NAMEN Verkündet : 1 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein kommerzielle Verwertung Grundstück angefertigten Fotografien Bauwerke Gartenanlagen Zugang privaten Zwecken gestattet hat Bestätigung Senatsurteils 17 . Dezember . Urteil 1 . März OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 15 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Unterlassung Verwertung Fotografien verurteilt Verpflichtung Beklagten Ersatz Schadens Verwertung festgestellt worden ist . ausgenommen sind Fotografien 1 . Park Schlössern Neues Bildergalerie Neue Kammern Orangerie Drachenhaus Belvedere Römische Bäder Parkarchitekturen -gebäuden 11 . Februar 2 . Neuer Garten Heiligen Sees Meierei Orangerie diversen Gartenarchitekturen -gebäuden 11 . Februar 3 . Schloss Park Nebengebäude Wasserflächen Brücken 27 . März 4 . Schloss Park Nebengebäuden Belvedere 5 . Januar 5 . Schloss Park 16 . Februar 6 . Schloss Glienicke Parkgebäude 5 . Januar 7 . Schloss Park Nebenanlagen 24 . März ; insoweit bleiben Verurteilung Unterlassung Feststellung Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahren Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Staatsvertrag Länder 23 . August . Bln . S. . S. errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung Aufgabe ist etwa ehemals preußische Schlösser andere historische Bauten gehörige Gartenanlagen bewahren Berücksichtigung historischer gartenhistorischer denkmalpflegerischer Belange pflegen Öffentlichkeit zugänglich machen . wendet Beklagte Fotoagentur überwiegend Auftrag Beispiel Presseunternehmen aber auch eigener Initiative herstellt Fotos Kulturgütern Klägerin gehören etwa Parkanlagen Außenansichten historischer Gebäude Entgelt abhängige Genehmigung vermarktet . verlangt Beklagten unterlassen privaten Zwecken 23 . August angefertigte Fotos gehörenden Kulturgüter vervielfältigen verbreiten öffentlich wiederzugeben geschehen lassen Fotos Anwesen aufgenommen wurden . beantragt Auskunft Anzahl Fotografien erzielten Einnahmen . Schließlich möchte Ersatzpflicht Beklagten bereits entstandene zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat ersten Berufungsverfahren abgewiesen . Urteil hat Senat ersten Revisionsverfahren aufgehoben Sache Oberlandesgericht zurückverwiesen Urteil 17 . Dezember . zweiten Berufungsverfahren hat Oberlandesgericht Verurteilung Beklagten Zurückweisung Berufung Übrigen Unterlassungsantrags Aufnahmen Zeitraum 23 . August Feststellung Schadensersatzpflicht Zeitraum Verkündung ersten Revisionsurteils Senats 17 . Dezember reduziert . Senat zugelassenen Revision möchte Beklagte weiterhin Abweisung Klage erreichen . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Klage überwiegend begründet . Entscheidung Senats ersten Revisionsverfahren sei auszugehen Beklagte Eigentum Klägerin Grundstücken verletze Gebäuden Parkanlagen ungenehmigt Fotoaufnahme anfertige verwerte . stehe ferner Klägerin Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Staatsvertrag Errichtung Satzung andere öffentlich-rechtlichen Normen Pressefreiheit eingeschränkt werde . Klägerin sei auch aktivlegitimiert . habe Eigentum Anwesen Schlosspark Neuem Garten Schloss Park nachgewiesen . anderen Anwesen bedürfe Nachweises Klägerin Unterlassung nur Grundstücke verlange gehörten . könne aber Unterlassung nur Aufnahmen verlangen 23 . August angefertigt worden seien . Begründet sei auch Auskunftsanspruch Klägerin Auskunft nur Bedingung Eigentumsnachweises verlange . Schadensersatzpflicht Beklagten könne nur Zeitraum Verkündung ersten Revisionsurteils angenommen werden . Eigentumsbeeinträchtigungen Zeitraum habe Beklagte vertreten . II . Erwägungen halten rechtlichen Überprüfung Punkten stand . 1 . Unterlassungsverurteilung ist nur teilweise gerechtfertigt . Verurteilung kann schon vollem Umfang aufrechterhalten werden unbestimmt ist . Verurteilung Beklagten setzt zulässigen heißt § Abs. Nr. bestimmten Klageantrag . Sinne bestimmt ist Klageantrag unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist Streitgegenstand klar umrissen ist Beklagte erschöpfend verteidigen kann Vollstreckungsgericht Entscheidung überlassen bleibt Beklagten verboten ist vgl. Urteile 14 . Dezember 17 Juli 1 f. Senat Urteil 29 . Mai 2529 ; Zöller/Greger 29 . Aufl . . . Anforderungen genügen Antrag Klägerin stattgebende Unterlassungsverurteilung . Berufungsgericht geht zwar zutreffend Klägerin Beklagten Unterlassung Vermarktung Fotos nur Anwesen beantragt hat Ländern Eigentum übertragen worden sind . Anwesen sind aber Urteil bezeichnet ; Verurteilung Unterlassung ist anders Verurteilung Auskunft auch abhängig Beklagten Eigentum nachgewiesen wird . führt erkennen kann Fotos Klägerin verwalteten Schlösser Gärten Vermarktungsverbot erfasst werden . wesentliche Streitpunkt zweiten fungsverfahrens wird entschieden Vollstreckungsverfahren verlagert . ist zulässig . Anders Berufungsgericht meint hat Senat Antrag hier gestellten Art gestützte Verurteilung Urteil 17 . Dezember Beklagten parallelen Rechtsstreit Tenor veröffentlicht ausreichend bestimmt anerkannt . Urteil hat Senat dortigen Beklagten zwar Unterlassung Vermarktung Klägerin verwalteten Kulturgüter verurteilt . hat aber bewenden lassen Verurteilung Bezugnahme Staatsvertrag Errichtung Klägerin 23 . August aufgenommen Art . Abs. Sätze Anwesen Einzelnen aufführt Klägerin übertragen werden sollen . Verweis könnte festgestellt werden Anwesen Verbot erfasst sind . Unbestimmtheit Verurteilung führt aber Unterlassungsverurteilung vollem Umfang aufzuheben wäre . Klägerin möchte Antrag Unterlassungsverurteilung Beklagten Staatsvertrag verwalteten Anwesen erreichen . Zusammenfassung Unterlassungsansprüche auch unbestimmt gefassten Sammelantrag ändert Einzelansprüche enthalten sind . Einzelansprüche sind auch Unzulässigkeit Sammelantrags zuzuerkennen Anspruchsvoraussetzungen einzelnen Anwesen festgestellt sind . ist ausgesprochene Unterlassungsverurteilung Ausspruch Urteils bezeichneten Anwesen fien jeweils angegebenen Erwerbszeitpunkten aufgenommen worden sind begründet insoweit aufrechtzuerhalten . Übrigen ist aufzuheben Eigentum Klägerin anderen Anwesen Ausspruch Urteils genannten Anwesen früherer Zeitpunkt Eigentumserwerbs festgestellt sind . Berufungsgericht geht zutreffend Eigentümer Verwertung Fotografien Grundstücks Genehmigung Grundstücks aufgenommen wurden Eigentum anders Entziehung Vorenthaltung Besitzes beeinträchtigt wird § Abs. verlangen kann Verwertung Fotografien unterlassen . hat Senat ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Nachweise Urteilen 17 . Dezember f. . f. . f. Parallelsachen entschieden Urteile 17 . Dezember . f. ; . f. . 8) . Entscheidungen haben nur Zustimmung ; Schabenberger auch Kritik erfahren Lehment 327 ; Schack 375 ; Stieper . Kritik richtet Annahme Unterlassungsanspruchs auch Ergebnis Senat Kontrolle Ausübung Anspruchs gelangt ist . gibt Veranlassung Änderung Rechtsprechung . Unterlassungsanspruch wird eingewandt Verwertung ungenehmigter Fotografien fremden Grundstücks Betreten voraussetzen beeinträchtige Grundstückseigentum . Eigentümer -9- stehe Recht Verwertung Aufnahmen Lehment 327 ; Schack 376 ; Stieper . schon bisherige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat Senat Urteilen 17 . Dezember Einzelnen auseinandergesetzt . . . beruhen grundlegenden Missverständnissen . erste Missverständnis betrifft Frage Zuweisungsgehalt Grundstückseigentums . kommt § Abs. vorausgesetzten Beeinträchtigung Grundstückseigentums anderer Weise Entziehung Vorenthaltung Besitzes Inhalt Eigentums § widersprechende Zustand verstehen ist Senat Urteile 19 . Dezember 19 . September 1 Juli . . Zuweisungsgehalt Eigentums gehört besteht noch Einigkeit nur Abwehr Beeinträchtigungen Sachsubstanz auch Recht entscheiden Grundstück betreten darf Bedingungen ermöglicht werden soll . gehört aber Kritik übersieht Zuweisungsgehalt Grundstückseigentums auch Recht Grundstückseigentümers entscheiden wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf Betreten Benutzen Grundstücks eröffnet so schon Urteil 20 . September . Gestattet Betreten Benutzen Grundstücks nur bestimmten Bedingungen ist Abweichung Eingriff Zuweisungsgehalt Eigentums Eigentumsbeeinträchtigung . ist Rechtsprechung nur Bundesgerichtshofs langem anerkannt Urteile 15 . September 16 . März Senat Urteil 19 . September ; ferner OLG . Hierin liegt Besonderheit Eigentums . Auch Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt Grenzen erteilten Einwilligung überschritten werden . So deckt etwa Einwilligung bestimmte Form Veröffentlichung Fotos Fotografierten nur Form Veröffentlichung eingewilligt wurde auch andere Urteile 22 . Januar f. 28 . September 57 ; . Ähnlich liegt schlichten Einwilligung Verwendung urheberrechtlich geschützten Bildern Urteil 29 . April f. . . zweite Missverständnis Kritik betrifft Charakter Abwehranspruchs Grundstückseigentümers . Anspruch vermittelt Grundstückseigentümer zwar Recht Verwertung Grundstück angefertigten Fotos entscheiden . Anspruch zeigt ähnliche Rechtsfolgen Immaterialgüterrechte auch angelehnte Ausgestaltung Auskunftsanspruchs rechtfertigt Senat Urteile 17 . Dezember f. . . . wird Grundstückseigentümer eigenständiges Recht Bild eigenen Sache zuerkannt Senat Urteile 17 . Dezember . . . Rechtsfolge ist vielmehr Eigenart Beeinträchtigung geschuldet Eigentum ungenehmigten Verwertung erfährt . Besteht Beeinträchtigung Eigentums etwa Dritter Genehmigung Kabelnetzbetreibers Teilnehmern Kabelnetz angeschlossen sind Verträge Zugang Mediendiensten Kabelnetz schließt führt Anspruch Nutzungsverbot Senat Urteil 19 . September . dritte Missverständnis Kritik betrifft Rechtfertigungsgehalt Urheberrechts Fotografen ungenehmigten Fotografien . Urheberrecht vermittelt Fotografen zwar ausschließliches Recht Verwertung Dritten . Grundstückseigentümer vermittelt Fotografen aber Befugnisse . ungenehmigte Verwertung Fotografie ist Eigentumsstörung rechtmäßig wird Störer Rechte Dritten zustehen Rechte verletzt hat . Auch ist Besonderheit Eigentums . Eingriff etwa Persönlichkeitsrecht rechtswidrig erlangtes Foto könnte gerechtfertigt werden Fotograf rechtswidrig erlangten Foto Urheberrecht hat Grund Dritte ungenehmigten Verwertung hindern könnte . Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Klägerin steht auch Widerspruch Urteil Bundesverfassungsgerichts 22 . Februar BVerfGE sog. Fraport-Urteil maßgeblichen Vorschriften öffentlichen Rechts . Bundesverfassungsgericht hat sog. Fraport-Urteil entschieden Aktiengesellschaft Anteile mehrheitlich öffentlichen Hand zustehen Grundrechtsbindung entzogen ist zivilrechtliche Befugnisse Hausrecht nur so ausüben darf staatliche Stellen Beachtung Grundrechte könnten BVerfGE f. B. 1 . f. II . 3 . . Überlagerung Zivilrechts Ausübungskontrolle maßgeblichen Vorschriften öffentlichen Rechts nimmt Senat ständiger Rechtsprechung staatliche Stellen öffentliche Aufgaben Zwecke Mitteln Zivilrechts verfolgen Senat Urteile 26 . Oktober f. 29 November 4 . Mai . hat auch Geltendmachung Unterlassungsanspruchs § Abs. Klägerin angefochtenen Urteil Ausübungskontrolle Maßstab einschlägigen Vorschriften öffentlichen Rechts unterzogen Urteil 17 . Dezember . . entspricht Vorgaben Bundesverfassungsgerichts . Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Klägerin ist Rahmen Ausübungskontrolle beanstanden . hat Senat ersten Revisionsurteil Einzelnen dargelegt aaO S. . . vorgebrachten Einwände rechtfertigen Beurteilung . Verhalten Klägerin steht Widerspruch Art . Abs. GG gewährleisteten Informationsfreiheit . Klägerin gestattet auch Beklagten kostenlosen Zugang Anwesen nichtkommerziellen Zwecken . gewährleistet entsprechende Entgeltermäßigungen -freistellungen Presse Auftrag Unterrichtung Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann Senat Urteil 17 . Dezember . . vorliegenden Verfahren geht Zugang amtlichen Informationen Klägerin Stiftung öffentlichen Rechts vgl. BVerwG Urteil 15 November juris Auskunftspflicht § Informationen bestimmte Person BVerwG Urteil 28 November Auskunftspflicht § BNDG noch Informationsfreiheit Unterrichtung Öffentlichkeit . Feststellungen Berufungsgerichts Senat Urteil zugrunde legen hat stellt Beklagte Fotos Anwesen Klägerin überwiegend Auftrag Beispiel Presseunternehmen auch eigener Initiative bietet betriebenen Internetportal Verkauf . Gegenstand vorliegenden Klageverfahrens ist allein kommerzielle Verwertung Fotografien Gebäuden Gartenanlagen Klägerin auch generell untersagen lediglich Entgelt abhängig machen will . Beklagte verfolgt Ziel selbst Öffentlichkeit Anwesen Klägerin informieren : will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos Verfügung stellen Hilfe dann unternehmerischen Ziele verfolgen können etwa Fotos Werbebroschüre abdrucken . Zielen kann auch Information Öffentlichkeit gehören etwa Presseunternehmen Artikel Klägerin Anwesen Fotos Beständen Beklagten illustrieren möchte . Information Öffentlichkeit ist dann aber Ziel Aufgabe Beklagten Ziel Aufgabe Presseunternehmens . Beklagte selbst nimmt Grundrecht Art . GG Grundrecht Gewerbefreiheit Art . GG wahr vgl. BVerfG . Gewerbefreiheit Beklagte greift Klägerin anderen Unternehmen Anfertigen Fotos Anwesen kommerziellen Zwecken nur Entgelt erlaubt . Verhalten steht auch Widerspruch Informationsfreiheit schon Anspruch kostenlosen Zugang Informationen jedenfalls Anspruch vermittelt Informationen kostenlos eigene gewerbliche Zwecke verwerten . Weitergehende Rechte vermittelt . Abs. . [ Rechtssache . [ Rechtssache . folgen auch Art . EMRK nachgebildeten Charta Grundrechte Art . . Art . Abs. EuGrCh . Gemeinschaftsrecht verpflichtet juristischen Personen öffentlichen Rechts Mitgliedstaaten nur Zugang Kulturgütern Sinne Art . diskriminierungsfrei so gestalten Grundfreiheiten beeinträchtigt werden . ist hier aber Fall Klägerin kommerzielle Verwertung Fotos Anwesen aufgenommen werden stets Entgelt abhängig macht . trägt auch Art . EuGrCh geschützten Informationsinteresse Öffentlichkeit : Urteil 22 . Januar . f. erwähnten Sonderregelungen Entgeltermäßigung -freistellung Rechnung . Gemeinschaftsrecht schreibt Mitgliedstaaten indessen gewerbliche Verwertung verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei gestatten Informationsinteresse Öffentlichkeit besteht . würde Art . Abs. EuGrCh Art . EuGrCh auch erweitert sollte Vorschrift überhaupt Sinne verstehen sein . Geltendmachung Unterlassungsanspruchs steht auch Widerspruch Aufgabenstellung Klägerin . obliegt Art . Abs. zuvörderst übergebenen Kulturgüter bewahren Berücksichtigung historischer gartenhistorischer denkmalpflegerischer Belange pflegen Inventar ergänzen . Erhaltung Anwesen ist Voraussetzung Öffentlichkeit Dauer nichtkommerziellen kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden können . Mittel werden zwar Bundesländer Bund Art . Abkommens Finanzierung Klägerin 23 . August . S. bereitstellen nur soweit Zuwendungsbedarf besteht eigenen Einnahmen also reichen . gehören auch Entgelte § Abs. Satz Satzung Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung Schlossgärten Parkanlagen Erholung Erbauung hinausgehenden Nutzungen § Abs. Satz Satzung vorgesehen werden können . Nutzungen Entgelt abhängig machen ist hohen Aufwands Erhaltung Schlössern Parkanlagen Klägerin zugewiesen sind verursacht jedenfalls sachlich gerechtfertigt Schack 376 ; Stieper . Vortrag Entgelt Klägerin verlangt unangemessen hoch wäre hat Beklagte gehalten . Anhaltspunkte sind auch sonst ersichtlich . weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat Berufungsgericht zutreffend einmaligen rechtswidrigen Verwendung Fotos Beklagte Beispiel Weiterleiten Auftraggeber Einstellen abgeleitet Senat Urteil 17 . zember . . rechtswidrige Verwendung Fotos auch nur Anwesen Klägerin begründet hier auch Wiederholungsgefahr Grundstücke . Beklagte hat vorliegenden Rechtsstreit Ansicht vertreten Klägerin habe Recht Verwertung Fotos versagen . sei Grund Staatsvertrags verpflichtet kommerzielle Verwertung Fotos kostenlos gestatten . hat Rechts berühmt Fotos Grundstücke Klägerin kostenlos auch kommerziellen Zwecken anfertigen dürfen . folgt Gefahr Recht berühmt Grundstücke Klägerin Anspruch nimmt . Zutreffend nimmt Berufungsgericht schließlich Unterlassungsanspruch Eigentum Klägerin Anwesen voraussetzt Besitz ausreicht . Grundlage Anspruchs ist nämlich Hausrecht Klägerin so aber Stieper Eigentum Grundstück . Hausrecht könnte zwar auch Besitz Grundstück gestützt werden gibt Besitzer aber nur Recht Regel frei entscheiden Zutritt gestattet verwehrt Senat Urteile 20 . Januar . 30 . Oktober . 9 . März f. . 8) . geht hier . Klägerin verwehrt Beklagten Betreten Anwesen ungenehmigte Verwertung Grundstücke angefertigt wurden . Anspruch folgt Hausrecht Eigentum Grundstück auch festgestellt werden muss . Feststellung hat Berufungsgericht nur Anwesen auch nur Zeitraum gung Klägerin betreffenden Grundbücher getroffen . weitergehende Verurteilung kann Bestand haben . 2 . Verurteilung Auskunft ist beanstanden . ist hinreichend bestimmt vorherigen Nachweis Eigentums Klägerin abhängig ist . ist auch begründet Senat ersten Revisionsurteil vorbehaltlich Anspruch veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung Eigentums Klägerin entschieden hat Senat Urteil 17 . Dezember . . 3 . Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten ist zwar hinreichend bestimmt nur gleichen Umfang gerechtfertigt Unterlassungsverurteilung . weitergehende Verurteilung erlauben Feststellungen Berufungsgerichts auch Schadensersatzanspruchs . . Sache ist Umfang Aufhebung Endentscheidung reif neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein Klägerin Eigentümerin übrigen Anwesen ist . Feststellung wäre entbehrlich Klägerin nur eigene Eigentumsrechte auch Eigentumsrechte bisherigen Eigentümer geltend machte . wäre möglich 32 ; 13 . Aufl . . ; Palandt/Bassenge 72 . Aufl . . 2 ; richtigungsanspruch : Senat Urteile 7 . Dezember 6 . Juni ist Senat bisher nur entsprechenden Vortrags angenommen worden Urteil 17 . Dezember . . Czub Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung