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2202 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Grundstückseigentümer
entscheidet
auch
dann
allein
kommerzielle
Verwertung
Grundstück
angefertigten
Fotografien
Bauwerke
Gartenanlagen
Zugang
privaten
Zwecken
gestattet
hat
Bestätigung
Senatsurteils
17
.
Dezember
.
Urteil
1
.
März
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
15
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Unterlassung
Verwertung
Fotografien
verurteilt
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
Schadens
Verwertung
festgestellt
worden
ist
.
ausgenommen
sind
Fotografien
1
.
Park
Schlössern
Neues
Bildergalerie
Neue
Kammern
Orangerie
Drachenhaus
Belvedere
Römische
Bäder
Parkarchitekturen
-gebäuden
11
.
Februar
2
.
Neuer
Garten
Heiligen
Sees
Meierei
Orangerie
diversen
Gartenarchitekturen
-gebäuden
11
.
Februar
3
.
Schloss
Park
Nebengebäude
Wasserflächen
Brücken
27
.
März
4
.
Schloss
Park
Nebengebäuden
Belvedere
5
.
Januar
5
.
Schloss
Park
16
.
Februar
6
.
Schloss
Glienicke
Parkgebäude
5
.
Januar
7
.
Schloss
Park
Nebenanlagen
24
.
März
;
insoweit
bleiben
Verurteilung
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
aufrecht
erhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahren
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Staatsvertrag
Länder
23
.
August
.
Bln
.
S.
.
S.
errichtete
öffentlich-rechtliche
Stiftung
Aufgabe
ist
etwa
ehemals
preußische
Schlösser
andere
historische
Bauten
gehörige
Gartenanlagen
bewahren
Berücksichtigung
historischer
gartenhistorischer
denkmalpflegerischer
Belange
pflegen
Öffentlichkeit
zugänglich
machen
.
wendet
Beklagte
Fotoagentur
überwiegend
Auftrag
Beispiel
Presseunternehmen
aber
auch
eigener
Initiative
herstellt
Fotos
Kulturgütern
Klägerin
gehören
etwa
Parkanlagen
Außenansichten
historischer
Gebäude
Entgelt
abhängige
Genehmigung
vermarktet
.
verlangt
Beklagten
unterlassen
privaten
Zwecken
23
.
August
angefertigte
Fotos
gehörenden
Kulturgüter
vervielfältigen
verbreiten
öffentlich
wiederzugeben
geschehen
lassen
Fotos
Anwesen
aufgenommen
wurden
.
beantragt
Auskunft
Anzahl
Fotografien
erzielten
Einnahmen
.
Schließlich
möchte
Ersatzpflicht
Beklagten
bereits
entstandene
zukünftig
noch
entstehende
Schäden
festgestellt
wissen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
ersten
Berufungsverfahren
abgewiesen
.
Urteil
hat
Senat
ersten
Revisionsverfahren
aufgehoben
Sache
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
Urteil
17
.
Dezember
.
zweiten
Berufungsverfahren
hat
Oberlandesgericht
Verurteilung
Beklagten
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
Unterlassungsantrags
Aufnahmen
Zeitraum
23
.
August
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zeitraum
Verkündung
ersten
Revisionsurteils
Senats
17
.
Dezember
reduziert
.
Senat
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
erreichen
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Klage
überwiegend
begründet
.
Entscheidung
Senats
ersten
Revisionsverfahren
sei
auszugehen
Beklagte
Eigentum
Klägerin
Grundstücken
verletze
Gebäuden
Parkanlagen
ungenehmigt
Fotoaufnahme
anfertige
verwerte
.
stehe
ferner
Klägerin
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Staatsvertrag
Errichtung
Satzung
andere
öffentlich-rechtlichen
Normen
Pressefreiheit
eingeschränkt
werde
.
Klägerin
sei
auch
aktivlegitimiert
.
habe
Eigentum
Anwesen
Schlosspark
Neuem
Garten
Schloss
Park
nachgewiesen
.
anderen
Anwesen
bedürfe
Nachweises
Klägerin
Unterlassung
nur
Grundstücke
verlange
gehörten
.
könne
aber
Unterlassung
nur
Aufnahmen
verlangen
23
.
August
angefertigt
worden
seien
.
Begründet
sei
auch
Auskunftsanspruch
Klägerin
Auskunft
nur
Bedingung
Eigentumsnachweises
verlange
.
Schadensersatzpflicht
Beklagten
könne
nur
Zeitraum
Verkündung
ersten
Revisionsurteils
angenommen
werden
.
Eigentumsbeeinträchtigungen
Zeitraum
habe
Beklagte
vertreten
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Unterlassungsverurteilung
ist
nur
teilweise
gerechtfertigt
.
Verurteilung
kann
schon
vollem
Umfang
aufrechterhalten
werden
unbestimmt
ist
.
Verurteilung
Beklagten
setzt
zulässigen
heißt
§
Abs.
Nr.
bestimmten
Klageantrag
.
Sinne
bestimmt
ist
Klageantrag
unterlassende
Beeinträchtigung
so
deutlich
bezeichnet
ist
Streitgegenstand
klar
umrissen
ist
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
Vollstreckungsgericht
Entscheidung
überlassen
bleibt
Beklagten
verboten
ist
vgl.
Urteile
14
.
Dezember
17
Juli
1
f.
Senat
Urteil
29
.
Mai
2529
;
Zöller/Greger
29
.
Aufl
.
.
.
Anforderungen
genügen
Antrag
Klägerin
stattgebende
Unterlassungsverurteilung
.
Berufungsgericht
geht
zwar
zutreffend
Klägerin
Beklagten
Unterlassung
Vermarktung
Fotos
nur
Anwesen
beantragt
hat
Ländern
Eigentum
übertragen
worden
sind
.
Anwesen
sind
aber
Urteil
bezeichnet
;
Verurteilung
Unterlassung
ist
anders
Verurteilung
Auskunft
auch
abhängig
Beklagten
Eigentum
nachgewiesen
wird
.
führt
erkennen
kann
Fotos
Klägerin
verwalteten
Schlösser
Gärten
Vermarktungsverbot
erfasst
werden
.
wesentliche
Streitpunkt
zweiten
fungsverfahrens
wird
entschieden
Vollstreckungsverfahren
verlagert
.
ist
zulässig
.
Anders
Berufungsgericht
meint
hat
Senat
Antrag
hier
gestellten
Art
gestützte
Verurteilung
Urteil
17
.
Dezember
Beklagten
parallelen
Rechtsstreit
Tenor
veröffentlicht
ausreichend
bestimmt
anerkannt
.
Urteil
hat
Senat
dortigen
Beklagten
zwar
Unterlassung
Vermarktung
Klägerin
verwalteten
Kulturgüter
verurteilt
.
hat
aber
bewenden
lassen
Verurteilung
Bezugnahme
Staatsvertrag
Errichtung
Klägerin
23
.
August
aufgenommen
Art
.
Abs.
Sätze
Anwesen
Einzelnen
aufführt
Klägerin
übertragen
werden
sollen
.
Verweis
könnte
festgestellt
werden
Anwesen
Verbot
erfasst
sind
.
Unbestimmtheit
Verurteilung
führt
aber
Unterlassungsverurteilung
vollem
Umfang
aufzuheben
wäre
.
Klägerin
möchte
Antrag
Unterlassungsverurteilung
Beklagten
Staatsvertrag
verwalteten
Anwesen
erreichen
.
Zusammenfassung
Unterlassungsansprüche
auch
unbestimmt
gefassten
Sammelantrag
ändert
Einzelansprüche
enthalten
sind
.
Einzelansprüche
sind
auch
Unzulässigkeit
Sammelantrags
zuzuerkennen
Anspruchsvoraussetzungen
einzelnen
Anwesen
festgestellt
sind
.
ist
ausgesprochene
Unterlassungsverurteilung
Ausspruch
Urteils
bezeichneten
Anwesen
fien
jeweils
angegebenen
Erwerbszeitpunkten
aufgenommen
worden
sind
begründet
insoweit
aufrechtzuerhalten
.
Übrigen
ist
aufzuheben
Eigentum
Klägerin
anderen
Anwesen
Ausspruch
Urteils
genannten
Anwesen
früherer
Zeitpunkt
Eigentumserwerbs
festgestellt
sind
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Eigentümer
Verwertung
Fotografien
Grundstücks
Genehmigung
Grundstücks
aufgenommen
wurden
Eigentum
anders
Entziehung
Vorenthaltung
Besitzes
beeinträchtigt
wird
§
Abs.
verlangen
kann
Verwertung
Fotografien
unterlassen
.
hat
Senat
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Nachweise
Urteilen
17
.
Dezember
f.
.
f.
.
f.
Parallelsachen
entschieden
Urteile
17
.
Dezember
.
f.
;
.
f.
.
8)
.
Entscheidungen
haben
nur
Zustimmung
;
Schabenberger
auch
Kritik
erfahren
Lehment
327
;
Schack
375
;
Stieper
.
Kritik
richtet
Annahme
Unterlassungsanspruchs
auch
Ergebnis
Senat
Kontrolle
Ausübung
Anspruchs
gelangt
ist
.
gibt
Veranlassung
Änderung
Rechtsprechung
.
Unterlassungsanspruch
wird
eingewandt
Verwertung
ungenehmigter
Fotografien
fremden
Grundstücks
Betreten
voraussetzen
beeinträchtige
Grundstückseigentum
.
Eigentümer
-9-
stehe
Recht
Verwertung
Aufnahmen
Lehment
327
;
Schack
376
;
Stieper
.
schon
bisherige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erhobenen
Einwänden
hat
Senat
Urteilen
17
.
Dezember
Einzelnen
auseinandergesetzt
.
.
.
beruhen
grundlegenden
Missverständnissen
.
erste
Missverständnis
betrifft
Frage
Zuweisungsgehalt
Grundstückseigentums
.
kommt
§
Abs.
vorausgesetzten
Beeinträchtigung
Grundstückseigentums
anderer
Weise
Entziehung
Vorenthaltung
Besitzes
Inhalt
Eigentums
§
widersprechende
Zustand
verstehen
ist
Senat
Urteile
19
.
Dezember
19
.
September
1
Juli
.
.
Zuweisungsgehalt
Eigentums
gehört
besteht
noch
Einigkeit
nur
Abwehr
Beeinträchtigungen
Sachsubstanz
auch
Recht
entscheiden
Grundstück
betreten
darf
Bedingungen
ermöglicht
werden
soll
.
gehört
aber
Kritik
übersieht
Zuweisungsgehalt
Grundstückseigentums
auch
Recht
Grundstückseigentümers
entscheiden
wirtschaftlichen
Vorteile
ziehen
darf
Betreten
Benutzen
Grundstücks
eröffnet
so
schon
Urteil
20
.
September
.
Gestattet
Betreten
Benutzen
Grundstücks
nur
bestimmten
Bedingungen
ist
Abweichung
Eingriff
Zuweisungsgehalt
Eigentums
Eigentumsbeeinträchtigung
.
ist
Rechtsprechung
nur
Bundesgerichtshofs
langem
anerkannt
Urteile
15
.
September
16
.
März
Senat
Urteil
19
.
September
;
ferner
OLG
.
Hierin
liegt
Besonderheit
Eigentums
.
Auch
Zuweisungsgehalt
anderer
absoluter
Rechte
wird
beeinträchtigt
Grenzen
erteilten
Einwilligung
überschritten
werden
.
So
deckt
etwa
Einwilligung
bestimmte
Form
Veröffentlichung
Fotos
Fotografierten
nur
Form
Veröffentlichung
eingewilligt
wurde
auch
andere
Urteile
22
.
Januar
f.
28
.
September
57
;
.
Ähnlich
liegt
schlichten
Einwilligung
Verwendung
urheberrechtlich
geschützten
Bildern
Urteil
29
.
April
f.
.
.
zweite
Missverständnis
Kritik
betrifft
Charakter
Abwehranspruchs
Grundstückseigentümers
.
Anspruch
vermittelt
Grundstückseigentümer
zwar
Recht
Verwertung
Grundstück
angefertigten
Fotos
entscheiden
.
Anspruch
zeigt
ähnliche
Rechtsfolgen
Immaterialgüterrechte
auch
angelehnte
Ausgestaltung
Auskunftsanspruchs
rechtfertigt
Senat
Urteile
17
.
Dezember
f.
.
.
.
wird
Grundstückseigentümer
eigenständiges
Recht
Bild
eigenen
Sache
zuerkannt
Senat
Urteile
17
.
