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1238 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
S.
Unterschrift
Beurkundung
Beteiligten
notariellen
Urkunde
erfordert
Unterzeichnung
wenigstens
Familiennamen
;
Unterzeichnung
ausschließlich
Vornamen
hat
Unwirksamkeit
Beteiligten
abgegebenen
Erklärungen
Folge
.
.
25
.
Oktober
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
Juli
aufgehoben
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Juni
abgeändert
.
Klage
Beklagten
wird
abgewiesen
.
Kosten
I.
Instanz
werden
folgt
verteilt
:
Gerichtskosten
Ausnahme
Säumnis
Beklagten
verursachten
tragen
Klägerin
Beklagte
je
Hälfte
.
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
trägt
Klägerin
;
außergerichtlichen
Kosten
trägt
Beklagte
Hälfte
.
übrigen
tragen
Klägerin
Beklagte
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Beklagte
trägt
Säumnis
verursachten
Kosten
allein
.
Kosten
Rechtsmittelinstanzen
trägt
Klägerin
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
notariell
beurkundetem
Vertrag
27
.
April
erwarben
Rechtsmittelverfahren
mehr
beteiligte
Beklagte
Beklagte
Klägerin
Grundstück
Preis
Mio.
DM
.
Abschluß
Vertrags
wurde
Beklagte
ersten
Vorsitzenden
vertreten
;
unterschrieb
Urkunde
lediglich
Vornamen
"
"
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Gesamtschuldnern
Zahlung
Teilbetrags
DM
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
Beklagte
hat
Urteil
angefochten
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgt
Ziel
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Kaufvertrag
wirksam
.
Unterzeichnung
gesetzlichen
Vertreter
Beklagten
ausschließlich
Vornamen
genüge
Beurkundungserfordernis
§
.
Schriftformerfordernis
Namenszug
Unterzeichnenden
ausreichend
identifiziere
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
1
.
Erfolg
macht
Revision
allerdings
geltend
§
Abs.
Satz
§
kongruent
auszulegen
seien
Folge
eigenhändige
Namensunterschrift
notariellen
Urkunde
zwingend
Familiennamen
Unterzeichnenden
enthalten
müsse
.
Auffassung
übersieht
Sinn
Zweck
§
eindeutige
Identifizierbarkeit
Ausstellers
privatschriftlichen
Urkunde
ist
.
geht
Unterschriftsleistung
§
Abs.
Satz
jedoch
noch
ausgeführt
werden
wird
.
Vorschriften
haben
somit
nur
unterschiedliche
Anwendungsbereiche
auch
entsprechende
verschiedene
Zielsetzungen
.
Auch
Vorschrift
§
gibt
Revision
vertretene
Ansicht
qualifizierten
elektronischen
Signatur
soll
Zweck
verfolgt
werden
Unterschriftsleistung
.
2
.
Umstand
türkische
Staatsangehörige
Familiennamen
tragen
müssen
besagt
Auffassung
Revision
allein
deutschen
Notar
beurkundeter
Kaufvertrag
belegenes
Grundstück
Namensbestandteilen
beteiligten
türkischen
Staatsangehörigen
unterschrieben
werden
muß
.
Insoweit
gilt
nämlich
ausschließlich
deutsche
Verfahrensrecht
.
3
.
Ausgangspunkt
rechtlichen
Beurteilung
Revisionsverfahren
Bedeutung
ist
vielmehr
§
Satz
.
bedarf
Grundstückskaufvertrag
Wirksamkeit
notariellen
Beurkundung
.
Anforderungen
Formerfordernis
stellen
sind
regeln
§
Vorschriften
Beurkundungsgesetzes
.
Nur
kommt
hier
Fall
§
vorliegt
.
4
.
§
Abs.
Satz
muß
Notar
errichtete
Niederschrift
Gegenwart
Beteiligten
eigenhändig
unterschrieben
werden
.
Unterschrift
ist
Wirksamkeitsbedingung
;
Urkunde
Unterschrift
führt
Unwirksamkeit
Beurkundung
Limmer
:
Eylmann/
Vaasen
BNotO/BeurkG
§
Rdn
.
.
Unterschrift
wird
dokumentiert
Beteiligten
Erklärungen
zurechnen
lassen
Urkunde
körperlichen
Form
genehmigen
;
Unterschrift
dient
formelles
Zeichen
Verantwortungsübernahme
Geltung
Gültigkeit
beurkundeten
Rechtsgeschäfts
Echtheit
beurkundeten
Willens
Beteiligten
.
Urkunde
enthält
etwa
Erklärungen
Notars
mitgeteilten
Willens
Beteiligten
abgibt
eigenen
Willenserklärungen
Beteiligten
.
Identifizierbarkeit
Beteiligten
ist
indes
Sinn
Unterschrift
;
dient
§
treffende
Identitätsfeststellung
vgl.
KG
;
aaO
.
5
.
Namensbestandteile
Unterschrift
enthalten
muß
regelt
Gesetz
.
Sinn
Zweck
Unterschriftserfordernisses
ergibt
allerdings
Unterzeichnung
Urkunde
Namen
erfolgen
muß
Beteiligte
tatsächlich
führt
also
kennzeichnet
;
nur
dann
können
beurkundeten
Erklärungen
individuell
bestimmten
Person
zugeordnet
werden
.
ist
Gebrauch
Vornamens
Familiennamens
zweifellos
Fall
bürgerliche
Namen
Person
besteht
Familiennamen
mindestens
Vornamen
61
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
auch
Unterzeichnung
nur
Familiennamen
reicht
Wirksamkeit
Urkunde
;
individualisiert
nämlich
Unterzeichner
hinreichend
Kennzeichnung
Person
Unterscheidung
anderen
vgl.
.
5
.
Dezember
allgemeinen
Sprachgebrauch
jedenfalls
engeren
Bekanntenkreises
erst
recht
Rechtsverkehr
Familiennamen
erfolgt
.
Gegebenenfalls
kann
bestimmten
Personengruppen
auch
Unterzeichnung
notarieller
Urkunden
ausschließlich
Vornamen
genügen
nämlich
dann
Person
Unterzeichnenden
eindeutig
kennzeichnet
.
ist
dann
Fall
Vornamen
Öffentlichkeit
allgemein
bekannt
ist
kirchliche
Würdenträger
Angehörige
Hochadels
vgl.
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
19
;
Mecke/
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
.
6
;
.
notarielle
Urkunde
auch
dann
wirksam
ist
andere
Personen
ausschließlich
Vornamen
unterzeichnen
ist
chung
Schrifttum
umstritten
bejahend
.
;
136
;
aaO
;
verneinend
TestG
;
OLG
544
;
;
14
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Firsching
24
;
Glaser
aaO
;
Festschrift
Schippel
S.
.
Senat
entscheidet
Streitfrage
dahingehend
Unterschrift
Unwirksamkeit
abgegebenen
Erklärungen
Folge
hat
.
Zweck
Unterschriftsleistung
kann
bloße
Unterzeichnung
Vornamen
erreicht
werden
.
Bürgerliche
Gesetzbuch
trifft
ausschließlich
Regelungen
Familiennamen
sei
Geburtsname
.
sei
Ehename
§
.
Bestimmungsrecht
Geburtenbuch
einzutragenden
Vornamen
§
PStG
ist
näher
geregelter
Ausfluß
elterlichen
Sorge
§
.
Rechtsverkehr
dient
somit
Familienname
Vorname
Person
anderen
unterscheiden
.
einmal
allgemeiner
Übung
kommt
Vornamen
Unterscheidungsfunktion
;
vielmehr
ist
insoweit
Gebrauch
Familiennamens
allgemein
üblich
.
Will
rechtsverbindliche
schriftliche
Erklärung
abgeben
unterschreibt
demgemäß
wenigstens
Familiennamen
.
Vorname
wird
üblicherweise
Schriftverkehr
Familienangehörigen
engen
Bekannten
benutzt
rechtsverbindlichen
Erklärungen
enthalten
sind
.
Namensbestandteilen
kommt
also
unterschiedliche
Bedeutung
.
läßt
Unterzeichnung
notariellen
Urkunde
nur
Vornamen
sicher
entnehmen
Unterzeichner
wirklich
Echtheit
beurkundeten
Willens
Geltung
beurkundeten
Rechtsgeschäfts
einstehen
will
.
Funktion
kann
schließlich
Unterzeichnung
Familiennamen
erfüllen
.
Nur
hier
gegebenen
Fall
etwa
ausländischer
Beteiligter
Grund
Heimatrechts
Familiennamen
führt
gilt
.
Notar
darf
selbstverständlich
Unterschrift
geführten
Namen
verlangen
.
Unterschriftsleistung
Beteiligten
Familiennamen
ist
Struktur
Urkundsverfahrensrechts
angelegt
.
Beurkundung
Willenserklärungen
fertigt
Notar
Niederschrift
abgegebenen
Willenserklärungen
aufnimmt
Abs.
Nr.
.
Anders
Falle
Aufnahme
rechtsgeschäftlicher
Erklärungen
gerichtliches
Protokoll
Abs.
Nr.
begnügt
Gesetz
notariellen
Beurkundung
Zeugnis
Urkundsperson
hier
Notars
§
Abs.
Beteiligten
Erklärungen
aufgenommene
Niederschrift
genehmigt
haben
.
Genehmigung
muß
vielmehr
eigenhändigen
Unterschrift
Beteiligten
Ausdruck
finden
§
Abs.
Satz
.
Haben
Beteiligten
unterschrieben
so
wird
§
Abs.
Satz
vermutet
Niederschrift
Gegenwart
Notars
vorgelesen
zulässig
vorgelegt
wurde
Genehmigung
erhalten
hat
.
abschließende
Unterschrift
Notars
Urkunde
§
Abs.
begründet
Vermutung
allein
.
eigenhändigen
Unterschrift
Beteiligten
kommt
mithin
Notarunterschrift
eigenständige
gleichrangige
Bedeutung
.
Anlaß
Anforderungen
Unterschrift
Beteiligten
§
Abs.
Satz
Erfordernissen
Schriftform
grundsätzlich
hier
vorliegenden
Ausnahmen
abgesehen
Unterzeichnung
Familiennamen
erforderlich
ist
-9-
ken
besteht
.
würde
Zweck
Bedeutung
Unterschrift
Urkundsbeteiligten
gerecht
.
Eigenständigkeit
Unterschriftsleistung
liefe
auch
zuwider
Wirksamkeitsdefekte
Unterzeichnung
Rückgriff
Inhalt
vorangehenden
Niederschrift
beseitigen
.
Beweiswirkung
§
hängt
wiederum
rechtsgültigen
Unterschrift
Beteiligten
.
Substituierung
Urkundselements
wird
Gebot
doppelten
Unterschriftsleistung
Beurkundungsverfahren
kennzeichnet
gerecht
.
Bezeichnung
Beteiligten
Eingang
notariellen
Urkunde
§
Abs.
Nr.
Schlüsse
Familiennamen
desjenigen
ziehen
lassen
nur
Vornamen
unterzeichnet
hat
hilft
Mangel
mithin
.
Beurkundungsgesetz
vorgesehene
Verfahrensgang
ist
vielmehr
.
Notar
hat
Identität
Beteiligten
nur
auch
Zwecke
vergewissern
Vollständigkeit
Unterschriftsleistung
Beurkundeten
beurteilen
vermag
.
Amtspflicht
ist
hinzuwirken
.
Umstand
Auflockerung
Formstrenge
Testamentsgesetz
31
Juli
.
Unterzeichnung
Vorund
Familiennamen
absolutes
Wirksamkeitserfordernis
eigenhändigen
Testaments
mehr
ist
§
Abs.
bleibt
notarielle
Urkunde
auch
letztwillige
Verfügung
Inhalt
hat
Bedeutung
.
Formerleichterung
will
weiteren
Sinne
"
favor
testamenti
"
Erklärung
Erblassers
auch
juristischen
Beratung
bedient
hat
Wirksamkeit
verhelfen
.
Gesichtspunkte
spielen
Beurkundung
Verantwortlichkeit
Notars
Rolle
.
Auch
läßt
Zusammenhang
Anforderungen
Unterschrift
Anwaltsschriftsätzen
vereinzelt
bemühte
Gedanke
tigkeitsempfindens
zuwiderlaufen
soll
Ansprüche
Form
Unterschrift
scheitern
lassen
Zweifel
Urheberschaft
besteht
Fall
Unterzeichnung
notarieller
Urkunden
nur
Vornamen
übertragen
.
Dort
kommt
nämlich
Unterschrift
erster
Linie
Identifizierungsfunktion
Unterzeichnung
notariellen
Urkunde
ausgeführt
Fall
ist
.
Schließlich
führt
hier
vertretene
Auffassung
auch
Erschwerungen
notariellen
Beurkundungspraxis
.
Notar
Identität
Beteiligten
feststellen
muß
vollständigen
Namen
kennt
sorgen
muß
Beteiligten
Urkunde
unterschreiben
bedeutet
zusätzlichen
Mehraufwand
Unterschriftsleistung
dringen
Beteiligter
nur
Vornamen
unterschreibt
Urkunde
eigenen
Unterschrift
abzuschließen
Beteiligte
wenigstens
Familiennamen
unterschrieben
haben
.
6
.
mußte
erste
Vorsitzende
Beklagten
Urkundsbeteiligter
§
Abs.
Urkunde
wenigstens
Familiennamen
Anfang
Urkunde
enthaltenen
Wiedergabe
Notar
vorgenommenen
Identitätsfeststellung
geführt
hat
unterschreiben
.
Unterschrift
nur
Vornamen
enthält
sind
Erklärungen
unwirksam
.
hat
Folge
Kläger
nur
Anspruch
Kaufpreiszahlung
Beklagten
auch
Zahlungsanspruch
Beklagten
hat
.
hier
Grundstückseigentum
aufgeteilt
Ganzes
Erwerber
veräußert
werden
soll
steht
gemeinschaftlicher
Anspruch
Eigentumsübertragung
;
Anspruch
ist
unteilbare
Leistung
gerichtet
so
§
eingreift
.
3
November
.
Anspruch
ist
jedoch
wirksam
beurkundet
.
.
Kostenentscheidungen
beruhen
§
§
Abs.
Abs.
.
Tropf
Schmidt-Räntsch