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506 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Kammergerichts
20
November
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
19
.
Juni
Nachtrag
erwarb
Kläger
Beklagten
sanierende
Eigentumswohnung
Stellplatz
Garage
Nachbargrundstück
.
Vertrag
heißt
Beklagten
wesentlichen
Mängeln
bekannt
sei
.
Berliner
Gaswerke
betrieben
Gelände
Ende
Zweiten
Weltkriegs
Gasanstalt
Betrieb
üblicherweise
umweltgefährdende
Stoffe
entstanden
.
Flächen
wurden
Juli
Altlastenverzeichnis
Landes
aufgenommen
.
April
kam
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Auftrag
gegebenes
Gutachten
Ergebnis
Entsorgung
kontaminierter
Bodenmassen
Anforderungen
Altlastenfreiheitstestat
gegeben
seien
.
Testat
wurde
beantragt
.
September
stellte
Geschäftsführer
Beklagten
beauftragter
Sachverständiger
Spielflächen
Risikowert
Kinderspielplätze
überschritten
sei
.
Kläger
focht
Kaufvertrag
Dezember
arglistiger
Täuschung
.
Senatsverwaltung
teilte
Juni
Bodenverunreinigungen
Vergleich
anderen
Gaswerkstandorten
ungewöhnlich
gering
seien
.
bestehe
Gefährdung
sei
auch
erkennbar
Eigentümer
Heranziehung
ordnungsbehördlichen
Maßnahmen
finanziell
belastet
würden
.
April
befreite
Senatsverwaltung
Grundstück
Altlastenverdacht
Wirkungspfades
Boden
Mensch
.
Schreiben
7
Juli
teilte
Senatsverwaltung
Beklagten
schließlich
Grundstück
Wirkungspfade
Verdacht
schädliche
Bodenveränderung
befreit
werde
.
Urteil
4
.
September
wurde
Beklagte
rechtskräftig
Rückzahlung
Kaufpreises
Zug
Zug
Rückauflassung
verurteilt
NZB-Verfahren
Senat
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Kläger
zunächst
Feststellung
verlangt
Beklagte
Grunde
verpflichtet
sei
Schaden
ersetzen
11
.
Dezember
8
.
September
Weigerung
entstanden
sei
Eigentümereintragung
rückwirkend
Grundbuch
löschen
.
Später
hat
Antrag
teilweise
dahingehend
konkretisiert
Beklagte
Zahlung
Schadensersatz
erfolglosen
Rechtsstreits
Abwehr
Wohngeldern
Kosten
Grundbuchberichtigung
Forderungen
Wohnungseigentümergemeinschaft
Rechtsvorgängerin
Beklagten
freizustellen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerde
will
Zulassung
Revision
erreichen
Klageanträge
weiter
verfolgen
kann
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Beschwerde
ist
unzulässig
Kläger
geboten
siehe
nur
Senat
Beschluss
25
Juli
glaubhaft
gemacht
hat
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klageanträge
Nennwert
Titel
Anträge
jeweils
bewertet
.
Wert
Klageantrags
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
Grunde
künftige
Schäden
hat
geschätzt
.
Zusammen
bezifferten
Klageantrag
Abschlag
%
Feststellungsanträge
ergibt
Wert
.
2
.
Kläger
wendet
Bewertung
Klageantrags
3
.
hält
Schätzung
Berufungsgerichts
willkürlich
.
möglichen
Schaden
erleiden
könne
Ersatz
Beklagte
Feststellungsantrag
ziele
gehöre
Haftung
§
.
früherer
Grundstückseigentümer
.
Bezogen
Zeitraum
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
gewesen
sei
ergäben
erhebliche
Risiken
.
Sanierungsmaßnahmen
verbundenen
Kosten
könnten
Senat
bekannt
sei
Millionen
mindestens
Zehntausende
gehen
.
Selbst
entsprechend
§
Abs.
Satz
WEG
Kläger
nur
teilschuldnerische
Haftung
zugrunde
lege
sei
Betrag
völlig
unrealistisch
.
Beschwer
Klägers
Bezug
mögliche
Feststellung
ergebenden
Konsequenzen
wirtschaftliche
Belastung
lägen
Sicherheit
deutlich
über
.
sei
insgesamt
Beschwer
über
Einrechnung
Werte
Freistellungsanträge
überschritten
.
3
.
reicht
Glaubhaftmachung
überschreitenden
Beschwer
.
Schreibens
Senatsverwaltung
Juni
Bodenverunreinigungen
Gefahrenabwehrmaßnahmen
ergreifen
seien
erkennbar
sei
Eigentümer
Heranziehung
ordnungsbehördlichen
Maßnahmen
finanziell
belastet
werden
könnten
hätte
Kläger
zukommenden
Kosten
beziffern
Angaben
glaubhaft
machen
müssen
.
kommt
Berufungsgericht
Hinweisbeschluss
31
Juli
angekündigt
hat
Wert
Klageantrags
festzusetzen
ersichtlich
gewesen
sei
weiteren
Schäden
Kläger
befürchte
.
hat
Kläger
erinnert
übrigen
Hinweisen
Beschluss
Berufungsgericht
eingeräumten
Frist
Stellung
genommen
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
hat
Senat
anderer
Anhaltspunkte
Streitwertfestsetzung
Berufungsgerichts
übernommen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung