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1558 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Februar
Riegel
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
Abs.
;
;
.
V.m
.
Art
.
Abs.
;
§
Religionsgemeinschaft
hier
:
jüdische
Gemeinde
kann
staatlichen
Gerichten
Mitglied
Unterlassung
Anspruch
nehmen
auch
innergemeinschaftliche
Vorfragen
hier
:
Vertretung
Gemeinde
geklärt
werden
müssen
.
Ist
Vorfrage
Schiedsgericht
Kirche
Religionsgemeinschaft
entschieden
hier
Einsetzung
kommissarischen
Vorstandes
so
sind
staatlichen
Gerichte
grundsätzlich
gebunden
.
.
11
.
Februar
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
jüdische
Religionsgemeinschaft
Status
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
.
Dezember
wurde
Beklagte
Vorstand
gewählt
Vorsitzenden
bestimmt
.
Wahl
wurde
früheren
Oktober
gewählten
Vorstand
Vorsitzenden
anerkannt
.
kam
Streitigkeiten
Klägerin
rechtswirksam
vertrete
.
Vorsitzenden
Repräsentanten
streitenden
Gruppen
jeweils
Klägerin
angerufene
Schiedsgericht
Zentralrat
Juden
erklärte
Schiedsurteil
17
.
April
Wahlen
ungültig
übertrug
Geschäftsführung
kommissarisch
Präsidium
Zentralrats
Juden
benennenden
Person
Aufgabe
Vorlage
Berichts
Landesrechnungshofs
Neuwahlen
durchführen
lassen
.
kommissarisch
eingesetzten
Vorsitzenden
Beklagten
kam
Folge
Auseinandersetzungen
Führung
Klägerin
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Unterlassung
folgender
Handlungen
verurteilen
:
1
.
Räume
Klägerin
betreten
2
.
Geschäftsführung
kommissarischen
Geschäftsführers
behindern
insbesondere
Zutritt
Verwaltungsräumen
verwehren
3
.
Einfluß
Verwaltungstätigkeit
Klägerin
nehmen
insbesondere
Angestellten
organisatorische
Weisungen
erteilen
4
.
Vorstandsvorsitzenden
Klägerin
bezeichnen
Bezeichnung
Rechtsverkehr
insbesondere
Verwendung
entsprechenden
Kopfbogens
Davidsterns
Amtssiegels
aufzutreten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Klageantrag
Nr.
erledigt
hat
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Beklagten
Ziel
Klageabweisung
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Klägerin
stehe
Beklagten
Anspruch
Unterlassung
§
.
Beklagte
habe
vorgeworfenen
Handlungen
eingeräumt
.
alleinige
Vertretungsmacht
kommissarischen
Vorsitzenden
stehe
Urteils
Schiedsgerichts
Zentralrat
Juden
innerkirchlichen
"
Gerichtsbarkeit
getroffenen
Entscheidung
.
autonome
kirchliche
"
Körperschaft
rechtsschutzlos
stellen
müsse
Staat
Durchsetzung
religionsintern
getroffenen
Entscheidung
gewährleisten
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
II
.
1
.
Rechtsweg
Zivilgerichten
hat
schon
Landgericht
unangefochtenen
Beschluß
bejaht
.
bindet
Senat
§
.
trennen
ist
andere
Frage
Klägerin
überhaupt
staatlichen
Gerichten
Rechtsschutz
nachsuchen
kann
.
Frage
ist
auch
Revisionsinstanz
vollem
Umfang
prüfen
Rechtsweg
staatlichen
Gerichten
noch
Fragen
Zuständigkeit
§
Abs.
geht
.
Erfolg
rügt
Revision
insoweit
Klage
sei
bereits
unzulässig
abzuweisen
rein
innergemeinschaftliche
Angelegenheit
gegeben
sei
Rechtskontrolle
staatliche
Gerichte
unterliege
.
Staat
obliegenden
Justizgewährungspflicht
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
;
Art
.
GG
folgt
staatlichen
Gerichte
grundsätzlich
Entscheidung
Rechtsfragen
berufen
sind
Beurteilung
staatlichem
Recht
richtet
BVerfG
349
;
BVerfGE
345
;
Staatskirchenrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Kästner
Staatliche
Justizhoheit
religiöse
Freiheit
S.
.
Insoweit
kann
staatliches
Einverständnis
Inanspruchnahme
Gerichte
Kirche
Religionsgemeinschaft
ankommen
noch
ist
staatliche
Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit
Religionsgemeinschaft
subsidiär
aaO
S.
;
.
629
;
Bock
kirchliche
Dienst
staatliche
Recht
Recht
Kirche
.
Sollte
Ausdruck
gekommen
sein
hält
Senat
Beurteilung
kirchenrechtlicher
Verhältnisse
zuständig
ist
.
Ist
Rechtsweg
staatlichen
Prozeßordnungen
allgemein
eröffnet
widerspräche
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
Ansprüche
Religionsgemeinschaften
staatlichen
Rechtsschutz
anders
behandeln
Ansprüche
anderen
Rechtssubjekte
Weber
Handbuch
Staatskirchenrechts
Bundesrepublik
2
.
Aufl
.
S.
.
Pflicht
Staates
Justizgewährung
hat
auch
Religionsgemeinschaften
gleicher
Weise
für
Rechtssubjekte
Staatsgebiet
selbst
dann
gelten
Anwendung
staatlicher
Rechtssätze
religionsgemeinschaftliche
klären
sind
aaO
;
;
HdbStKirchR
S.
;
GG
9
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
.
Allerdings
garantiert
Art
.
GG
Bestandteil
Grundgesetzes
fortgeltende
Art
.
Abs.
11
.
August
Kirchen
Religionsgesellschaften
Angelegenheiten
selbständig
Schranken
geltenden
Gesetzes
ordnen
verwalten
BVerfGE
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ist
Garantie
notwendige
rechtlich
selbständige
Gewährleistung
Religionsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
unerläßliche
Freiheit
Bestimmung
Organisation
Normsetzung
Verwaltung
hinzufügt
BVerfGE
m.w
.
.
religionsgemeinschaftliche
Selbstbestimmungsrecht
ist
Religionsfreiheit
Art
.
GG
Trennung
Staat
Kirche
Art
.
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
dritte
Säule
staatskirchenrechtlichen
Ordnung
Grundgesetzes
.
gilt
Religionsgemeinschaften
unabhängig
Klägerin
Rechte
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
besitzen
privatrechtliche
Vereine
sind
Rechtsfähigkeit
überhaupt
entbehren
Staatskirchenrecht
aaO
S.
schließt
rein
"
innerkirchliche
"
Maßnahmen
staatliche
Einmischung
auch
Überprüfung
staatliche
Gerichte
Regel
BVerfG
m.w
.
;
SchmidtBleibtreu
aaO
Art
.
Rdn
.
.
Selbstbestimmungsrecht
Kirchen
Religionsgemeinschaften
setzt
folglich
staatlichen
Rechtsschutz
Grenzen
Schmidt-Aßmann
:
Maunz/Dürig
GG
Art
.
Abs.
Rdn
.
.
Gesetze
Durchsetzung
staatlichen
Gerichte
stehen
Wechselverhältnis
entsprechende
Güterabwägung
Rechnung
tragen
ist
.
ist
Selbstverständnis
Kirchen
Religionsgemeinschaften
besonderes
Gewicht
beizumessen
BVerfG
.
kommt
jeweils
Rede
stehende
Maßnahme
Selbstbestimmungsrecht
erfaßt
wird
Schranken
"
geltenden
Gesetzes
"
überschreitet
.
Frage
Maßnahme
Bereich
zuzurechnen
ist
staatlichen
Bereich
berührt
entscheidet
materiell
Natur
Sache
Zweckbeziehung
eigene
Angelegenheit
Kirche
Religionsgemeinschaft
anzusehen
ist
BVerfGE
.
innergemeinschaftlichen
Angelegenheiten
gehört
auch
Organisationsrecht
namentlich
Wahl
Vertretungsorgane
.
bürgerliche
Rechtskreis
beteiligten
Personenkreise
wird
Regeln
berührt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Recht
zulässig
erachtet
.
Streitgegenstand
sind
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
Frage
Vertretung
lediglich
Vorfrage
ist
.
Klagebegehren
ist
zivilrechtlicher
Natur
.
Zivilrecht
gehört
"
geltenden
Gesetzen
"
innergemeinschaftlichen
Angelegenheiten
aaO
;
.
Staatskirchenrecht
S.
121
;
aaO
S.
.
ist
somit
staatlichem
Recht
beurteilen
.
möglicherweise
innergemeinschaftliche
Regelungen
Entscheidungen
präjudizieller
Bedeutung
sind
Beurteilung
streitgegenständlichen
Rechtsverhältnisses
steht
.
-9-
staatliche
Gerichtsbarkeit
kann
Justizgewährungspflicht
hier
zivilrechtlichen
Streitgegenstand
folgt
Entscheidung
ausweichen
auch
Rahmen
Begründetheit
innergemeinschaftlichen
Vorfragen
besonderer
Weise
Rechnung
tragen
ist
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
bejaht
Berufungsgericht
Unterlassungsanspruch
Klägerin
§
§
.
Vorschriften
sind
ohnehin
Besitz
Eigentum
Klägerin
geht
jedenfalls
analog
anwendbar
Klägerin
Schutz
autonomen
Verwaltungstätigkeit
eingesetzten
kommissarischen
Geschäftsführer
geltend
macht
.
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
Berufungsgericht
hat
unangegriffen
festgestellt
Verhalten
Beklagten
Vergangenheit
Besorgnis
weiterer
Beeinträchtigungen
Klageanträgen
bezeichneten
Rechtsbereichs
Klägerin
begründet
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Hinblick
vorgreifliche
Frage
Vertretung
Klägerin
insoweit
staatlichen
Gerichte
bindende
Urteil
Schiedsgerichts
Zentralrat
Juden
17
.
April
abgestellt
.
Revisionsangriffe
Beklagten
hiergegen
greifen
.
Schiedsurteil
ist
Entscheidung
innergemeinschaftlichen
Angelegenheit
Gericht
Religionsgemeinschaft
.
ist
Senat
bindend
Überprüfung
zugänglich
.
folgt
unmittelbar
oben
dargestellten
Grundsätzen
Beachtung
Selbstbestimmungsrechts
gegebene
Begrenzung
staatlichen
Rechtsschutzes
Bereich
Religionsgemeinschaft
.
Zwar
hat
Entscheidung
Schiedsgerichts
Vertretung
Klägerin
auch
mittelbare
Rechtswirkungen
etwa
bürgerlichen
Recht
.
rechtfertigt
jedoch
erweiterte
Prüfungskompetenz
staatlicher
Gerichte
.
Vielmehr
sind
vorgreiflichen
Entscheidungen
selbst
dann
grundsätzlich
respektieren
;
;
Naumburg
;
aaO
495
;
Heckel
aaO
S.
;
aaO
S.
;
Johnsen
Nachprüfbarkeit
kirchlicher
Rechtshandlungen
staatlichen
Gerichte
S.
;
Ergebnis
auch
Hesse
aaO
S.
andernfalls
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
sieht
Einzelfall
führen
kann
staatliche
Gerichte
Durchsetzung
Entscheidungen
mitwirken
vollständiger
Überprüfbarkeit
gar
wissen
angeordneten
Maßnahmen
berechtigt
sind
vgl.
Vereinsrecht
.
ist
Hinblick
verfassungsrechtlich
abgesicherte
Selbstbestimmungsrecht
Kirchen
Religionsgemeinschaften
hinzunehmen
jedenfalls
Entscheidung
willkürlich
ist
fundamentale
Rechtsprinzipien
verstößt
vgl.
168
;
aaO
S.
;
Johnsen
aaO
S.
.
bezweifelt
Ansatz
auch
Revision
.
gefolgt
werden
kann
Auffassung
Revision
Schiedsgericht
sei
nur
"
Privatpersonen
"
angerufen
worden
könne
schon
Klägerin
Bindungswirkung
entfalten
.
Schiedsgericht
angerufen
haben
Beklagte
auch
Konkurrent
Repräsentanten
streitenden
Gruppen
Klägerin
jeweils
Berufungsgericht
unangefochten
feststellt
Klägerin
Anspruch
nahm
rechtswirksam
Vorstandsvorsitzender
sein
.
Auch
Ziel
Beklagten
war
mithin
Vertretungsbefugnis
Klägerin
Schiedsgericht
feststellen
lassen
.
Konkurrenten
negative
Entscheidung
Schiedsurteil
kann
Beklagte
insoweit
Frage
stellen
nunmehr
hervorhebt
eigenen
Standpunkt
Schiedsgerichts
habe
Unwirksamkeit
vorangegangenen
Wahlen
noch
Konkurrent
Klägerin
wirksam
vertreten
Spruch
Schiedsgerichts
unterwerfen
können
.
liefe
sonst
letztlich
sachliche
Überprüfung
staatlichen
Gerichten
entzogen
ist
.
Schiedsurteil
entfaltet
vielmehr
Art
Tatbestandswirkung
nur
festzustellen
respektieren
ist
.
Schiedsurteil
verstößt
fundamentale
Rechtsgrundsätze
noch
ist
willkürlich
.
Zwar
ist
§
Abs.
Schiedsgerichtssatzung
vorgesehen
Gericht
werde
Streitigkeiten
satzungsrechtlicher
Art
nur
Vorlage
Streitparteien
rechtswirksam
unterzeichneten
schriftlichen
Unterwerfungserklärung
tätig
.
Fehlen
Unterwerfungserklärung
Verfahrensfehler
beurteilt
werden
könnte
mag
offenbleiben
.
damals
allein
Betracht
kommenden
Beteiligten
nämlich
Beklagte
Konkurrent
haben
nämlich
Entscheidung
Schiedsgerichts
Vertretung
Klägerin
nachgesucht
Fehlen
Unterwerfungserklärung
gerügt
.
willkürlichen
Verfahrensweise
kann
mithin
Rede
sein
.
Beklagte
verhält
übrigen
auch
treuwidrig
nunmehr
Schiedsurteil
erörterten
formalen
Aspekt
gelten
lassen
will
.
Schiedsurteil
ist
innergemeinschaftlicher
Akt
auch
insoweit
Nachprüfung
entzogen
Frage
geht
Gericht
Einsetzung
Zentralrat
Juden
benennenden
kommissarischen
Vorsitzenden
Entscheidungskompetenz
überschritten
hat
.
Anbetracht
selbst
angenommenen
Ungültigkeit
vorangegangenen
Wahlen
war
willkürlich
noch
Verstoß
fundamentale
Grundsätze
Handlungsfähigkeit
Klägerin
Einsetzung
Notgeschäftsführers
wieder
herzustellen
zumal
Berufungsgericht
auch
unangegriffen
feststellt
wirtschaftliche
Existenz
Klägerin
Verwendung
jährlichen
Landeszuschusses
Höhe
DM
hohem
Grade
gefährdet
war
.
Rechtlich
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
auch
streitenden
Konkurrenten
einmal
ergangene
Schiedsurteil
Vereinbarung
29
.
Mai
wieder
Welt
schaffen
konnten
.
Urteil
erging
zwar
Veranlassung
damals
Beteiligten
verhielt
aber
Vertretung
Klägerin
hier
obigen
Ausführungen
auszugehen
ist
verbindlich
regelte
.
begründete
Rechtsposition
Klägerin
Vorstandsvorsitz
streitenden
Beteiligten
mehr
Mitwirkung
beseitigen
konnten
Ausgangspunkt
Schiedsurteils
gerade
Vertretung
Klägerin
berechtigt
waren
.
Beklagte
vorgelegtes
Urteil
israelischen
Rabbinatsgerichts
25
.
Juni
bezieht
Unwirksamkeit
17
.
Mai
feststellt
Vertretung
Klägerin
Beklagten
annimmt
hat
Berufungsgericht
Auseinandersetzung
entsprechenden
Fachgutachten
angenommen
Urteil
Rabbinatsgerichts
sog.
"
"
entfalte
Rechtswirkungen
Schiedsurteil
verstoße
übrigen
auch
Verletzung
elementarer
Grundsätze
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
ordre
public
"
.
vorgebrachten
Rügen
Revision
durchgreifen
kann
offenbleiben
unstreitigen
Sachvortrag
Urteil
Rabbinatsgerichts
später
wieder
aufgehoben
worden
ist
.
Regelt
mithin
Schiedsurteil
Vertretung
Klägerin
verbindlich
auch
Beklagten
kommissarischen
Vorsitzenden
durchzuführenden
Neuwahl
neuen
Vorstands
so
folgt
Beklagten
einberufene
außerordentliche
Mitgliederversammlung
25
.
Mai
dort
gefaßten
Beschlüsse
Abberufung
kommissarischen
Geschäftsführers
rechtswirksame
Vertretung
Klägerin
Frage
stellen
können
.
innergemeinschaftlichem
Recht
anders
sein
könnte
hat
Beklagte
hinreichend
dargetan
.
Offenbleiben
kann
kommissarischen
Geschäftsführer
Klägerin
veranlaßte
Ausarbeitung
neuen
Satzung
Wahlordnung
Beschlußfassung
Jahre
rechtswirksam
ist
;
Vorgänge
können
Vertretung
Klägerin
ohnehin
ändern
.
staatlichen
Gerichten
steht
auch
befinden
Schiedsurteil
Notgeschäftsführung
Klägerin
Zeitablauf
beendet
ist
.
Schiedsurteil
hat
kommissarische
Vertretung
Klägerin
angeordnet
Durchführung
neuer
Vorstandswahlen
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Tenor
Entscheidung
festgestellt
Klageantrag
Nr.
erledigt
sei
ist
Entscheidungsgründen
weiter
eingegangen
.
Revision
insoweit
Rüge
Nr.
erhebt
greift
.
Begründung
ist
nämlich
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
.
Antrag
Nr.
war
gerichtet
Beklagten
Betreten
Gemeinderäume
verbieten
Geschäftsführer
gewisser
Vorgänge
Hausverbot
erteilt
hatte
.
Hausverbot
Rechtsstreits
wieder
aufgehoben
worden
ist
erklärte
Klägerin
Antrag
Nr.
erledigt
.
Teilerledigungserklärung
hat
Beklagte
angeschlossen
.
Klage
vorstehenden
Ausführungen
begründet
war
ist
streitige
Erledigungsfeststellung
Berufungsgericht
beanstanden
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Wenzel