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280 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
.
ist
glaubhaft
gemacht
Beschwer
§
Nr.
erfordert
übersteigt
.
Allerdings
ist
Revisionsgericht
Streitwertfestsetzung
Berufungsgericht
gebunden
;
hat
vielmehr
selbst
Höhe
Beschwer
entscheiden
Beschluss
13
.
Oktober
.
Wertermittlung
§
vorsieht
bedarf
.
Ausreichend
auch
erforderlich
ist
chung
Beschwer
übersteigt
Senat
Beschluss
25
Juli
.
Glaubhaftmachung
fehlt
hier
.
ist
schon
ausreichend
vorgetragen
konkret
verlangten
Beseitigungsmaßnahmen
Aufwand
eigenen
Angaben
Klägerin
Vorinstanzen
weit
übersteigenden
Höhe
erfordern
würden
.
Zwar
war
eigene
Einschätzung
Klägerin
Klageschrift
tatsächlichen
Angaben
untermauert
.
Auch
verweist
Beschwerdebegründung
zutreffend
Klägerin
Lebensgefährte
bereits
vorprozessualen
Anschreiben
Beklagten
8
.
Dezember
Rahmen
Vergleichsvorschlags
voraussichtlichen
Beseitigungskosten
bezifferten
.
Angabe
war
indes
ebenso
wenig
tatsächliche
Anhaltspunkte
unterlegt
erlaubt
Rückschluss
tatsächlich
anfallenden
Kosten
später
Klage
konkret
verlangten
Beseitigungsmaßnahmen
.
Insoweit
verweist
Klägerin
Beschwerdebegründung
allein
Kostenvoranschlag
Fa.
16
.
Dezember
.
zieht
Bauvorhaben
Dr.
Sanierung
Garage
schlagt
insgesamt
Bruttobetrag
Baustelleneinrichtung
netto
Erdarbeiten
Maurerarbeiten
.
Sanierung
Garage
konkret
streitgegenständliche
Beseitigung
Risse
geht
gehende
Maßnahmen
lässt
Beschwerdebegründung
noch
Kostenvoranschlag
selbst
entnehmen
.
Aufgeführt
wird
zwar
Verpressen
Risse
Spezialmörtel
.
.
Gegenstand
Voranschlags
ist
aber
auch
beispielsweise
Verfüllung
Risse
Estrich
.
.
Risse
Estrich
sind
Gegenstand
Klage
.
Erkennbar
ist
auch
Ausbesserung
Wandflächen
Putzfehlstellen
.
Zusammenhang
Streitgegenstand
steht
.
Beseitigung
Risse
tatsächlich
Bodenaushub
dort
veranschlagten
Umfang
verbundenen
erheblichen
Betonarbeiten
erfordern
wird
lässt
Kostenvoranschlag
allein
weiteren
Sachvortrag
entnehmen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung