NAMEN Verkündet : 11 . Dezember Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Schadensersatzanspruch Käufers besteht Höhe Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten mangelbehaftete Grundstück Abtretung Anspruchs veräußert hat Bestätigung Senat Urteil 15 . Juni Abgrenzung Senat Urteil 4 . Mai . § Abs. Kläger Lage war einseitige Erledigungserklärung bereits erstinstanzlichen Gericht abzugeben schließt Erklärung verbundene Umstellung Feststellungsantrag Berufungsinstanz . Allerdings kommt Fall Anwendung § Abs. Betracht . steht erstinstanzliche Gericht versäumt hat Notwendigkeit Antragsumstellung hinzuweisen . Urteil 11 . Dezember OLG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Dezember wird zurückgewiesen . Anschlussrevision Kläger wird genannte Urteil Zurückweisung weitergehenden Anschlussrevision Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsantrag Kläger zurückgewiesen worden ist . wird festgestellt Rechtsstreit Hauptsache Höhe € erledigt ist . Kosten ersten Instanz tragen Beklagte % Kläger % . Kosten Berufungsverfahrens tragen Beklagte % Kläger % . Kosten Revisionsverfahrens werden Beklagten % Klägern % auferlegt . Richter Tatbestand : Kläger erwarben notariellem Kaufvertrag 21 . April Beklagten Preis Höhe € Hausgrundstück Ausschluss Haftung Sachmängel . Kläger Haus 1 . Mai betreten durften stellten Feuchtigkeitsschäden Erdgeschoss Sturmschaden Dachgeschoss . 12 . Mai fand Ortstermin Parteien Zeugen . Grundlage Kostenvorermittlung Putzerneuerung Küche Betrag ca. € netto auswies beauftragte Beklagte später insolvent gewordene Firma GmbH Ausführung entsprechender Arbeiten . 22 . Mai wandten Kläger anwaltlichem Schreiben Beklagte tätigen Zeugen folgendem Inhalt : würden kurze Bestätigung hier gerne auch Verkäuferin bitten Ursachen Feuchteschäden Erdgeschoss entstandenen Schäden fachgerecht beseitigen lässt . Gleiches gilt Sturmschaden Obergeschoss . Verkäuferin ergebenden Gewährleistungsansprüche bezüglich vorgenannten Maßnahmen werden Mandanten abgetreten Abtretung annehmen . 25 . Mai erhielt anwaltliche Vertreter Kläger Schreiben Zeugen angebrachten Vermerk : Akzeptiert : Leverkusen Unterschrift Beklagten . Kläger Kostenvorermittlung GmbH ständig hielten setzten Beklagten Schreiben 2 . Juni Nachfrist fachgerechten Ausführung erforderlichen Arbeiten . Beklagte lehnte weitere B. Arbeiten vorzunehmen . GmbH durchgeführten Klage verlangen Kläger Grundstück Rechtsstreits veräußert haben Mängelbeseitigungskosten Höhe € netto . Ferner haben Feststellung beantragt Beklagte verpflichtet ist höhere Sanierungskosten insbesondere Mehrwertsteuer ersetzen Zuge Arbeiten Schadensersatz begehrt werde anfallen . Landgericht hat Beklagte Abweisung Klage Übrigen Zahlung € Zinsen verurteilt . Oberlandesgericht hat Klägern Rechtsstreit Berufungsinstanz Betrages € Untersuchungskosten erledigt erklärt haben Zurückweisung weitergehenden Berufungen Parteien insgesamt € Zinsen zuerkannt . Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte Beklagte vollständige Abweisung Klage erreichen . Kläger verfolgen Anschlussrevision Berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen Anträge weiter . Parteien beantragen Zurückweisung gegnerischen Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts haben Kläger Vereinbarung 22./25 . Mai Beklagte Anspruch Schadensersatz gemäß § § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz § Abs. Höhe insgesamt . Beklagte Kläger geforderte Bestätigung akzeptiert habe habe wirksam Beseitigung Schäden verpflichtet . beanspruchen könnten Kläger Kosten Beseitigung Sachverständigen selbständigen Beweisverfahren festgestellten Defekte wässerungssystem Abschluss Vereinbarung noch allseits unbekannt gewesen seien . Schaden könnten Kläger Höhe Aufwendungen berechnen vertragsgemäßen Erfüllung Verpflichtung erforderlich seien . komme Kläger Grundstück Durchführung Mangelbeseitigung Abtretung Schadensersatzanspruches veräußert hätten . Kläger Schäden Veräußerung Grundstücks mehr Vermehrung Vermögens beseitigen lassen könnten entsprechende Absprachen Erwerbern Substanz vorgetragen seien scheide beantragte Feststellung weitergehender Schäden . Kläger Berufung Abweisung Schadensposition Prüfung Putzaufbaus Putzuntergrundes Untersuchungskosten Höhe insgesamt € netto beanstandeten nunmehr Rechtsstreit Hauptsache Höhe erledigt erklären wollten könne dahinstehen Berufung überhaupt zulässig sei . Jedenfalls habe Klägern oblegen Schaden letzten mündlichen Verhandlung ersten Instanz geltend gemachten Positionen überprüfen . Untersuchungskosten habe Landgericht Recht Verlaufe Rechtsstreits entfallen abgewiesen . II . Revision Beklagten ist unbegründet . Anschlussrevision Kläger führt Aufhebung Abänderung angefochtenen Urteils Berufungsgericht Antrag Feststellung Erledigung Hauptsache Höhe Betrages € abgewiesen hat . Revision Beklagten : Berufungsurteil hält Angriffen Revision Beklagten Ergebnis stand . 1 . Beklagte Klägern Grunde Schadensersatz haftet beruht Auffassung Berufungsgerichts allerdings Verletzung Pflichten Schuldversprechen Sinne Verbindung § Abs. Satz . Vielmehr können Kläger Schadensersatz gemäß § Nr. Verbindung § Abs. § Abs. verlangen . Parteien 22./25 . Mai gekommene Vereinbarung ist rechtlich abstraktes Schuldversprechen Sinne § lediglich deklaratorisches Anerkenntnis qualifizieren . abstraktes Schuldversprechen Schuldanerkenntnis Sinne § § soll unabhängig bestehenden Schuldverhältnis neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden . kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zweifel ausgegangen werden Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird vgl. Urteil 26 . Februar . Angabe Schuldgrundes spricht entscheidend Vorliegen so genannten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll . Anerkennende ist Fall regelmäßig Berufung Einwendungen Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen Abgabe Erklärung bekannt waren rechnete Urteil 24 . März ; Senat Urteil 30 . Mai . . Vorliegend stellt Vereinbarung deklaratorisches Schuldanerkenntnis . Inhaltlich ging Beseitigung Feuchtigkeitsschäden Kläger Abschluss Kaufvertrages festgestellt hatten Beseitigung Gegenstand Ortsbesichtigung Gespräche Parteien waren . Erkennbares Ziel Vereinbarung war Verpflichtung Beklagten Beseitigung diskutierten Feuchtigkeitsschäden Ungewissheit entziehen Pflicht Beklagten Mängelbeseitigung festzulegen so Rechtsstreit Anspruch vermeiden . schließt Annahme Schuldgrund losgelösten abstrakten Schuldversprechens Sinne § . Beklagte war gemäß § Abs. verpflichtet Feuchtigkeitsschäden verkauften Objekt beseitigen . Kaufvertrag enthaltenen Zeitpunkt Abschlusses Vereinbarung bekannten kann Anerkenntnisses berufen . Feststellungen Berufungsgerichts Fristsetzung Mängel ordnungsgemäß beseitigt hat ist Klägern gemäß § Nr. Verbindung § Abs. § Abs. Schadensersatz verpflichtet . 2 . Ergebnis rechtlich beanstanden ist auch Annahme Klägern sei ersatzfähiger Schaden Höhe entstanden . Berufungsgericht Höhe zuerkannten Mängelbeseitigungskosten Feuchtigkeitsschaden beziehen Beseitigung Beklagte Anerkenntnisses verpflichtet war wird auch Revision Zweifel gezogen . Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten können Klägern Rahmen so genannten kleinen Schadensersatzes Schaden geltend gemacht werden unerheblich ist Mangel tatsächlich beseitigt wird vgl. Senat Urteil 4 . April . . Kläger zwischenzeitlich Hausgrundstück Abtretung Schadensersatzanspruchs veräußert haben schließt Schadensersatzanspruch . steht anders Berufungsgericht meint Rechtsprechung Senats Beschädigung Hausgrundstücks Schaden dann mehr fiktiv Höhe Reparaturkosten abgerechnet werden kann Grundstück Reparatur veräußert auch Schadensersatzanspruch Erwerber abgetreten worden ist Senat Urteil 4 . Mai teilweiser Aufgabe Urteils 2 . Oktober . genannten Urteil 4 . Mai ging deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § Abs. § Zusammenhang Beschädigung Grundstücks . Begründung Ausschlusses Geldanspruchs gemäß § Satz aF § Abs. Falle Veräußerung Abtretung Schadensersatzanspruchs Erwerber hat Senat hingewiesen auch Geldanspruch besondere Form Naturalersatzanspruches § Satz aF § Abs. darstellt voraussetzt Naturalrestitution noch möglich ist . Ist aber Naturalrestitution Veräußerung -9- ausgeschlossen kann Geschädigte Konzeption Gesetzes lediglich noch Kompensation Schadens gemäß § Abs. verlangen . Senat bereits entschieden hat findet Rechtsprechung jedoch Anwendung Käufer hier kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § Nr. § Abs. Mangels geltend macht Urteil 15 . Juni . . Schadensersatzanspruch Leistung scheidet Naturalrestitution Erfüllung vertraglichen Leistung herbeigeführt würde Besteller Abs. ausdrücklich geregelt ist gerade mehr verlangen kann vgl. Urteil 11 . Oktober . . Anspruch ist Anfang nur Geld gerichtet . findet Vorschrift § Geschädigten Anspruch Naturalrestitution einräumt lediglich besondere Form Herstellungsanspruchs gemäß § Abs. Zahlungsanspruch vorsieht Anwendung vgl. grundlegend Urteil 6 November 88 ; Urteil 22 Juli werkvertraglichen Schadensersatzanspruch . ansonsten erforderlichen Abgrenzung Entschädigung § Abs. Schadensersatzanspruch § bedarf . Ebenso Werkvertragsrecht besteht auch Kaufvertragsrecht Schadensersatzanspruch Käufers Höhe Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten mangelbehaftete Grundstück Abtretung Anspruchs veräußert hat . Anschlussrevision Kläger : Anschlussrevision Kläger hat Erfolg Berufungsrechtszug beantragte Feststellung Erledigung Rechtsstreits Betrages € geht . Übrigen ist unbegründet . 1 . Auffassung Kläger beruht Aberkennung Zahlungsanspruchs Höhe weiterer 3.147,90 € Kosten Erneuerung Dachentwässerung Rechtsfehlern . Auslegung Vereinbarung 22./25 . Mai ist Rahmen revisionsrechtlich nur beschränkt möglichen Überprüfung vgl. nur Senat Urteil 27 . Juni . beanstanden . Klägern Art . Abs. GG gestützte Verfahrensrüge hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § Satz . 2 . Rechtsfehler lässt auch Beurteilung Berufungsgerichts erkennen Kläger könnten Feststellung Haftung Beklagten weitergehender Schäden verlangen . Insoweit fehlt bereits Feststellungsklage § Abs. erforderlichen Feststellungsinteresse . ist ersichtlich Klägern weiterer Schaden entstehen kann . Zwar kommt Feststellungsinteresse hier gegebenen Schadensabrechnung voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten insbesondere Hinblick Umsatzsteuer Betracht ; kann Geschädigter erst dann geltend machen Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen lässt vgl. Urteil 22 Juli . . Entsprechendes gilt nachteile eventueller Preissteigerungen Zuge Arbeiten auftretender weiterer Entsorgungskosten . Kläger Feststellungen Berufungsgerichts aber Erwerbern Grundstücks Beseitigung Mängel verpflichtet sind können künftig zugesprochenen voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten gehenden Schäden mehr entstehen . 3 . Erfolg hat Anschlussrevision allerdings insoweit wendet Berufungsgericht Berufungsinstanz erstmalig gestellten Antrag Feststellung Erledigung Hauptsache Höhe Betrages € Untersuchungskosten stattgegeben hat . Berufungsgericht angedeuteten näher begründeten Zweifel Berufung Kläger Hinblick Antrag zulässig ist sind unbegründet . Zwar setzt Senat prüfende § Abs. Satz Zulässigkeit Berufung Beschwer Rechtsmittelklägers erstrebt Beschwer Rechtsmittel beseitigen . vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiterverfolgt werden darf ausschließlich neuer Anspruch geltend gemacht werden Beschluss 16 . September IX ZR . . Voraussetzung ist hier aber bereits erfüllt Kläger Berufung Landgericht aberkannten Zahlungsanspruch Höhe € weiterverfolgt ausschließlich neuen Anspruch geltend gemacht haben . Zustimmung Beklagten einseitig gebliebene teilweise Erledigungserklärung Kläger hat Veränderung Streitgegenstandes geführt . enthält Antrag bisherigen Zahlungsantrags Höhe Teilbetrages € Erledigung Hauptsache festzustellen vgl. sogenannten Klageänderungstheorie nur Beschluss 22 . Juni . Begründung Berufungsgericht neuen Klageantrag abgewiesen hat ist rechtsfehlerhaft . ist zulässig auch Sache begründet . Zutreffend ist allerdings Erstattungsfähigkeit Gutachten selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen aufgeführten Untersuchungskosten schon rend Rechtsstreits Landgericht entfallen ist Maßnahmen Zusammenhang Einholung weiteren Gutachtens durchgeführt worden waren . Kläger halb jedenfalls objektiv Lage waren Erledigungserklärung bereits erster Instanz abzugeben mag anteiligen Kostenbelastung gemäß Abs. führen siehe . schließt Abgabe Erklärung Umstellung Feststellungsantrag Berufungsinstanz aber . Ebenso Erledigung Hauptsache Revisionsverfahren erklärt werden kann materielle Erledigung schon Einlegung Berufung eingetreten ist Erklärung schon Berufungsverfahren hätte abgegeben werden können Urteil 8 . Februar IVa ist Kläger grundsätzlich möglich Berufungsinstanz Rechtsstreit teilweise erledigt erklären schon ersten Instanz möglich war vgl. auch allgemein zeitliche Grenze Abgabe Erledigungserklärung 4 . Aufl . . . Zulässigkeit neuen Antrags Kläger hängt auch Landgericht Kläger hätte hinweisen müssen Klage Höhe Betrages € Sachverständigen durchgeführten Maßnahmen unbegründet geworden ist . Übergang ursprünglichen Sachantrag Erledigungserklärung handelt privilegierte Klageänderung § Nr. Urteil 7 . Juni . Fällen § Nr. kommt § besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen Klageänderung Berufungsinstanz normiert vorneherein Anwendung vgl. Senat Urteil 19 . März . . Feststellungsantrag ist auch Sache begründet . kann Senat selbst entscheiden insoweit weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf § Abs. . hier Kläger Klage teilweise erledigt erklärt hat ist prüfen Klage geltend gemachten Ereignis zulässig begründet war Ereignis erledigt ist also unzulässig unbegründet geworden ist . Sind Voraussetzungen erfüllt ist Erledigung Hauptsache festzustellen ; andernfalls ist Klage abzuweisen Urteil 22 . April . Berücksichtigung Grundsätze ist Klägern beantragte Feststellung Erledigung auszusprechen . Gutachten Sachverständigen enthaltenen Untersuchungskosten Höhe insgesamt € gehörten Zeitpunkt Klageerhebung Beklagten Schadensersatz geschuldeten Mängelbeseitigungskosten . entsprechende Zahlung gerichtete Klage Kläger war zunächst zulässig auch begründet . ist erst Verlaufe Rechtsstreits Höhe genannten Kosten unbegründet geworden Landgericht beauftragte Sachverständige nahmen durchgeführt hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Kläger Anschlussrevision Erfolg haben sind gemäß Abs. anteiligen Kosten Rechtsmittelverfahren Revisionsverfahren aufzuerlegen . obsiegen Antrag Feststellung Erledigung Höhe Teilbetrages € nur neuen Antrags Berufungsinstanz . Neues Vorbringen Sinne Vorschrift kann auch privilegierte Klageänderung darstellen vgl. Zöller/Herget 31 . Aufl . . 13 ; MüKoZPO/Schulz 4 . Aufl . . . Kläger wären gewissenhaften Prozessführung bereits ersten Rechtszug Abgabe Erledigungserklärung Stande gewesen . Berufungsgericht auch Zusammenhang zutreffend ausführt hätten geltend gemachten Schaden letzten mündlichen Verhandlung Positionen überprüfen Antragstellung entsprechend anpassen müssen . unterblieben ist haben Rechtsmittelinstanzen zusätzliche Kosten verursacht . Anwendbarkeit § Abs. steht erstinstanzliche Gericht versäumt hat Notwendigkeit Antragsumstellung hinzuweisen vgl. OLG ; 7 . Aufl . . MüKoZPO/Schulz 4 . Aufl . . . Vorschrift hat Kostengerechtigkeit Ziel soll zugleich Prozessverschleppung entgegenwirken MüKoZPO/Schulz 4 . Aufl . . . Grundgedanke greift aber bereits dann gewissenhaften Prozessführung Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei zusätzlichen Kosten angefallen wären . kann dahinstehen Landgericht Kläger hätte hinweisen müssen Klage Höhe Untersuchungskosten nachträglich unbegründet geworden ist . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.12.2014