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556 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
1
.
Februar
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
verlangen
Beklagten
Schadensersatz
Hauskauf
stützen
arglistig
verschwiegene
Feuchtigkeitsmängel
.
Beklagten
waren
Eigentümer
Haus
bebauten
Grundstücks
.
bewohnten
Erdgeschosswohnung
Hauses
selbst
vermieteten
anschließend
1
.
Oktober
30
Juli
.
März
rügten
Mieter
Mieterschutzverein
Wohnzimmer
Arbeitszimmer
Feuchtigkeit
gebildet
hätten
.
folgte
wechselseitige
Korrespondenz
Mieterschutzverein
.
Beklagte
führte
Maßnahmen
Schadensbehebung
.
Vertrag
21
.
Dezember
erwarben
Kläger
Hausgrundstück
Preis
Beklagten
Ausschluss
Haftung
offene
verborgene
Sachmängel
.
Landgericht
hat
zunächst
Ersatz
geschätzter
Sanierungskosten
netto
gerichtete
Klage
Vernehmung
beurkundenden
Notars
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
haben
Kläger
Klage
erweitert
verlangen
nunmehr
Ersatz
Kosten
Wärmedämmung
netto
Schimmelsanierung
netto
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Anhörung
Parteien
zurückgewiesen
.
Revision
hat
Oberlandesgericht
zugelassen
.
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
.
II
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
sei
zwar
Sachmangel
Gestalt
Feuchtigkeitsschäden
Wohnzimmer
konstruktiv
bedingten
Wärmedämmungsmängeln
auszugehen
.
fehle
jedoch
Nachweis
Kenntnis
Beklagten
Mangel
.
Hinblick
Zeit
Beklagten
Objekt
selbst
bewohnt
hätten
sei
widerlegen
Feuchtigkeit
gezeigt
habe
.
gegenteilige
Behauptung
hätten
Kläger
Beweis
angetreten
so
Vernehmung
Beklagten
benannten
Gegenzeugen
ankomme
.
Beklagten
falschen
Lüftungsverhalten
ausgegangen
seien
Ursache
Auszug
Mieter
Beklagten
durchgeführten
Maßnahmen
beseitigt
gehalten
hätten
sei
auch
Korrespondenz
Mieterschutzverein
widerlegen
.
.
angefochtene
Urteil
ist
§
Abs.
aufzuheben
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Kläger
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
Beweisantritt
Kläger
übersehen
hat
.
Kläger
haben
Berufungsschrift
behauptet
sei
ausgeschlossen
Zeit
Beklagten
selbst
Objekt
bewohnt
hätten
Feuchtigkeitsschäden
aufgetreten
seien
.
Beweis
Tatsache
haben
sachverständige
Zeugnis
selbstständigen
Beweisverfahren
tätigen
Gutachters
Privatgutachters
bezogen
Einholung
weiteren
Sachverständigengutachtens
beantragt
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Beklagten
sei
widerlegen
Feuchtigkeit
Schimmelbildung
Besitzzeit
aufgetreten
seien
.
fehle
insoweit
Beweisantritt
Kläger
so
Vernehmung
Beklagten
benannten
Gegenzeugen
ankomme
.
Übergehen
Beweisantritts
ist
rechtsfehlerhaft
Kläger
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
Prozessgrundrecht
soll
sicherstellen
Entscheidung
frei
Verfahrensfehlern
ergeht
Grund
unterlassenen
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
.
Sinne
gebietet
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Grundsätzen
Zivilprozessordnung
Berücksichtigung
erheblicher
Beweisanträge
.
Nichtberücksichtigung
Fachgerichten
erheblich
angesehenen
Beweisangebots
verstößt
dann
Art
.
Abs.
GG
Prozessrecht
Stütze
mehr
findet
BVerfG
;
.
ist
hier
auszugehen
.
Beweisangebot
war
erheblich
.
Sofern
bereits
Zeit
Beklagten
selbst
Objekt
bewohnten
Feuchtigkeitsschäden
aufgetreten
wären
hätten
Beklagten
Baumangel
ausgehen
müssen
hätten
Mietern
bemängelte
Feuchtigkeit
falsches
Wohnverhalten
zurückführen
können
.
Beweisantritt
genügte
auch
Anforderungen
Substantiierung
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
genügt
Partei
Substantiierungspflichten
vorgetragenen
Tatsachen
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
begründen
Senat
Beschluss
2
.
April
;
Beschluss
12
.
Juni
.
ist
unerheblich
wahrscheinlich
Darstellung
ist
eigenem
Wissen
Schlussfolgerung
Indizien
beruht
.
Kläger
waren
eigener
Wahrnehmung
Schlussfolgerungen
angewiesen
.
waren
Übrigen
Hand
weisen
schon
kurz
Übergabe
Immobilie
Kläger
Schäden
auftraten
Feststellungen
Berufungsgerichts
zuvor
Mietern
gerügten
Schäden
vergleichbar
waren
.
Übergehen
Beweisantrags
stand
auch
Prozessordnung
Einklang
Kläger
Beweis
gestellte
Behauptung
erstmals
Berufungsinstanz
aufgestellt
haben
.
Berufungsgericht
ist
Urteil
neuen
Sachvortrag
inhaltlich
eingegangen
hat
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Voraussetzungen
§
überhaupt
vorlagen
vorherige
Anhörung
Parteien
erfordert
hätte
bedarf
Entscheidung
Revisionsgericht
Zulassung
Vorbringens
gebunden
ist
Senat
Beschluss
22
.
Januar
.
weiteren
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
greifen
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.07.2009
Entscheidung
I-22