Dezember
.
.
.
Rechtsfolge
ist
vielmehr
Eigenart
Beeinträchtigung
geschuldet
Eigentum
ungenehmigten
Verwertung
erfährt
.
Besteht
Beeinträchtigung
Eigentums
etwa
Dritter
Genehmigung
Kabelnetzbetreibers
Teilnehmern
Kabelnetz
angeschlossen
sind
Verträge
Zugang
Mediendiensten
Kabelnetz
schließt
führt
Anspruch
Nutzungsverbot
Senat
Urteil
19
.
September
.
dritte
Missverständnis
Kritik
betrifft
Rechtfertigungsgehalt
Urheberrechts
Fotografen
ungenehmigten
Fotografien
.
Urheberrecht
vermittelt
Fotografen
zwar
ausschließliches
Recht
Verwertung
Dritten
.
Grundstückseigentümer
vermittelt
Fotografen
aber
Befugnisse
.
ungenehmigte
Verwertung
Fotografie
ist
Eigentumsstörung
rechtmäßig
wird
Störer
Rechte
Dritten
zustehen
Rechte
verletzt
hat
.
Auch
ist
Besonderheit
Eigentums
.
Eingriff
etwa
Persönlichkeitsrecht
rechtswidrig
erlangtes
Foto
könnte
gerechtfertigt
werden
Fotograf
rechtswidrig
erlangten
Foto
Urheberrecht
hat
Grund
Dritte
ungenehmigten
Verwertung
hindern
könnte
.
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Klägerin
steht
auch
Widerspruch
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
22
.
Februar
BVerfGE
sog.
Fraport-Urteil
maßgeblichen
Vorschriften
öffentlichen
Rechts
.
Bundesverfassungsgericht
hat
sog.
Fraport-Urteil
entschieden
Aktiengesellschaft
Anteile
mehrheitlich
öffentlichen
Hand
zustehen
Grundrechtsbindung
entzogen
ist
zivilrechtliche
Befugnisse
Hausrecht
nur
so
ausüben
darf
staatliche
Stellen
Beachtung
Grundrechte
könnten
BVerfGE
f.
B.
1
.
f.
II
.
3
.
.
Überlagerung
Zivilrechts
Ausübungskontrolle
maßgeblichen
Vorschriften
öffentlichen
Rechts
nimmt
Senat
ständiger
Rechtsprechung
staatliche
Stellen
öffentliche
Aufgaben
Zwecke
Mitteln
Zivilrechts
verfolgen
Senat
Urteile
26
.
Oktober
f.
29
November
4
.
Mai
.
hat
auch
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
§
Abs.
Klägerin
angefochtenen
Urteil
Ausübungskontrolle
Maßstab
einschlägigen
Vorschriften
öffentlichen
Rechts
unterzogen
Urteil
17
.
Dezember
.
.
entspricht
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
.
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Klägerin
ist
Rahmen
Ausübungskontrolle
beanstanden
.
hat
Senat
ersten
Revisionsurteil
Einzelnen
dargelegt
aaO
S.
.
.
vorgebrachten
Einwände
rechtfertigen
Beurteilung
.
Verhalten
Klägerin
steht
Widerspruch
Art
.
Abs.
GG
gewährleisteten
Informationsfreiheit
.
Klägerin
gestattet
auch
Beklagten
kostenlosen
Zugang
Anwesen
nichtkommerziellen
Zwecken
.
gewährleistet
entsprechende
Entgeltermäßigungen
-freistellungen
Presse
Auftrag
Unterrichtung
Öffentlichkeit
ungehindert
nachkommen
kann
Senat
Urteil
17
.
Dezember
.
.
vorliegenden
Verfahren
geht
Zugang
amtlichen
Informationen
Klägerin
Stiftung
öffentlichen
Rechts
vgl.
BVerwG
Urteil
15
November
juris
Auskunftspflicht
§
Informationen
bestimmte
Person
BVerwG
Urteil
28
November
Auskunftspflicht
§
BNDG
noch
Informationsfreiheit
Unterrichtung
Öffentlichkeit
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Senat
Urteil
zugrunde
legen
hat
stellt
Beklagte
Fotos
Anwesen
Klägerin
überwiegend
Auftrag
Beispiel
Presseunternehmen
auch
eigener
Initiative
bietet
betriebenen
Internetportal
Verkauf
.
Gegenstand
vorliegenden
Klageverfahrens
ist
allein
kommerzielle
Verwertung
Fotografien
Gebäuden
Gartenanlagen
Klägerin
auch
generell
untersagen
lediglich
Entgelt
abhängig
machen
will
.
Beklagte
verfolgt
Ziel
selbst
Öffentlichkeit
Anwesen
Klägerin
informieren
:
will
interessierten
Unternehmen
entgeltlich
Fotos
Verfügung
stellen
Hilfe
dann
unternehmerischen
Ziele
verfolgen
können
etwa
Fotos
Werbebroschüre
abdrucken
.
Zielen
kann
auch
Information
Öffentlichkeit
gehören
etwa
Presseunternehmen
Artikel
Klägerin
Anwesen
Fotos
Beständen
Beklagten
illustrieren
möchte
.
Information
Öffentlichkeit
ist
dann
aber
Ziel
Aufgabe
Beklagten
Ziel
Aufgabe
Presseunternehmens
.
Beklagte
selbst
nimmt
Grundrecht
Art
.
GG
Grundrecht
Gewerbefreiheit
Art
.
GG
wahr
vgl.
BVerfG
.
Gewerbefreiheit
Beklagte
greift
Klägerin
anderen
Unternehmen
Anfertigen
Fotos
Anwesen
kommerziellen
Zwecken
nur
Entgelt
erlaubt
.
Verhalten
steht
auch
Widerspruch
Informationsfreiheit
schon
Anspruch
kostenlosen
Zugang
Informationen
jedenfalls
Anspruch
vermittelt
Informationen
kostenlos
eigene
gewerbliche
Zwecke
verwerten
.
Weitergehende
Rechte
vermittelt
.
Abs.
.
[
Rechtssache
.
[
Rechtssache
.
folgen
auch
Art
.
EMRK
nachgebildeten
Charta
Grundrechte
Art
.
.
Art
.
Abs.
EuGrCh
.
Gemeinschaftsrecht
verpflichtet
juristischen
Personen
öffentlichen
Rechts
Mitgliedstaaten
nur
Zugang
Kulturgütern
Sinne
Art
.
diskriminierungsfrei
so
gestalten
Grundfreiheiten
beeinträchtigt
werden
.
ist
hier
aber
Fall
Klägerin
kommerzielle
Verwertung
Fotos
Anwesen
aufgenommen
werden
stets
Entgelt
abhängig
macht
.
trägt
auch
Art
.
EuGrCh
geschützten
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
:
Urteil
22
.
Januar
.
f.
erwähnten
Sonderregelungen
Entgeltermäßigung
-freistellung
Rechnung
.
Gemeinschaftsrecht
schreibt
Mitgliedstaaten
indessen
gewerbliche
Verwertung
verwalteten
Kulturgüter
auch
dann
kostenfrei
gestatten
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
besteht
.
würde
Art
.
Abs.
EuGrCh
Art
.
EuGrCh
auch
erweitert
sollte
Vorschrift
überhaupt
Sinne
verstehen
sein
.
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
steht
auch
Widerspruch
Aufgabenstellung
Klägerin
.
obliegt
Art
.
Abs.
zuvörderst
übergebenen
Kulturgüter
bewahren
Berücksichtigung
historischer
gartenhistorischer
denkmalpflegerischer
Belange
pflegen
Inventar
ergänzen
.
Erhaltung
Anwesen
ist
Voraussetzung
Öffentlichkeit
Dauer
nichtkommerziellen
kommerziellen
Zwecken
zugänglich
gemacht
werden
können
.
Mittel
werden
zwar
Bundesländer
Bund
Art
.
Abkommens
Finanzierung
Klägerin
23
.
August
.
S.
bereitstellen
nur
soweit
Zuwendungsbedarf
besteht
eigenen
Einnahmen
also
reichen
.
gehören
auch
Entgelte
§
Abs.
Satz
Satzung
Klägerin
grundsätzlich
kostenfreie
Benutzung
Schlossgärten
Parkanlagen
Erholung
Erbauung
hinausgehenden
Nutzungen
§
Abs.
Satz
Satzung
vorgesehen
werden
können
.
Nutzungen
Entgelt
abhängig
machen
ist
hohen
Aufwands
Erhaltung
Schlössern
Parkanlagen
Klägerin
zugewiesen
sind
verursacht
jedenfalls
sachlich
gerechtfertigt
Schack
376
;
Stieper
.
Vortrag
Entgelt
Klägerin
verlangt
unangemessen
hoch
wäre
hat
Beklagte
gehalten
.
Anhaltspunkte
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
weiter
erforderliche
Wiederholungsgefahr
hat
Berufungsgericht
zutreffend
einmaligen
rechtswidrigen
Verwendung
Fotos
Beklagte
Beispiel
Weiterleiten
Auftraggeber
Einstellen
abgeleitet
Senat
Urteil
17
.
zember
.
.
rechtswidrige
Verwendung
Fotos
auch
nur
Anwesen
Klägerin
begründet
hier
auch
Wiederholungsgefahr
Grundstücke
.
Beklagte
hat
vorliegenden
Rechtsstreit
Ansicht
vertreten
Klägerin
habe
Recht
Verwertung
Fotos
versagen
.
sei
Grund
Staatsvertrags
verpflichtet
kommerzielle
Verwertung
Fotos
kostenlos
gestatten
.
hat
Rechts
berühmt
Fotos
Grundstücke
Klägerin
kostenlos
auch
kommerziellen
Zwecken
anfertigen
dürfen
.
folgt
Gefahr
Recht
berühmt
Grundstücke
Klägerin
Anspruch
nimmt
.
Zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
schließlich
Unterlassungsanspruch
Eigentum
Klägerin
Anwesen
voraussetzt
Besitz
ausreicht
.
Grundlage
Anspruchs
ist
nämlich
Hausrecht
Klägerin
so
aber
Stieper
Eigentum
Grundstück
.
Hausrecht
könnte
zwar
auch
Besitz
Grundstück
gestützt
werden
gibt
Besitzer
aber
nur
Recht
Regel
frei
entscheiden
Zutritt
gestattet
verwehrt
Senat
Urteile
20
.
Januar
.
30
.
Oktober
.
9
.
März
f.
.
8)
.
geht
hier
.
Klägerin
verwehrt
Beklagten
Betreten
Anwesen
ungenehmigte
Verwertung
Grundstücke
angefertigt
wurden
.
Anspruch
folgt
Hausrecht
Eigentum
Grundstück
auch
festgestellt
werden
muss
.
Feststellung
hat
Berufungsgericht
nur
Anwesen
auch
nur
Zeitraum
gung
Klägerin
betreffenden
Grundbücher
getroffen
.
weitergehende
Verurteilung
kann
Bestand
haben
.
2
.
Verurteilung
Auskunft
ist
beanstanden
.
ist
hinreichend
bestimmt
vorherigen
Nachweis
Eigentums
Klägerin
abhängig
ist
.
ist
auch
begründet
Senat
ersten
Revisionsurteil
vorbehaltlich
Anspruch
veränderte
Antragstellung
entbehrlich
gewordenen
Klärung
Eigentums
Klägerin
entschieden
hat
Senat
Urteil
17
.
Dezember
.
.
3
.
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
ist
zwar
hinreichend
bestimmt
nur
gleichen
Umfang
gerechtfertigt
Unterlassungsverurteilung
.
weitergehende
Verurteilung
erlauben
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Schadensersatzanspruchs
.
.
Sache
ist
Umfang
Aufhebung
Endentscheidung
reif
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
neuen
Berufungsverfahren
wird
festzustellen
sein
Klägerin
Eigentümerin
übrigen
Anwesen
ist
.
Feststellung
wäre
entbehrlich
Klägerin
nur
eigene
Eigentumsrechte
auch
Eigentumsrechte
bisherigen
Eigentümer
geltend
machte
.
wäre
möglich
32
;
13
.
Aufl
.
.
;
Palandt/Bassenge
72
.
Aufl
.
.
2
;
richtigungsanspruch
:
Senat
Urteile
7
.
Dezember
6
.
Juni
ist
Senat
bisher
nur
entsprechenden
Vortrags
angenommen
worden
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Czub
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung