BESCHLUSS 21 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Dezember wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig . ist glaubhaft gemacht Beschwer § Nr. erfordert € übersteigt . Allerdings ist Revisionsgericht Streitwertfestsetzung Berufungsgericht gebunden ; hat vielmehr selbst Höhe Beschwer entscheiden Beschluss 13 . Oktober . Wertermittlung § vorsieht bedarf . Ausreichend auch erforderlich ist chung Beschwer € übersteigt Senat Beschluss 25 Juli . Glaubhaftmachung fehlt hier . ist schon ausreichend vorgetragen konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen Aufwand eigenen Angaben Klägerin Vorinstanzen weit übersteigenden Höhe erfordern würden . Zwar war eigene Einschätzung Klägerin € Klageschrift tatsächlichen Angaben untermauert . Auch verweist Beschwerdebegründung zutreffend Klägerin Lebensgefährte bereits vorprozessualen Anschreiben Beklagten 8 . Dezember Rahmen Vergleichsvorschlags voraussichtlichen Beseitigungskosten € € bezifferten . Angabe war indes ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte unterlegt erlaubt Rückschluss tatsächlich anfallenden Kosten später Klage konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen . Insoweit verweist Klägerin Beschwerdebegründung allein Kostenvoranschlag Fa. 16 . Dezember . zieht Bauvorhaben Dr. Sanierung Garage schlagt insgesamt Bruttobetrag € Baustelleneinrichtung netto € Erdarbeiten € Maurerarbeiten € . Sanierung Garage konkret streitgegenständliche Beseitigung Risse geht gehende Maßnahmen lässt Beschwerdebegründung noch Kostenvoranschlag selbst entnehmen . Aufgeführt wird zwar Verpressen Risse Spezialmörtel . . Gegenstand Voranschlags ist aber auch beispielsweise Verfüllung Risse Estrich . . Risse Estrich sind Gegenstand Klage . Erkennbar ist auch Ausbesserung Wandflächen Putzfehlstellen . Zusammenhang Streitgegenstand steht . Beseitigung Risse tatsächlich Bodenaushub dort veranschlagten Umfang verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird lässt Kostenvoranschlag allein weiteren Sachvortrag entnehmen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung