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1873 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Dezember
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Schadensersatzanspruch
Käufers
besteht
Höhe
Mängelbeseitigung
erforderlichen
Kosten
mangelbehaftete
Grundstück
Abtretung
Anspruchs
veräußert
hat
Bestätigung
Senat
Urteil
15
.
Juni
Abgrenzung
Senat
Urteil
4
.
Mai
.
§
Abs.
Kläger
Lage
war
einseitige
Erledigungserklärung
bereits
erstinstanzlichen
Gericht
abzugeben
schließt
Erklärung
verbundene
Umstellung
Feststellungsantrag
Berufungsinstanz
.
Allerdings
kommt
Fall
Anwendung
§
Abs.
Betracht
.
steht
erstinstanzliche
Gericht
versäumt
hat
Notwendigkeit
Antragsumstellung
hinzuweisen
.
Urteil
11
.
Dezember
OLG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Kläger
wird
genannte
Urteil
Zurückweisung
weitergehenden
Anschlussrevision
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsantrag
Kläger
zurückgewiesen
worden
ist
.
wird
festgestellt
Rechtsstreit
Hauptsache
Höhe
erledigt
ist
.
Kosten
ersten
Instanz
tragen
Beklagte
%
Kläger
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Beklagte
%
Kläger
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
Beklagten
%
Klägern
%
auferlegt
.
Richter
Tatbestand
:
Kläger
erwarben
notariellem
Kaufvertrag
21
.
April
Beklagten
Preis
Höhe
Hausgrundstück
Ausschluss
Haftung
Sachmängel
.
Kläger
Haus
1
.
Mai
betreten
durften
stellten
Feuchtigkeitsschäden
Erdgeschoss
Sturmschaden
Dachgeschoss
.
12
.
Mai
fand
Ortstermin
Parteien
Zeugen
.
Grundlage
Kostenvorermittlung
Putzerneuerung
Küche
Betrag
ca.
netto
auswies
beauftragte
Beklagte
später
insolvent
gewordene
Firma
GmbH
Ausführung
entsprechender
Arbeiten
.
22
.
Mai
wandten
Kläger
anwaltlichem
Schreiben
Beklagte
tätigen
Zeugen
folgendem
Inhalt
:
würden
kurze
Bestätigung
hier
gerne
auch
Verkäuferin
bitten
Ursachen
Feuchteschäden
Erdgeschoss
entstandenen
Schäden
fachgerecht
beseitigen
lässt
.
Gleiches
gilt
Sturmschaden
Obergeschoss
.
Verkäuferin
ergebenden
Gewährleistungsansprüche
bezüglich
vorgenannten
Maßnahmen
werden
Mandanten
abgetreten
Abtretung
annehmen
.
25
.
Mai
erhielt
anwaltliche
Vertreter
Kläger
Schreiben
Zeugen
angebrachten
Vermerk
:
Akzeptiert
:
Leverkusen
Unterschrift
Beklagten
.
Kläger
Kostenvorermittlung
GmbH
ständig
hielten
setzten
Beklagten
Schreiben
2
.
Juni
Nachfrist
fachgerechten
Ausführung
erforderlichen
Arbeiten
.
Beklagte
lehnte
weitere
B.
Arbeiten
vorzunehmen
.
GmbH
durchgeführten
Klage
verlangen
Kläger
Grundstück
Rechtsstreits
veräußert
haben
Mängelbeseitigungskosten
Höhe
netto
.
Ferner
haben
Feststellung
beantragt
Beklagte
verpflichtet
ist
höhere
Sanierungskosten
insbesondere
Mehrwertsteuer
ersetzen
Zuge
Arbeiten
Schadensersatz
begehrt
werde
anfallen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Oberlandesgericht
hat
Klägern
Rechtsstreit
Berufungsinstanz
Betrages
Untersuchungskosten
erledigt
erklärt
haben
Zurückweisung
weitergehenden
Berufungen
Parteien
insgesamt
Zinsen
zuerkannt
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
erreichen
.
Kläger
verfolgen
Anschlussrevision
Berufungsrechtszug
erfolglos
gebliebenen
Anträge
weiter
.
Parteien
beantragen
Zurückweisung
gegnerischen
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
haben
Kläger
Vereinbarung
22./25
.
Mai
Beklagte
Anspruch
Schadensersatz
gemäß
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Höhe
insgesamt
.
Beklagte
Kläger
geforderte
Bestätigung
akzeptiert
habe
habe
wirksam
Beseitigung
Schäden
verpflichtet
.
beanspruchen
könnten
Kläger
Kosten
Beseitigung
Sachverständigen
selbständigen
Beweisverfahren
festgestellten
Defekte
wässerungssystem
Abschluss
Vereinbarung
noch
allseits
unbekannt
gewesen
seien
.
Schaden
könnten
Kläger
Höhe
Aufwendungen
berechnen
vertragsgemäßen
Erfüllung
Verpflichtung
erforderlich
seien
.
komme
Kläger
Grundstück
Durchführung
Mangelbeseitigung
Abtretung
Schadensersatzanspruches
veräußert
hätten
.
Kläger
Schäden
Veräußerung
Grundstücks
mehr
Vermehrung
Vermögens
beseitigen
lassen
könnten
entsprechende
Absprachen
Erwerbern
Substanz
vorgetragen
seien
scheide
beantragte
Feststellung
weitergehender
Schäden
.
Kläger
Berufung
Abweisung
Schadensposition
Prüfung
Putzaufbaus
Putzuntergrundes
Untersuchungskosten
Höhe
insgesamt
netto
beanstandeten
nunmehr
Rechtsstreit
Hauptsache
Höhe
erledigt
erklären
wollten
könne
dahinstehen
Berufung
überhaupt
zulässig
sei
.
Jedenfalls
habe
Klägern
oblegen
Schaden
letzten
mündlichen
Verhandlung
ersten
Instanz
geltend
gemachten
Positionen
überprüfen
.
Untersuchungskosten
habe
Landgericht
Recht
Verlaufe
Rechtsstreits
entfallen
abgewiesen
.
II
.
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Anschlussrevision
Kläger
führt
Aufhebung
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Berufungsgericht
Antrag
Feststellung
Erledigung
Hauptsache
Höhe
Betrages
abgewiesen
hat
.
Revision
Beklagten
:
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
Beklagten
Ergebnis
stand
.
1
.
Beklagte
Klägern
Grunde
Schadensersatz
haftet
beruht
Auffassung
Berufungsgerichts
allerdings
Verletzung
Pflichten
Schuldversprechen
Sinne
Verbindung
§
Abs.
Satz
.
Vielmehr
können
Kläger
Schadensersatz
gemäß
§
Nr.
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
verlangen
.
Parteien
22./25
.
Mai
gekommene
Vereinbarung
ist
rechtlich
abstraktes
Schuldversprechen
Sinne
§
lediglich
deklaratorisches
Anerkenntnis
qualifizieren
.
abstraktes
Schuldversprechen
Schuldanerkenntnis
Sinne
§
§
soll
unabhängig
bestehenden
Schuldverhältnis
neue
selbständige
Verpflichtung
geschaffen
werden
.
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zweifel
ausgegangen
werden
Schuldgrund
ausdrücklich
hingewiesen
wird
vgl.
Urteil
26
.
Februar
.
Angabe
Schuldgrundes
spricht
entscheidend
Vorliegen
so
genannten
deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses
bereits
bestehende
Schuld
bestätigt
werden
soll
.
Anerkennende
ist
Fall
regelmäßig
Berufung
Einwendungen
Geltendmachung
sämtlicher
Einreden
ausgeschlossen
Abgabe
Erklärung
bekannt
waren
rechnete
Urteil
24
.
März
;
Senat
Urteil
30
.
Mai
.
.
Vorliegend
stellt
Vereinbarung
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
.
Inhaltlich
ging
Beseitigung
Feuchtigkeitsschäden
Kläger
Abschluss
Kaufvertrages
festgestellt
hatten
Beseitigung
Gegenstand
Ortsbesichtigung
Gespräche
Parteien
waren
.
Erkennbares
Ziel
Vereinbarung
war
Verpflichtung
Beklagten
Beseitigung
diskutierten
Feuchtigkeitsschäden
Ungewissheit
entziehen
Pflicht
Beklagten
Mängelbeseitigung
festzulegen
so
Rechtsstreit
Anspruch
vermeiden
.
schließt
Annahme
Schuldgrund
losgelösten
abstrakten
Schuldversprechens
Sinne
§
.
Beklagte
war
gemäß
§
Abs.
verpflichtet
Feuchtigkeitsschäden
verkauften
Objekt
beseitigen
.
Kaufvertrag
enthaltenen
Zeitpunkt
Abschlusses
Vereinbarung
bekannten
kann
Anerkenntnisses
berufen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fristsetzung
Mängel
ordnungsgemäß
beseitigt
hat
ist
Klägern
gemäß
§
Nr.
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
Schadensersatz
verpflichtet
.
2
.
Ergebnis
rechtlich
beanstanden
ist
auch
Annahme
Klägern
sei
ersatzfähiger
Schaden
Höhe
entstanden
.
Berufungsgericht
Höhe
zuerkannten
Mängelbeseitigungskosten
Feuchtigkeitsschaden
beziehen
Beseitigung
Beklagte
Anerkenntnisses
verpflichtet
war
wird
auch
Revision
Zweifel
gezogen
.
Mängelbeseitigung
voraussichtlich
erforderlichen
Kosten
können
Klägern
Rahmen
so
genannten
kleinen
Schadensersatzes
Schaden
geltend
gemacht
werden
unerheblich
ist
Mangel
tatsächlich
beseitigt
wird
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
.
Kläger
zwischenzeitlich
Hausgrundstück
Abtretung
Schadensersatzanspruchs
veräußert
haben
schließt
Schadensersatzanspruch
.
steht
anders
Berufungsgericht
meint
Rechtsprechung
Senats
Beschädigung
Hausgrundstücks
Schaden
dann
mehr
fiktiv
Höhe
Reparaturkosten
abgerechnet
werden
kann
Grundstück
Reparatur
veräußert
auch
Schadensersatzanspruch
Erwerber
abgetreten
worden
ist
Senat
Urteil
4
.
Mai
teilweiser
Aufgabe
Urteils
2
.
Oktober
.
genannten
Urteil
4
.
Mai
ging
deliktische
Schadensersatzansprüche
gemäß
§
Abs.
§
Zusammenhang
Beschädigung
Grundstücks
.
Begründung
Ausschlusses
Geldanspruchs
gemäß
§
Satz
aF
§
Abs.
Falle
Veräußerung
Abtretung
Schadensersatzanspruchs
Erwerber
hat
Senat
hingewiesen
auch
Geldanspruch
besondere
Form
Naturalersatzanspruches
§
Satz
aF
§
Abs.
darstellt
voraussetzt
Naturalrestitution
noch
möglich
ist
.
Ist
aber
Naturalrestitution
Veräußerung
-9-
ausgeschlossen
kann
Geschädigte
Konzeption
Gesetzes
lediglich
noch
Kompensation
Schadens
gemäß
§
Abs.
verlangen
.
Senat
bereits
entschieden
hat
findet
Rechtsprechung
jedoch
Anwendung
Käufer
hier
kaufrechtlichen
Schadensersatzanspruch
gemäß
§
Nr.
§
Abs.
Mangels
geltend
macht
Urteil
15
.
Juni
.
.
Schadensersatzanspruch
Leistung
scheidet
Naturalrestitution
Erfüllung
vertraglichen
Leistung
herbeigeführt
würde
Besteller
Abs.
ausdrücklich
geregelt
ist
gerade
mehr
verlangen
kann
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
.
.
Anspruch
ist
Anfang
nur
Geld
gerichtet
.
findet
Vorschrift
§
Geschädigten
Anspruch
Naturalrestitution
einräumt
lediglich
besondere
Form
Herstellungsanspruchs
gemäß
§
Abs.
Zahlungsanspruch
vorsieht
Anwendung
vgl.
grundlegend
Urteil
6
November
88
;
Urteil
22
Juli
werkvertraglichen
Schadensersatzanspruch
.
ansonsten
erforderlichen
Abgrenzung
Entschädigung
§
Abs.
Schadensersatzanspruch
§
bedarf
.
Ebenso
Werkvertragsrecht
besteht
auch
Kaufvertragsrecht
Schadensersatzanspruch
Käufers
Höhe
Mängelbeseitigung
erforderlichen
Kosten
mangelbehaftete
Grundstück
Abtretung
Anspruchs
veräußert
hat
.
Anschlussrevision
Kläger
:
Anschlussrevision
Kläger
hat
Erfolg
Berufungsrechtszug
beantragte
Feststellung
Erledigung
Rechtsstreits
Betrages
geht
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Auffassung
Kläger
beruht
Aberkennung
Zahlungsanspruchs
Höhe
weiterer
3.147,90
Kosten
Erneuerung
Dachentwässerung
Rechtsfehlern
.
Auslegung
Vereinbarung
22./25
.
Mai
ist
Rahmen
revisionsrechtlich
nur
beschränkt
möglichen
Überprüfung
vgl.
nur
Senat
Urteil
27
.
Juni
.
beanstanden
.
Klägern
Art
.
Abs.
GG
gestützte
Verfahrensrüge
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
Satz
.
2
.
Rechtsfehler
lässt
auch
Beurteilung
Berufungsgerichts
erkennen
Kläger
könnten
Feststellung
Haftung
Beklagten
weitergehender
Schäden
verlangen
.
Insoweit
fehlt
bereits
Feststellungsklage
§
Abs.
erforderlichen
Feststellungsinteresse
.
ist
ersichtlich
Klägern
weiterer
Schaden
entstehen
kann
.
Zwar
kommt
Feststellungsinteresse
hier
gegebenen
Schadensabrechnung
voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten
insbesondere
Hinblick
Umsatzsteuer
Betracht
;
kann
Geschädigter
erst
dann
geltend
machen
Mängelbeseitigung
tatsächlich
durchführen
lässt
vgl.
Urteil
22
Juli
.
.
Entsprechendes
gilt
nachteile
eventueller
Preissteigerungen
Zuge
Arbeiten
auftretender
weiterer
Entsorgungskosten
.
Kläger
Feststellungen
Berufungsgerichts
aber
Erwerbern
Grundstücks
Beseitigung
Mängel
verpflichtet
sind
können
künftig
zugesprochenen
voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten
gehenden
Schäden
mehr
entstehen
.
3
.
Erfolg
hat
Anschlussrevision
allerdings
insoweit
wendet
Berufungsgericht
Berufungsinstanz
erstmalig
gestellten
Antrag
Feststellung
Erledigung
Hauptsache
Höhe
Betrages
Untersuchungskosten
stattgegeben
hat
.
Berufungsgericht
angedeuteten
näher
begründeten
Zweifel
Berufung
Kläger
Hinblick
Antrag
zulässig
ist
sind
unbegründet
.
Zwar
setzt
Senat
prüfende
§
Abs.
Satz
Zulässigkeit
Berufung
Beschwer
Rechtsmittelklägers
erstrebt
Beschwer
Rechtsmittel
beseitigen
.
vorinstanzliche
Begehren
muss
also
zumindest
teilweise
weiterverfolgt
werden
darf
ausschließlich
neuer
Anspruch
geltend
gemacht
werden
Beschluss
16
.
September
IX
ZR
.
.
Voraussetzung
ist
hier
aber
bereits
erfüllt
Kläger
Berufung
Landgericht
aberkannten
Zahlungsanspruch
Höhe
weiterverfolgt
ausschließlich
neuen
Anspruch
geltend
gemacht
haben
.
Zustimmung
Beklagten
einseitig
gebliebene
teilweise
Erledigungserklärung
Kläger
hat
Veränderung
Streitgegenstandes
geführt
.
enthält
Antrag
bisherigen
Zahlungsantrags
Höhe
Teilbetrages
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
vgl.
sogenannten
Klageänderungstheorie
nur
Beschluss
22
.
Juni
.
Begründung
Berufungsgericht
neuen
Klageantrag
abgewiesen
hat
ist
rechtsfehlerhaft
.
ist
zulässig
auch
Sache
begründet
.
Zutreffend
ist
allerdings
Erstattungsfähigkeit
Gutachten
selbständigen
Beweisverfahren
beauftragten
Sachverständigen
aufgeführten
Untersuchungskosten
schon
rend
Rechtsstreits
Landgericht
entfallen
ist
Maßnahmen
Zusammenhang
Einholung
weiteren
Gutachtens
durchgeführt
worden
waren
.
Kläger
halb
jedenfalls
objektiv
Lage
waren
Erledigungserklärung
bereits
erster
Instanz
abzugeben
mag
anteiligen
Kostenbelastung
gemäß
Abs.
führen
siehe
.
schließt
Abgabe
Erklärung
Umstellung
Feststellungsantrag
Berufungsinstanz
aber
.
Ebenso
Erledigung
Hauptsache
Revisionsverfahren
erklärt
werden
kann
materielle
Erledigung
schon
Einlegung
Berufung
eingetreten
ist
Erklärung
schon
Berufungsverfahren
hätte
abgegeben
werden
können
Urteil
8
.
Februar
IVa
ist
Kläger
grundsätzlich
möglich
Berufungsinstanz
Rechtsstreit
teilweise
erledigt
erklären
schon
ersten
Instanz
möglich
war
vgl.
auch
allgemein
zeitliche
Grenze
Abgabe
Erledigungserklärung
4
.
Aufl
.
.
.
Zulässigkeit
neuen
Antrags
Kläger
hängt
auch
Landgericht
Kläger
hätte
hinweisen
müssen
Klage
Höhe
Betrages
Sachverständigen
durchgeführten
Maßnahmen
unbegründet
geworden
ist
.
Übergang
ursprünglichen
Sachantrag
Erledigungserklärung
handelt
privilegierte
Klageänderung
§
Nr.
Urteil
7
.
Juni
.
Fällen
§
Nr.
kommt
§
besondere
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Klageänderung
Berufungsinstanz
normiert
vorneherein
Anwendung
vgl.
Senat
Urteil
19
.
März
.
.
Feststellungsantrag
ist
auch
Sache
begründet
.
kann
Senat
selbst
entscheiden
insoweit
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
bedarf
§
Abs.
.
hier
Kläger
Klage
teilweise
erledigt
erklärt
hat
ist
prüfen
Klage
geltend
gemachten
Ereignis
zulässig
begründet
war
Ereignis
erledigt
ist
also
unzulässig
unbegründet
geworden
ist
.
Sind
Voraussetzungen
erfüllt
ist
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
;
andernfalls
ist
Klage
abzuweisen
Urteil
22
.
April
.
Berücksichtigung
Grundsätze
ist
Klägern
beantragte
Feststellung
Erledigung
auszusprechen
.
Gutachten
Sachverständigen
enthaltenen
Untersuchungskosten
Höhe
insgesamt
gehörten
Zeitpunkt
Klageerhebung
Beklagten
Schadensersatz
geschuldeten
Mängelbeseitigungskosten
.
entsprechende
Zahlung
gerichtete
Klage
Kläger
war
zunächst
zulässig
auch
begründet
.
ist
erst
Verlaufe
Rechtsstreits
Höhe
genannten
Kosten
unbegründet
geworden
Landgericht
beauftragte
Sachverständige
nahmen
durchgeführt
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Kläger
Anschlussrevision
Erfolg
haben
sind
gemäß
Abs.
anteiligen
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Revisionsverfahren
aufzuerlegen
.
obsiegen
Antrag
Feststellung
Erledigung
Höhe
Teilbetrages
nur
neuen
Antrags
Berufungsinstanz
.
Neues
Vorbringen
Sinne
Vorschrift
kann
auch
privilegierte
Klageänderung
darstellen
vgl.
Zöller/Herget
31
.
Aufl
.
.
13
;
MüKoZPO/Schulz
4
.
Aufl
.
.
.
Kläger
wären
gewissenhaften
Prozessführung
bereits
ersten
Rechtszug
Abgabe
Erledigungserklärung
Stande
gewesen
.
Berufungsgericht
auch
Zusammenhang
zutreffend
ausführt
hätten
geltend
gemachten
Schaden
letzten
mündlichen
Verhandlung
Positionen
überprüfen
Antragstellung
entsprechend
anpassen
müssen
.
unterblieben
ist
haben
Rechtsmittelinstanzen
zusätzliche
Kosten
verursacht
.
Anwendbarkeit
§
Abs.
steht
erstinstanzliche
Gericht
versäumt
hat
Notwendigkeit
Antragsumstellung
hinzuweisen
vgl.
OLG
;
7
.
Aufl
.
.
MüKoZPO/Schulz
4
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
hat
Kostengerechtigkeit
Ziel
soll
zugleich
Prozessverschleppung
entgegenwirken
MüKoZPO/Schulz
4
.
Aufl
.
.
.
Grundgedanke
greift
aber
bereits
dann
gewissenhaften
Prozessführung
Rechtsmittelinstanz
obsiegenden
Partei
zusätzlichen
Kosten
angefallen
wären
.
kann
dahinstehen
Landgericht
Kläger
hätte
hinweisen
müssen
Klage
Höhe
Untersuchungskosten
nachträglich
unbegründet
geworden
ist
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.12.2014