverändert geblieben . Vorschlag § Regelung ergänzen Zessionar dann gutgläubig anzusehen sein sollte Einrede grober Fahrlässigkeit unbekannt war Stürner Festschrift ; . wurde Gesetzgebungsverfahren Risikobegrenzungsgesetz 18 . August . S. aufgegriffen . Hintergrund wäre verfehlt Einführung Abs. Anforderungen gutgläubig einredefreien Erwerb Grundschulden unverändert gebliebenen § Satz Abs. rückwirkend verschärfen . Möglichkeit Beklagten Einreden Sicherungsvertrag entgegenzuhalten ergibt auch Vorschriften Schutz Verbrauchers . Revision beruft insoweit Erfolg Urteil Senats 26 . März früheren Art . Abs. Gesetzes Verbraucherkredite 17 . Dezember . S. aufgehobenen Abzahlungsgesetz . konnte Käufer Sache Gewährung Ratenkredits gekauft hatte Einwendungen auch Grundschuldzessionar geltend machen Grundpfandrecht Sicherung Forderungen Abzahlungsgeschäft bestellt worden war finanzierten Geschäft enger Weise wirtschaftlich beteiligte Zessionar wusste Senat Urteil 26 . März aaO f. Schrifttum wird vertreten Entscheidung beruhe verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken Zessionar grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen finanzierten Geschäft wirtschaftlich eng beteiligt sei weniger schutzwürdig Kenntnis Sicherungscharakter Grundschuld ausreichend sei Bamberger/Roth/Rohe 3 . Aufl . . ; Baur/Stürner Sachenrecht 18 . Aufl . . . . Auch kann beigetreten werden . spricht bereits Jahr Kläger abgeschlossenen Verträge Verbraucherkreditgesetz anzuwenden wäre . § Abs. Nr. VerbrKG fanden Bestimmungen Einwendungsdurchgriff sog. verbundenen Geschäften Abs. VerbrKG aber gerade Anwendung Realkreditverträge vgl. Urteil 25 . April XI . 20 ; Urteil 24 . April XI . kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen . Berufungsgericht hat jedoch verkannt Beklagte Grund Vortrag Klägers begründeten Verdachts vorsätzlich unredlichen Erwerbs Grundschuld sekundäre Darlegungslast näheren Umstände Abtretungsgeschäfts verfolgten Zweck trifft . -9- Grundsätzlich braucht Zessionar Geltendmachung Anspruchs Grundpfandrecht § allerdings nur Erwerb dinglichen Rechts beweisen . Zessionar wird Verweisung § Satz Vorschrift § Abs. Satz geschützt nur positive Kenntnis Erwerbers Unrichtigkeit Grundbuchs gutgläubigen Erwerb gebuchten Rechts eingetragenen Berechtigten entgegensteht . Anwendung § Abs. Rechtsverhältnis Eigentümers Zedenten begründeten Einreden bedeutet Zessionar Grundbuch verlautbart ist Bestehen Grundschuld ergebenden Anspruchs § Abs. § ausgehen darf . Vorschriften einhergehende Verkehrsschutz würde unterlaufen Grundschuld vorgehenden Zessionar Widerlegung Grundstückseigentümer erhobenen Einwands bösgläubigen Erwerbs stets auferlegte Umstände Zweck Erwerbs Grundschuld darzulegen . Anders verhält jedoch Gegner konkrete Tatsachen vorgetragen werden Verdacht kollusiven Zusammenwirkens Zedenten Zessionar Schaden haftenden Erwerbs Grundschuld bewusster Hinwegsetzung Zessionar bekannten Einreden begründen . § Satz soll zwar Verkehr Vertrauen Bestehen eingetragenen Grundschuld geschützt aber Durchsetzung bösgläubig erworbenen Rechts gefördert werden . Wirkung hätte Vorschrift jedoch Zessionar auch sprechender Verdachtsgründe Umständen Erwerbs Grundschuld verfolgten Zwecks schweigen dürfte allein haftenden tückseigentümer überlassen bliebe bekannter Vorgänge Bösgläubigkeit Zessionars nachzuweisen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt beweisbelastete Partei ausnahmsweise Substantiierungslast treffen kann darlegungspflichtige Gegner darzulegenden steht maßgebenden Tatsachen kennt anderen Partei bekannt sind nähere Angaben zuzumuten sind Urteil 18 . Mai . trifft auch Eigentümer Grund Vermutung Satz . V.m . Abs. beweisende Kenntnis Zessionars Einreden Grundschuld . Bösgläubigkeit Zessionars beweispflichtige Eigentümer ist Geschäft Abtretung Grundschuld beteiligt kennt alten neuen Gläubiger getroffenen Absprachen Zessionar Zedenten Bezug mögliche Einreden erteilten Informationen . Hintergrund kann dinglichen Recht vorgehende Zessionar verpflichtet sein Umständen Erwerbs Grundschuld verfolgten Zweck vorzutragen . Senat hat bereits entschieden Zessionar Wort Erklärung finden muss Abtretung anderer Zweck verfolgt wurde Eigentümer Einreden Grundschuld § Satz abzuschneiden auffällige Umstände mehrfache schnell hintereinander erfolgte Abtretungen Grundschuld Einschaltung Zwischenerwerbers Verdacht nahelegen Senat Urteil 15 . Januar . Obliegenheit Zessionars besteht jedoch nur Verdacht kollusiven Zusammenwirkens dent Zessionar . sekundäre Darlegungslast trifft Zessionar vielmehr auch dann Eigentümer vorgetragene konkrete Tatsachen Verdacht begründen Zessionar Kenntnis betrügerischen Erwerbs treuwidrigen Verwendung Grundschulden Zedentin Grundschulden erworben hat . Erklärungsobliegenheit Zessionars entfällt Erwerb eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt hat möglicherweise selbst etwa bezüglich Werthaltigkeit Grundstücke Zedenten getäuscht worden ist . sekundäre Darlegungslast beruht nämlich konkreten Verdacht Bösgläubigkeit Zessionars Hinblick Rechtsverhältnis Eigentümers Zedenten ergebenden Einreden Grundschuld . Umständen darf Zessionar Verteidigung hier bloße Bestreiten Vorbringens Eigentümers Hinweis beschränken Bestimmung gutgläubig einredefreien Erwerb Grundschuld § Satz Risiken treuwidrigen Verfügung Zedenten tragen müsse vgl. Clemente Recht Sicherungsgrundschuld 4 . Auflage . . Revision aufgezeigten Vortrag Klägers anderer Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsinstanz auszugehen ist liegen konkrete Tatsachen Verdacht begründen Beklagte Grundschuld Kenntnis betrügerischen Vorgehens Zedentin erworben hat jedenfalls wusste Abtretung treuhänderischen Bindungen verletzte . Grundschulden Beklagte Fall Klägers weiteren Parallelfällen Zedentin übertragen erhielt waren Grundstücken Dritter nämlich Kunden Zedentin bestellt worden . Schon Zedentin zahlreichen Fällen abtretbare Grundschulden Gunsten bestellen ließ liegt Kreditinstitut § KWG zugelassenen Unternehmen halb üblichen Geschäftsverkehrs vgl. . . Grundschulden wurden Beklagten jeweils Sicherung eigener Kredite Zedentin Zedentin lediglich vermittelte Kundendarlehen eingesetzt . lag Verdacht unerlaubten Verwendung fremder Sicherheiten Zwecke eigenen Geldbeschaffung Zedentin . Auffällig ist Grundschulden sehr kurze Zeit Bewilligung noch Eintragung Grundbuch Beklagte abgetreten wurden . schließt zwar gutgläubig einredefreien Erwerb Satz . V.m . allein Buchstand Zeitpunkt Vollendung Erwerbs hier Eintragungen Abtretung Buchgrundschulden Grundbuch ankommt gutgläubigen Erwerb Kenntnis Erwerbers Buchstand ebensowenig erforderlich ist Vertrauen Buchstand Kausalität Buchstand Erwerb vgl. Senat Urteil 16 . Mai . Abtretung bewilligter noch eingetragener Grundschulden besteht aber Regel Zessionar noch Sicherheit etwaige Zahlungen Zedenten verschaffen . dennoch immer wieder geschieht ist Verdacht begründet Abtretungsgeschäft beteiligten Personen ging möglichst schnell Voraussetzungen Vorgehen Zessionars Grundschulden herbeizuführen Einreden Grundstückseigentümer Bestellung Grundschulden zugrunde liegenden Rechtsgeschäften Rücksicht nehmen müssen . Vorstehenden obliegenden sekundären Darlegungslast ist Beklagte Revision Recht geltend macht bislang nachgekommen . hat lediglich pauschal Bösgläubigkeit bestritten . 