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1234 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
§
Abs.
Satz
Grundstückseigentümer
Verfahren
§
§
.
Behörde
Verhandlung
sachenrechtlichen
Bereinigung
eingelassen
hat
kann
Nutzer
Zahlung
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
beanspruchen
.
Entstehung
Anspruchs
setzt
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Besitz
berechtigte
Nutzer
Verfahren
beantragt
hat
.
.
20
.
April
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
April
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
26
.
Januar
aufgehoben
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
April
abgeändert
.
Klage
ist
Grunde
gerechtfertigt
.
Sache
wird
Entscheidung
Höhe
geltend
gemachten
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
zunächst
Miterbe
später
allein
18
.
Januar
Eigentümer
landwirtschaftlich
genutzten
Grundstücks
Vogtland
.
Grundstück
war
Beklagte
ehemalige
landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft
eingebracht
worden
.
Beklagte
hatte
Teilfläche
Wirtschaftsgebäude
errichtet
.
Mitgliederversammlung
Beklagten
beschloss
Februar
Beklagte
Auflösung
LPG
Einbringung
Vermögens
neu
gegründete
Beteiligungsgesellschaft
fungierende
gesellschaft
Firma
GmbH
Co
Folgenden
umzuwandeln
.
wurde
Jahre
Beifügung
Umwandlungsvermerks
Handelsregister
eingetragen
.
Oberlandesgericht
stellte
Verfahren
Kläger
Beschluss
10
.
August
.
Umwandlung
Beklagten
geschlagen
sei
.
eingelegte
Rechtsbeschwerde
blieb
Erfolg
.
April
ging
Flurneuordnungsbehörde
Unternehmen
Antrag
Zusammenführung
Grundstückseigentum
November
verhandelt
wurde
.
Streitig
ist
Antrag
Beklagte
nahm
gestellt
wurde
.
Jahre
Antrag
Durchführung
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Zeitraum
1
.
Januar
18
.
Januar
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Anspruch
Moratoriumszins
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
sei
begründet
festgestellt
werden
könne
Beklagte
Bodenordnungsverfahren
§
§
.
beantragt
habe
.
Antrag
Behörde
sei
damaligen
Eigentümer
Grundstücks
Seiten
Nutzers
gestellt
worden
.
Anspruch
Grundstückseigentümers
Moratoriumszins
Grund
Einlassung
Bodenordnungsverfahren
könne
indes
nur
entstehen
Verfahren
Besitz
berechtigten
Nutzer
aber
Verfahren
Dritten
beantragt
worden
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Kläger
steht
Beklagte
Anspruch
gesetzlichen
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Grunde
nach
.
ist
unerheblich
Beklagte
scheinbare
Nachfolgeunternehmen
Flurneuordnungsbehörde
beantragt
hat
Bodenordnungsverfahren
§
§
.
Zusammenführung
Grundstückseigentum
einzuleiten
.
1
.
Berufungsurteil
ist
insoweit
richtig
ausgeht
beschlossene
Umwandlung
Beklagten
fehlgeschlagen
ist
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
gesetzliche
Grundlage
gab
Anspruch
Grundstückseigentümers
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
schon
3
.
Oktober
fortgesetzte
Nutzung
fremden
Eigentums
Grundstück
begründet
wird
abhängig
ist
Verfahren
sachenrechtlichen
Bereinigung
Gang
gesetzt
wird
Senat
.
17
.
Juni
105
;
OLG
.
Einwendungen
Berufungsurteil
werden
insoweit
auch
erhoben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
Moratoriumszins
jedoch
rechtsfehlerhaft
verneint
Anspruch
Unrecht
weiteren
Gesetz
bestimmten
Voraussetzung
abhängig
gemacht
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Zinsanspruch
Verfahren
sachenrechtlichen
Bereinigung
eingelassen
hat
abhänge
Besitz
berechtigte
Nutzer
Verfahren
beantragt
hat
findet
Wortlaut
Gesetzes
Stütze
.
Art
.
§
Satz
EGBGB
kann
Grundstückseigentümer
1
.
Januar
Nutzer
Entgelt
Höhe
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
zahlenden
Erbbauzinses
verlangen
Verfahren
Bodenneuordnung
Bodensonderungsgesetz
eingeleitet
wird
notarielles
Vermittlungsverfahren
§
§
.
Bodenordnungsverfahren
§
§
.
beantragt
Verfahren
Verhandlung
Begründung
dinglicher
Rechte
eingelassen
hat
.
Voraussetzungen
Entstehung
Anspruchs
Moratoriumszins
bestimmen
Verfahren
Zusammenführung
Eigentums
Grundstück
Eigentums
Gebäude
herbeigeführt
werden
soll
.
Amts
durchgeführten
Verfahren
Bodenneuordnung
Bodensonderungsgesetz
entsteht
Anspruch
Einleitung
Verfahrens
Senat
.
11
.
April
.
antragsgebundenen
Verfahren
Bodenordnung
gem.
§
§
.
notariellen
Vermittlung
gem.
.
kann
Grundstückseigentümer
Anspruch
Zins
Entstehung
bringen
selbst
Antrag
stellt
vgl.
Senat
aaO
.
Anspruch
Moratoriumszins
kann
schließlich
auch
dann
entstehen
Verfahren
zwar
Grundstückseigentümer
beantragt
worden
ist
jedoch
Verfahren
Durchführung
zielgerichtet
mitwirkt
Senat
.
14
.
Dezember
;
Urt
.
17
.
Juni
.
Gesetz
bestimmt
indes
letztgenannten
Fall
Zinsanspruch
nur
begründet
ist
Verfahren
beantragt
hat
.
Gesetzeswortlaut
abweichende
Auslegung
Berufungsgerichts
ist
fehlerhaft
Zweck
verkennt
Anknüpfung
Entstehung
Anspruchs
Moratoriumszins
Verhalten
Grundstückseigentümers
Verfahren
sachenrechtlichen
Bereinigung
verfolgt
worden
ist
.
Gesetzesmaterialien
sollte
erreicht
werden
Grundstückseigentümer
anzuhalten
Sachenrechtsbereinigung
mitzuwirken
.
Verhalten
Grundstückseigentümers
unabhängiger
Moratoriumszins
Höhe
Bestellung
Erbbaurechts
Nutzer
entrichtenden
Erbbauzins
entspricht
hätte
Untätigkeit
Obstruktion
berechtigten
Anspruch
Nutzers
fördern
können
.
Anspruch
Moratoriumszins
soll
Grundstückseigentümer
versagt
bleiben
Sachenrechtsbereinigung
mitwirkt
so
Verwirklichung
gesetzlichen
Rechte
Nutzers
auch
öffentlichen
Interesse
liegenden
sachenrechtlichen
Bereinigung
entgegenwirkt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
.
Hinweis
Urteil
Senats
17
.
Juni
.
aber
ist
unerheblich
Art
.
§
Abs.
Satz
berechtigte
Nutzer
Antrag
Verfahren
sachenrechtlichen
Bereinigung
gestellt
hat
.
Entscheidend
ist
allein
Eigentümer
Bereinigung
mitwirkt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
auch
Zweck
gesetzlichen
Anordnung
unvereinbar
Nutzer
verpflichtet
worden
ist
1
.
Januar
Entgelt
Nutzung
fremden
zahlen
.
Regelung
Sachenrechtsänderungsgesetz
21
.
September
.
S.
war
gesetzliche
Besitzrecht
Moratorium
Durchführung
sachenrechtlichen
Bereinigung
zwar
fortbestehen
musste
Zweite
Vermögensrechtsänderungsgesetz
21
Juli
.
S.
begründete
Recht
Nutzung
fremden
Eigentums
Grundstück
aber
unabsehbare
Zeit
unentgeltlich
bleiben
durfte
BT-Drucks
.
.
Moratoriumszins
ist
verfassungsrechtlich
gebotene
Ausgleich
f.
Grundstückseigentümers
vorenthaltene
Nutzung
Eigentums
.
Verständnis
Berufungsgerichts
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
ist
schließlich
Gebot
verfassungskonformer
Auslegung
vereinbar
Fortbestehen
unentgeltlichen
Rechts
Besitz
Beklagten
führt
.
Bundesverfassungsgericht
hat
gesetzlichen
Ausschluss
Anspruchs
Herausgabe
Nutzungen
schon
Zeit
31
.
Dezember
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
einseitige
Art
.
Abs.
Satz
GG
unvereinbare
Regelung
Nachteil
Eigentümers
Vorteil
Nutzers
erkannt
BVerfGE
muss
erst
recht
Zeit
1
.
Januar
gelten
.
Scheitern
Umwandlung
LPG
würde
Normverständnis
Berufungsgerichts
Jahre
unentgeltliches
Besitzrecht
entstehen
lassen
.
Gründe
Fehlschlagen
Umwandlung
Sphäre
umzuwandelnden
Unternehmens
liegen
Außenstehenden
Regel
bekannt
sind
hätte
Grundstückseigentümer
Auslegung
Moratoriumstatbestands
Berufungsgericht
Jahre
hinaus
unentgeltliche
Nutzung
Grundstücks
hinzunehmen
.
scheinbaren
Nachfolgeunternehmen
könnte
beanspruchen
Nutzer
Art
.
§
Abs.
ist
Antrag
Besitzrecht
folgende
Zahlungspflicht
Bedeutung
sind
Befugnis
behördliches
Verfahren
Gang
setzen
materiellen
Rechte
verschafft
vgl.
Senat
Urt
.
9
Juli
.
LPG
.
hätte
Grundstückseigentümer
Anspruch
scheinbarer
Rechtsnachfolger
Bodenordnungsverfahren
beantragt
hat
.
Unrecht
meint
Berufungsgerichts
Standpunkt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Abfindungsansprüchen
ehemaliger
LPG-Mitglieder
berufen
können
vgl.
zitierte
Urteil
29
.
April
Nr.
.
zitierten
Urteil
aufgestellten
Grundsätze
sind
einschlägig
.
Fall
wird
Anspruch
scheinbaren
Rechtsnachfolger
LPG
.
geltend
gemacht
.
Scheitern
Umwandlung
hat
Folge
LPG
Grundstückseigentümer
berechtigte
Nutzerin
Grundstücks
bleibt
auch
anknüpfende
Verpflichtung
Zahlung
Moratoriumszinses
trifft
.
3
.
Voraussetzungen
Moratoriumstatbestands
Art
.
Satz
EGBGB
liegen
.
Kläger
war
Zeitraum
Zins
beansprucht
Eigentümer
bebauten
Flächen
.
Beklagte
nutzte
Eigentum
Klägers
Grund
zustehenden
Rechtes
Besitz
Art
.
Abs.
Satz
.
ist
Schuldnerin
gesetzliche
Besitzrecht
-9-
baren
Rechtsnachfolger
zustand
Senat
.
9
Juli
.
scheinbare
Rechtsnachfolger
kann
allenfalls
Grund
gesetzlichen
Besitzrecht
LPG
abgeleiteten
Rechts
auch
Grundstückseigentümer
Besitz
berechtigt
sein
.
Kläger
hat
Verfahren
auch
zielgerichtet
mitgewirkt
.
Revisionserwiderung
erhobene
Gegenrüge
ist
begründet
.
Entstehung
Zinsanspruchs
erforderliche
Mitwirkung
ergibt
Berufungsurteil
zitierten
Kläger
vorgelegten
Protokoll
Verhandlung
Flurneuordnungsbehörde
26
November
.
kommt
Revisionserwiderung
vertretenen
Ansicht
Kläger
damals
Termin
anwesend
war
Erklärung
Miterben
handelnden
Rechtsanwalts
ausdrücklich
eigen
gemacht
hat
tauschbereit
seien
.
Senat
hat
Bezug
Verhandlung
Behörde
weitere
Verfahren
anderen
Sache
Urt
.
17
.
Juni
f.
bereits
ausgeführt
Eigentümer
Obliegenheit
Einlassung
Art
.
§
Satz
EGBGB
regelmäßig
schon
genügt
Rechtsvorgänger
Verfahren
zielgerichtet
mitgewirkt
hat
selbst
Verfahren
entgegenwirkt
.
Mitwirkung
entstandene
Anspruch
Moratoriumszins
entfiel
auch
Jahre
Antrag
Durchführung
Bodenordnungsverfahrens
zurücknahm
.
Grundstückseigentümer
muss
Ansprüche
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
weiter
aktiv
verfolgen
Anspruch
Moratoriumszins
erhalten
vgl.
Senat
aaO
.
Möchte
Nutzer
Pflicht
Zahlung
Moratoriumszinses
Erwerb
Eigentums
Grundstück
Bestellung
Erbbaurechts
beenden
so
obliegt
Verfahren
sachenrechtlichen
Bereinigung
fördern
.
entspricht
Anordnung
Moratoriumszinses
Nutzer
verfolgten
Zweck
Anlass
geben
seinerseits
Verfahren
sachenrechtlichen
Bereinigung
verzögern
Ankauf
Erbbaurechtsbestellung
ergebenden
Zahlungspflichten
vermeiden
aufzuschieben
BT-Drucks
.
S.
.
4
.
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
ist
unbegründet
.
Anspruch
Moratoriumszins
galt
1
.
Januar
regelmäßige
Verjährungsfrist
Jahren
§
.
Senat
.
17
.
Juni
.
Verjährungsfrist
war
Zeitpunkt
Klageerhebung
Juli
Zeitraum
abgelaufen
Kläger
Zahlung
verlangt
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
nur
insoweit
Endentscheidung
reif
Grund
Klage
geht
.
Entscheidung
Höhe
Anspruchs
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
fehlenden
Feststellungen
nachholen
kann
Abs.
Abs.
Satz
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
26.01.2006