NAMEN Verkündet : 11 . Februar Riegel Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. ; Abs. ; ; . V.m . Art . Abs. ; § Religionsgemeinschaft hier : jüdische Gemeinde kann staatlichen Gerichten Mitglied Unterlassung Anspruch nehmen auch innergemeinschaftliche Vorfragen hier : Vertretung Gemeinde geklärt werden müssen . Ist Vorfrage Schiedsgericht Kirche Religionsgemeinschaft entschieden hier Einsetzung kommissarischen Vorstandes so sind staatlichen Gerichte grundsätzlich gebunden . . 11 . Februar V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 11 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist jüdische Religionsgemeinschaft Status Körperschaft öffentlichen Rechts . Dezember wurde Beklagte Vorstand gewählt Vorsitzenden bestimmt . Wahl wurde früheren Oktober gewählten Vorstand Vorsitzenden anerkannt . kam Streitigkeiten Klägerin rechtswirksam vertrete . Vorsitzenden Repräsentanten streitenden Gruppen jeweils Klägerin angerufene Schiedsgericht Zentralrat Juden erklärte Schiedsurteil 17 . April Wahlen ungültig übertrug Geschäftsführung kommissarisch Präsidium Zentralrats Juden benennenden Person Aufgabe Vorlage Berichts Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen lassen . kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden Beklagten kam Folge Auseinandersetzungen Führung Klägerin . Klägerin hat beantragt Beklagten Unterlassung folgender Handlungen verurteilen : 1 . Räume Klägerin betreten 2 . Geschäftsführung kommissarischen Geschäftsführers behindern insbesondere Zutritt Verwaltungsräumen verwehren 3 . Einfluß Verwaltungstätigkeit Klägerin nehmen insbesondere Angestellten organisatorische Weisungen erteilen 4 . Vorstandsvorsitzenden Klägerin bezeichnen Bezeichnung Rechtsverkehr insbesondere Verwendung entsprechenden Kopfbogens Davidsterns Amtssiegels aufzutreten . Landgericht hat Klage stattgegeben ; Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Klageantrag Nr. erledigt hat . Hiergegen richtet zugelassene Revision Beklagten Ziel Klageabweisung Zurückweisung Klägerin beantragt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Klägerin stehe Beklagten Anspruch Unterlassung § . Beklagte habe vorgeworfenen Handlungen eingeräumt . alleinige Vertretungsmacht kommissarischen Vorsitzenden stehe Urteils Schiedsgerichts Zentralrat Juden innerkirchlichen " Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung . autonome kirchliche " Körperschaft rechtsschutzlos stellen müsse Staat Durchsetzung religionsintern getroffenen Entscheidung gewährleisten . hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . II . 1 . Rechtsweg Zivilgerichten hat schon Landgericht unangefochtenen Beschluß bejaht . bindet Senat § . trennen ist andere Frage Klägerin überhaupt staatlichen Gerichten Rechtsschutz nachsuchen kann . Frage ist auch Revisionsinstanz vollem Umfang prüfen Rechtsweg staatlichen Gerichten noch Fragen Zuständigkeit § Abs. geht . Erfolg rügt Revision insoweit Klage sei bereits unzulässig abzuweisen rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gegeben sei Rechtskontrolle staatliche Gerichte unterliege . Staat obliegenden Justizgewährungspflicht Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip ; Art . GG folgt staatlichen Gerichte grundsätzlich Entscheidung Rechtsfragen berufen sind Beurteilung staatlichem Recht richtet BVerfG 349 ; BVerfGE 345 ; Staatskirchenrecht 3 . Aufl . S. ; Kästner Staatliche Justizhoheit religiöse Freiheit S. . Insoweit kann staatliches Einverständnis Inanspruchnahme Gerichte Kirche Religionsgemeinschaft ankommen noch ist staatliche Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit Religionsgemeinschaft subsidiär aaO S. ; . 629 ; Bock kirchliche Dienst staatliche Recht Recht Kirche . Sollte Ausdruck gekommen sein hält Senat Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist . Ist Rechtsweg staatlichen Prozeßordnungen allgemein eröffnet widerspräche Gleichheitssatz Art . Abs. GG Ansprüche Religionsgemeinschaften staatlichen Rechtsschutz anders behandeln Ansprüche anderen Rechtssubjekte Weber Handbuch Staatskirchenrechts Bundesrepublik 2 . Aufl . S. . Pflicht Staates Justizgewährung hat auch Religionsgemeinschaften gleicher Weise für Rechtssubjekte Staatsgebiet selbst dann gelten Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche klären sind aaO ; ; HdbStKirchR S. ; GG 9 . Aufl . Art . Rdn . . Allerdings garantiert Art . GG Bestandteil Grundgesetzes fortgeltende Art . Abs. 11 . August Kirchen Religionsgesellschaften Angelegenheiten selbständig Schranken geltenden Gesetzes ordnen verwalten BVerfGE . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ist Garantie notwendige rechtlich selbständige Gewährleistung Religionsfreiheit Art . Abs. GG unerläßliche Freiheit Bestimmung Organisation Normsetzung Verwaltung hinzufügt BVerfGE m.w . . religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ist Religionsfreiheit Art . GG Trennung Staat Kirche Art . GG . V.m . Art . Abs. dritte Säule staatskirchenrechtlichen Ordnung Grundgesetzes . gilt Religionsgemeinschaften unabhängig Klägerin Rechte Körperschaft öffentlichen Rechts besitzen privatrechtliche Vereine sind Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren Staatskirchenrecht aaO S. schließt rein " innerkirchliche " Maßnahmen staatliche Einmischung auch Überprüfung staatliche Gerichte Regel BVerfG m.w . ; SchmidtBleibtreu aaO Art . Rdn . . Selbstbestimmungsrecht Kirchen Religionsgemeinschaften setzt folglich staatlichen Rechtsschutz Grenzen Schmidt-Aßmann : Maunz/Dürig GG Art . Abs. Rdn . . Gesetze Durchsetzung staatlichen Gerichte stehen Wechselverhältnis entsprechende Güterabwägung Rechnung tragen ist . ist Selbstverständnis Kirchen Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen BVerfG . kommt jeweils Rede stehende Maßnahme Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird Schranken " geltenden Gesetzes " überschreitet . Frage Maßnahme Bereich zuzurechnen ist staatlichen Bereich berührt entscheidet materiell Natur Sache Zweckbeziehung eigene Angelegenheit Kirche Religionsgemeinschaft anzusehen ist BVerfGE . innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört auch Organisationsrecht namentlich Wahl Vertretungsorgane . bürgerliche Rechtskreis beteiligten Personenkreise wird Regeln berührt . Berufungsgericht hat Klage Recht zulässig erachtet . Streitgegenstand sind Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche Frage Vertretung lediglich Vorfrage ist . Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur . Zivilrecht gehört " geltenden Gesetzen " innergemeinschaftlichen Angelegenheiten aaO ; . Staatskirchenrecht S. 121 ; aaO S. . ist somit staatlichem Recht beurteilen . möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen Entscheidungen präjudizieller Bedeutung sind Beurteilung streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses steht . -9- staatliche Gerichtsbarkeit kann Justizgewährungspflicht hier zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt Entscheidung ausweichen auch Rahmen Begründetheit innergemeinschaftlichen Vorfragen besonderer Weise Rechnung tragen ist . 2 . Rechtsfehlerfrei bejaht Berufungsgericht Unterlassungsanspruch Klägerin § § . Vorschriften sind ohnehin Besitz Eigentum Klägerin geht jedenfalls analog anwendbar Klägerin Schutz autonomen Verwaltungstätigkeit eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht . zieht auch Revision Zweifel . Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt Verhalten Beklagten Vergangenheit Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen Klageanträgen bezeichneten Rechtsbereichs Klägerin begründet . Recht hat Berufungsgericht Hinblick vorgreifliche Frage Vertretung Klägerin insoweit staatlichen Gerichte bindende Urteil Schiedsgerichts Zentralrat Juden 17 . April abgestellt . Revisionsangriffe Beklagten hiergegen greifen . Schiedsurteil ist Entscheidung innergemeinschaftlichen Angelegenheit Gericht Religionsgemeinschaft . ist Senat bindend Überprüfung zugänglich . folgt unmittelbar oben dargestellten Grundsätzen Beachtung Selbstbestimmungsrechts gegebene Begrenzung staatlichen Rechtsschutzes Bereich Religionsgemeinschaft . Zwar hat Entscheidung Schiedsgerichts Vertretung Klägerin auch mittelbare Rechtswirkungen etwa bürgerlichen Recht . rechtfertigt jedoch erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte . Vielmehr sind vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich respektieren ; ; Naumburg ; aaO 495 ; Heckel aaO S. ; aaO S. ; Johnsen Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen staatlichen Gerichte S. ; Ergebnis auch Hesse aaO S. andernfalls Gefahr widersprechender Entscheidungen sieht Einzelfall führen kann staatliche Gerichte Durchsetzung Entscheidungen mitwirken vollständiger Überprüfbarkeit gar wissen angeordneten Maßnahmen berechtigt sind vgl. Vereinsrecht . ist Hinblick verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht Kirchen Religionsgemeinschaften hinzunehmen jedenfalls Entscheidung willkürlich ist fundamentale Rechtsprinzipien verstößt vgl. 168 ; aaO S. ; Johnsen aaO S. . bezweifelt Ansatz auch Revision . gefolgt werden kann Auffassung Revision Schiedsgericht sei nur " Privatpersonen " angerufen worden könne schon Klägerin Bindungswirkung entfalten . Schiedsgericht angerufen haben Beklagte auch Konkurrent Repräsentanten streitenden Gruppen Klägerin jeweils Berufungsgericht unangefochten feststellt Klägerin Anspruch nahm rechtswirksam Vorstandsvorsitzender sein . Auch Ziel Beklagten war mithin Vertretungsbefugnis Klägerin Schiedsgericht feststellen lassen . Konkurrenten negative Entscheidung Schiedsurteil kann Beklagte insoweit Frage stellen nunmehr hervorhebt eigenen Standpunkt Schiedsgerichts habe Unwirksamkeit vorangegangenen Wahlen noch Konkurrent Klägerin wirksam vertreten Spruch Schiedsgerichts unterwerfen können . liefe sonst letztlich sachliche Überprüfung staatlichen Gerichten entzogen ist . Schiedsurteil entfaltet vielmehr Art Tatbestandswirkung nur festzustellen respektieren ist . Schiedsurteil verstößt fundamentale Rechtsgrundsätze noch ist willkürlich . Zwar ist § Abs. Schiedsgerichtssatzung vorgesehen Gericht werde Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur Vorlage Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten schriftlichen Unterwerfungserklärung tätig . Fehlen Unterwerfungserklärung Verfahrensfehler beurteilt werden könnte mag offenbleiben . damals allein Betracht kommenden Beteiligten nämlich Beklagte Konkurrent haben nämlich Entscheidung Schiedsgerichts Vertretung Klägerin nachgesucht Fehlen Unterwerfungserklärung gerügt . willkürlichen Verfahrensweise kann mithin Rede sein . Beklagte verhält übrigen auch treuwidrig nunmehr Schiedsurteil erörterten formalen Aspekt gelten lassen will . Schiedsurteil ist innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit Nachprüfung entzogen Frage geht Gericht Einsetzung Zentralrat Juden benennenden kommissarischen Vorsitzenden Entscheidungskompetenz überschritten hat . Anbetracht selbst angenommenen Ungültigkeit vorangegangenen Wahlen war willkürlich noch Verstoß fundamentale Grundsätze Handlungsfähigkeit Klägerin Einsetzung Notgeschäftsführers wieder herzustellen zumal Berufungsgericht auch unangegriffen feststellt wirtschaftliche Existenz Klägerin Verwendung jährlichen Landeszuschusses Höhe DM hohem Grade gefährdet war . Rechtlich zutreffend nimmt Berufungsgericht auch streitenden Konkurrenten einmal ergangene Schiedsurteil Vereinbarung 29 . Mai wieder Welt schaffen konnten . Urteil erging zwar Veranlassung damals Beteiligten verhielt aber Vertretung Klägerin hier obigen Ausführungen auszugehen ist verbindlich regelte . begründete Rechtsposition Klägerin Vorstandsvorsitz streitenden Beteiligten mehr Mitwirkung beseitigen konnten Ausgangspunkt Schiedsurteils gerade Vertretung Klägerin berechtigt waren . Beklagte vorgelegtes Urteil israelischen Rabbinatsgerichts 25 . Juni bezieht Unwirksamkeit 17 . Mai feststellt Vertretung Klägerin Beklagten annimmt hat Berufungsgericht Auseinandersetzung entsprechenden Fachgutachten angenommen Urteil Rabbinatsgerichts sog. " " entfalte Rechtswirkungen Schiedsurteil verstoße übrigen auch Verletzung elementarer Grundsätze Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör ordre public " . vorgebrachten Rügen Revision durchgreifen kann offenbleiben unstreitigen Sachvortrag Urteil Rabbinatsgerichts später wieder aufgehoben worden ist . Regelt mithin Schiedsurteil Vertretung Klägerin verbindlich auch Beklagten kommissarischen Vorsitzenden durchzuführenden Neuwahl neuen Vorstands so folgt Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung 25 . Mai dort gefaßten Beschlüsse Abberufung kommissarischen Geschäftsführers rechtswirksame Vertretung Klägerin Frage stellen können . innergemeinschaftlichem Recht anders sein könnte hat Beklagte hinreichend dargetan . Offenbleiben kann kommissarischen Geschäftsführer Klägerin veranlaßte Ausarbeitung neuen Satzung Wahlordnung Beschlußfassung Jahre rechtswirksam ist ; Vorgänge können Vertretung Klägerin ohnehin ändern . staatlichen Gerichten steht auch befinden Schiedsurteil Notgeschäftsführung Klägerin Zeitablauf beendet ist . Schiedsurteil hat kommissarische Vertretung Klägerin angeordnet Durchführung neuer Vorstandswahlen . 3 . Berufungsgericht hat Tenor Entscheidung festgestellt Klageantrag Nr. erledigt sei ist Entscheidungsgründen weiter eingegangen . Revision insoweit Rüge Nr. erhebt greift . Begründung ist nämlich Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen . Antrag Nr. war gerichtet Beklagten Betreten Gemeinderäume verbieten Geschäftsführer gewisser Vorgänge Hausverbot erteilt hatte . Hausverbot Rechtsstreits wieder aufgehoben worden ist erklärte Klägerin Antrag Nr. erledigt . Teilerledigungserklärung hat Beklagte angeschlossen . Klage vorstehenden Ausführungen begründet war ist streitige Erledigungsfeststellung Berufungsgericht beanstanden . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Wenzel