3 . Kläger Antrag ebenfalls erhobenen Klauselgegenklage § hat Berufungsgericht bislang rechtsfehlerhaft befasst . Klage hätte Grundlage Inhalt notariellen Schuldanerkenntnisses gestützten Vorbringens Klägers Erfolg Grundschuld Forderung Zedentin Bruder absicherte Sicherungsgrundschuld war . Klage § ist begründet bewiesen angenommenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen Erteilung Vollstreckungsklausel vorlagen 11 . Edition § . 5 : 5 . Aufl . . 1 ; aaO 7 ; PG/Scheuch 5 . Aufl . . 8) . Umschreibung Titels notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung § Abs. Nr. Sicherung Anspruchs Grundschuld beruht gehört Erklärung neuen Gläubigers Sicherungsabrede Schuldner Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen übernehmen Senat Urteil 11 . Mai . 5 ; Urteil 30 . März XI . . . Eintritt Zessionars Sicherungsvertrag ist Vollstreckungsbedingung vgl. Senat Urteil 14 . Juni MittBayNot ; Beschluss 29 . Juni . Vorliegen Verfahren § klären ist Beschluss 29 . Juni aaO . . könnte Beklagte Sicherung Forderungen Zedentin abgegebenen Unterwerfungserklärung nur dann Vollstreckung betreiben Sicherungsabrede eingetreten wäre . ist ersichtlich . Abtretung Grundschuld enthält zugleich stillschweigende Vereinbarung Übernahme Verbindlichkeiten Sicherungsabrede vgl. Senat Urteil 11 . Mai . . Vereinbarung spricht Beklagte Zedentin Grundstückseigentümern getroffenen Abreden tun haben will . . Rechtsstreit ist entscheidungsreif § Abs. . 1 . Vollstreckungsabwehrklage ist Beklagten Gelegenheit geben sekundären Darlegungslast nachzukommen . Fall Beklagte Vorbringen Umständen Erwerbs Zweck noch ergänzt weist Senat dann weiter prüfende Bösgläubigkeit § Satz . V.m . Abs. Folgendes : § Abs. . V.m . § StGB gestützten Einrede setzt Bösgläubigkeit Beklagten betrügerische Handeln Zedentin kannte . Kenntnis kriminellen Handlungen Zedentin hätte Beklagte erlangt Erwerb Grundschulden vertretende director Kenntnis § Abs. maßgeblich ist betrügerischen Machenschaften Zedentin wusste Erlangung Kenntnis bewusst verschlossen hatte . wäre Fall Verdacht kriminellen Erwerbs Grundschulden Zedentin aufdrängte jedoch Möglichkeiten Klarheit verschaffen bewusst wahrgenommen hätte vermeiden begründeten Verdacht Gewissheit wird vgl. Urteil 27 . Januar . bedarf tatrichterlichen Würdigung Kläger vorgetragen Indiztatsachen . Grundschulden betrügerisches Handeln Zedentin erworben wurden hat Kläger Vorlage Urteils Strafverfahren Zedentin handelnden S. dargelegt Betruges Nachteil Nachteil weiterer Eigentümer verurteilt worden ist Zedentin Grundschulden bestellt haben . Indizien Geschäftsgebaren Zedentin Beklagten unbekannt ist ergeben bereits erwähnten Auffälligkeiten Abtretungen siehe oben II.2.b)cc auch Kläger vorgelegten Auswertung Handelsregistereintragungen Landeskriminalamt director Beklagten zugleich Geschäftsführer Unternehmens war Kommanditistin Unternehmen mehrfach umfirmierten Zedentin beteiligt war . Ebenso verhält bezüglich Einreden Klägers schuldrechtlichen Vereinbarungen Zedentin . Kenntnis Einrede hat Zessionar nämlich nur Einrede Erwerb positiv kennt auch dann bewusst Augen verschließt Einreden bestehen ähnlich Rahmen § : Senat Urteil 15 . Januar 82 ; Recht Sicherungsgrundschuld 4 . Aufl . . ; vgl. Einschränkung Gutglaubensschutzes Fall vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung : OLG 481 ; ; 13 . Aufl . . . 2 . Klauselgegenklage § ist ebenfalls entscheidungsreif . betrifft neuen rechtlichen Gesichtspunkt Beklagte bislang hat äußern können . Zurückverweisung gibt Gelegenheit . 3 . Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung Titels analog § verlangt hängt Erfolg Antrags Wesentlichen Schicksal Vollstreckungsabwehrklage vgl. Urteil 14 Juli ZR . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung