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2502 lines
20 KiB

NAMEN
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rechtsstreit
Verkündet
:
3
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Abs.
Nr.
Satz
Buchst
.
§
Abs.
Nutzung
staatlicher
Billigung
entgeltlich
übernommenen
Wohngebäudes
Grundlage
Nutzungsvertrages
kann
Einbeziehung
sachenrechtliche
Bereinigung
rechtfertigen
.
§
Abs.
beschränkt
Rechtsnachfolge
Nutzerseite
Einredemöglichkeiten
Grundstückseigentümers
erstreckt
auch
Rechtsnachfolger
geltenden
Regelungen
§
Abs.
erfaßte
Fallgestaltungen
enthält
also
zusätzlichen
Einredetatbestand
.
.
3
.
Mai
KG
LG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
folgenden
:
Kläger
ist
Eigentümer
ehemals
volkseigenen
bebauten
Kleingartenparzelle
Beklagten
Besitz
gehalten
wird
.
dort
errichtete
Wohnlaube
wurde
festes
Gebäude
umgebaut
.
3
.
Oktober
schlossen
Streithelfer
Beklagten
damaligen
Nutzerin
Kaufvertrag
Gebäude
bezogen
Folgezeit
Rahmen
Wohnungstausches
.
Vereinbarung
7
November
überließ
Verband
Siedler
Kleintierzüchter
Streithelfern
Nutzung
Parzelle
beginnend
3
.
Oktober
.
VKSK
handelnde
Vorstand
Kleingartenanlage
unterzeichnete
vorformulierten
Nutzungsvertrag
eigenhändig
versah
Vertragsformular
Stempel
.
notariellem
Vertrag
2
.
Juni
verkauften
Streithelfer
Gebäude
zwischenzeitlich
errichteter
Garage
Beklagten
.
Kläger
verlangt
Räumung
Herausgabe
Grundstücks
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Kammergericht
Entscheidung
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
spricht
Beklagten
Besitzrecht
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
V.
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
Satz
.
ursprünglich
errichtete
Laube
sei
Billigung
staatlicher
Stellen
Wohnzwecken
geeignetes
Gebäude
umgebaut
Eigenheim
genutzt
worden
.
Erwerb
Hauses
hätten
Streithelfer
Beklagten
dort
nur
zeitweise
gewohnt
Jahr
Lebensmittelpunkt
gehabt
.
hieraus
folgende
gesetzliche
Besitzrecht
hätten
notariellem
Vertrag
2
.
Juni
nebst
zukünftiger
Sachenrechtsbereinigungsansprüche
Beklagten
übertragen
.
Kläger
könne
hiergegen
Einrede
fehlenden
Nutzung
Gebäudes
Beklagten
erheben
Voraussetzungen
§
Abs.
lägen
Grundstück
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
Beklagten
bebaut
gewesen
sei
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
Punkten
stand
.
II
.
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Beklagten
Räumungsverlangen
Klägers
möglicherweise
gemäß
Abs.
Besitzrecht
Art
.
§
Abs.
Satz
V.
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
entgegensetzen
können
.
hätte
nur
dann
gelten
bereinigungsrechtliche
Ansprüche
Beklagten
§
Abs.
ausgeschlossen
wären
.
bedarf
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
.
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
1
.
Streithelfer
haben
Ankaufs
Gebäudes
Nutzungstatbestand
verwirklicht
Inkrafttreten
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
§
Nr.
Abs.
Nr.
erfaßt
wird
Beklagten
Rechtsnachfolger
eingetreten
sind
.
Allerdings
liegen
Berufungsgericht
bejahte
Regelbeispiel
§
Abs.
Nr.
Satz
hinreichenden
Feststellungen
.
Vorschrift
bezieht
Grundstück
Wohnhaus
geeignetes
genutztes
Gebäude
befindet
nur
dann
Sachenrechtsbereinigung
Vertrages
Nutzung
Bodenflächen
Erholung
Billigung
staatlicher
Stellen
errichtet
wurde
Überlassende
Wohnnutzung
widersprochen
hat
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
geklärt
Nutzungsgrundlage
Umbau
ursprünglichen
Laube
Wohnhaus
erfolgt
ist
.
hat
festgestellt
Ausbau
vorgenommen
hat
noch
baulichen
Maßnahmen
Nutzungsverhältnisses
Sinne
§
durchgeführt
worden
sind
Bewertung
1
.
Januar
begründeter
Nutzungen
Vertragsverhältnisse
§
§
:
vgl.
§
Abs.
Senat
.
6
.
April
w.
.
steht
lediglich
Grundstück
Kleingartenanlage
liegt
.
Nutzung
Kleingartens
Kleingartenanlage
stellt
zwar
Unterfall
allgemeinen
Nutzung
Bodenflächen
Erholung
§
§
.
Vornutzerin
Streithelfer
dürfte
auch
entsprechender
Nutzungsvertrag
bestanden
haben
.
Verkauf
Aufbauten
Jahr
erfolgte
Vorgaben
Ziffer
Schätzungsrichtlinie
Ermittlung
Entschädigung
Nutzerwechsel
Kleingartens
Ausgabe
abgedruckt
Kleingartenwesen
Kleintierzucht
Kleintierhaltung
S.
.
Ungeklärt
bleibt
Vornutzerin
erstellt
hat
Errichtung
anderen
Person
etwa
VKSK
Verpächter
Überlassender
vorgenommen
wurde
.
Senat
kann
Sachverhalt
nur
ausgehen
Gebäude
Grundstückseigentümer
erstellt
worden
ist
auch
Streithelfer
selbst
Besitzzeit
Baumaßnahmen
durchgeführt
haben
Neuerrichtung
gleichzustellen
sind
vgl.
Abs.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
bezeichneten
Fallgruppen
regeln
jedoch
bereinigungsrechtlichen
Sachverhalte
Bau
Erwerb
Eigenheimen
abschließend
.
Vielmehr
hat
§
Abs.
Satz
Auffangtatbestand
geschaffen
auch
bislang
unentdeckte
Fälle
Bereinigung
zugänglich
macht
wertender
Betrachtung
genannten
Regelbeispiele
gleichzustellen
sind
sonstigen
Gründen
gesetzlichen
Zielsetzung
Schutzbereich
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
unterfallen
vgl.
SachenRÄndG-RegE
BT-Drucks
.
S.
;
Senat
.
16
.
Oktober
;
.
25
November
;
Senat
.
12
.
März
.
Fallgestaltung
ist
vorliegend
gegeben
.
Regelbeispiel
§
Abs.
Nr.
Satz
greift
nur
festgestellt
wurde
Parzelle
befindliche
Wohnhaus
Nutzungsvertrages
§
§
errichtet
wurde
.
übrigen
Voraussetzungen
sind
erfüllt
.
Streithelfer
übernahmen
Billigung
staatlicher
Stellen
VKSK
spätestens
Jahr
errichtetes
Wohngebäude
Abgeltung
VKSK
ermittelten
Zeitwerts
Eigenheim
nutzten
2
.
Oktober
auch
Folgezeit
durchgängig
Wohnung
Lebensmittelpunkt
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
lag
jedenfalls
Jahr
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
entsprechender
Umbau
ehemaligen
Laube
Wohnhaus
geeignetes
Gebäude
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
Schätzungsprotokoll
VKSK
3
.
September
dokumentierten
Ausbauzustand
gestützt
.
Revision
hiergegen
einwendet
Gebäude
sei
stark
sanierungsbedürftig
dauerhaftes
nen
ungeeignet
gewesen
reicht
Vortrag
Jahr
erfolgten
staatlichen
Genehmigung
Wohnnutzung
unten
grundsätzliche
Eignung
Gebäudes
Wohnzwecken
Frage
stellen
.
Jahr
erreichte
Ausbauzustand
ursprünglichen
Laube
genügt
auch
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG.
bauliche
Inanspruchnahme
Parzelle
Wohnzwecken
ist
Billigung
staatlicher
Stellen
erfolgt
.
Zwar
greift
vorliegend
Vermutung
§
Abs.
Satz
ist
festgestellt
Umbau
Laube
Wohnhaus
Bauzustimmung
Baugenehmigung
bestimmten
Voraussetzungen
Vorstand
Sparte
VKSK
hätte
erfolgen
können
vgl.
§
VO
Bevölkerungsbauwerke
S.
erteilt
worden
ist
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
auch
Vermutung
§
Abs.
Satz
Tragen
.
hat
nämlich
hinreichend
festgestellt
Umbau
Wohnhaus
abgeschlossen
worden
ist
also
2
.
Oktober
wahrende
Frist
Jahren
laufen
begonnen
hat
vgl.
Senat
Urt
.
12
.
März
aaO
.
Laube
Feststellungen
Berufungsgerichts
Jahr
festes
Gebäude
umgebaut
wurde
bedeutet
noch
Zeitpunkt
auch
Umgestaltung
Wohnhaus
beendet
war
.
ist
staatlichen
Billigung
Bebauung
Kleingartenparzelle
Wohngebäude
auszugehen
.
ist
jedenfalls
Zusammenhang
beantragten
vollzogenen
Wohnungstausch
erfolgt
verschiedene
staatliche
Stellen
zugestimmt
haben
vgl.
auch
Czub
Rdn
.
.
Wohnungswechsel
möglicherweise
zuständigen
Stellen
genehmigt
worden
ist
vgl.
§
Abs.
-9-
§
Abs.
WLVO
S.
ändert
Vorliegen
staatlichen
Billigung
Gesetzgeber
läßt
auch
ausdrückliche
faktische
Gestattung
Entscheidung
Bodennutzung
unzuständigen
Verwirklichung
planwirtschaftlicher
Vorgaben
bestimmenden
Stelle
genügen
vgl.
§
Abs.
Satz
Beschlußempfehlung
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
;
10
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Zimmermann
:
Rädler/Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
Rdn
.
21
;
Czub
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
aaO
§
Rdn
.
.
Erfordernisse
sind
vorliegend
erfüllt
Wohnungstausch
bewilligenden
hatten
gemäß
§
Abs.
Abs.
Abs.
WLVO
Aufgaben
Wohnraumlenkung
wahrzunehmen
.
Streithelfer
nutzten
angekaufte
Gebäude
Folgezeit
nur
Billigung
staatlicher
Stellen
auch
7
November
VKSK
abgeschlossenen
Kleingartennutzungsvertrags
§
§
.
Zwar
ist
vorgelegte
Vertragsformular
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
eigenhändig
Vorstand
Kleingartenanlage
unterzeichnet
vgl.
Autorenkollektiv
Kommentar
§
Anm
.
nur
Stempel
versehen
worden
.
Formmangel
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
SchuldRAnpG
zumindest
geheilt
vgl.
Senat
Urt
.
24
.
Mai
;
aaO
§
Rdn
.
28
;
SchuldRÄndG
2
.
Aufl
.
Stand
§
SchuldRAnpG
Rdn
.
12
;
Thiele/
Winterstein
aaO
§
SchuldRAnpG
Rdn
.
.
Heilungswirkung
erstreckt
auch
schuldrechtliche
Verträge
wendungsbereich
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
einbezogen
sind
.
trifft
selbst
Regelungen
Wirksamkeit
Verträge
.
setzt
vielmehr
Verträge
Zustandekommen
geltenden
Vorschriften
rechtsverbindlich
sind
.
Wirksamkeit
Streithelfern
abgeschlossenen
Nutzungsvertrags
scheitert
auch
fehlenden
staatlichen
Genehmigung
§
Abs.
Satz
Abs.
m
S.
.
ist
auszugehen
Genehmigung
eingeholt
wurde
vgl.
Praxis
SchuldRÄndG-RegE
BT-Drucks
.
12/7135
S.
.
bestehen
Anhaltspunkte
Genehmigung
zwar
beantragt
jedoch
Unvereinbarkeit
Nutzerwechsels
staatlichen
Zielen
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
verweigert
worden
ist
.
somit
zunächst
schwebend
unwirksame
Nutzungsvertrag
ist
späteren
Wegfall
Genehmigungserfordernisses
vgl.
§
Nr.
Ersten
Zivilrechtsänderungsgesetzes
28
.
Juni
S.
endgültig
wirksam
geworden
vgl.
auch
SchuldRÄndG-RegE
BT-Drucks
.
12/7135
S.
;
Senat
.
3
.
März
;
SchuldRÄndG
aaO
Rdn
.
.
Streithelfer
Beklagten
nutzten
2
.
Oktober
vgl.
§
Abs.
Wohngebäude
zwar
möglicherweise
Vertragsverhältnisses
§
§
errichtet
jedoch
Grundlage
Nutzungsvertrages
staatlicher
Billigung
entgeltlich
übernommen
wurde
.
Fallgestaltung
rechtfertigt
Zielsetzung
Gesetzgebers
ebenso
§
Abs.
Nr.
Satz
genannte
Regelbeispiel
Einbeziehung
sachenrechtliche
Bereinigung
.
setz
räumt
Investitionen
Schaffung
Erwerb
Wohnraum
dienten
bauliche
Investitionen
Wohnzwecken
grundsätzlich
Vorrang
Interessen
Grundstückseigentümer
so
ausdrücklich
SachenRÄndG-RegE
BT-Drucks
.
S.
.
Schutzbedürftigkeit
Aufwendungen
soll
also
abhängen
Erstellung
Gebäudes
nur
Ankauf
getätigt
wurden
vgl.
insb.
Abs.
Abs.
dort
bezeichneten
Fälle
Errichtung
Erwerb
Wohn)gebäuden
gleichstellen
;
vgl.
ferner
§
SchuldRAnpG
SchuldRÄndG-RegE
BT-Drucks
.
12/7135
S.
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Investitionen
Beschaffung
Wohnraum
Lebensführung
unverzichtbaren
Gut
dienten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
.
zentrale
Bedeutung
Wohnraums
hat
Gesetzgeber
auch
veranlaßt
zwar
Grundlage
Nutzungsverhältnisses
gemäß
§
§
errichteten
Wochenendhäuser
wohl
aber
staatlicher
Billigung
erfolgten
Ausbau
Wohnhäuser
sog.
unechte
Datschen
Sachenrechtsbereinigung
unterstellen
vgl.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
Satz
;
BT-Drucks
.
S.
S.
vgl.
auch
.
aufgezeigten
Zielsetzung
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
ist
gerechtfertigt
geboten
Regelbeispiel
§
Abs.
Nr.
Satz
Fälle
gleichzustellen
zwar
ungeklärt
ist
Ausbau
errichteten
Laube
Eigenheim
Nutzungsverhältnisses
§
§
erfolgt
ist
aber
Ankäufer
Eigenheims
staatlicher
Billigung
bezieht
Ablauf
2
.
Oktober
Grundlage
Vertrages
Sinne
§
nutzt
.
Beklagten
sind
Kaufvertrages
2
.
Juni
Streithelfern
§
Abs.
Nr.
Satz
SachenRBerG
zustehende
Rechtsstellung
eingetreten
§
Abs.
§
Abs.
.
gilt
unabhängig
wirksam
Eigentum
Wohngebäude
erlangt
haben
.
Sofern
Streithelfer
Sondereigentum
Wohnhaus
erworben
hätten
wären
Beklagten
Einzelrechtsnachfolger
Nutzerstellung
eingetreten
vgl.
Czub
:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
aaO
§
Rdn
.
4
;
aaO
Rdn
.
§
Rdn
.
13
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Vossius
2
.
Aufl
.
Rdn
.
§
Rdn
.
.
rechtsgültige
Eigentumsübertragung
setzt
allerdings
zunächst
Vornutzerin
Streithelfer
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
;
vgl.
auch
§
§
Abs.
Abs.
Satz
vgl.
Senat
Urt
.
22
.
Dezember
sonstigen
Vorschriften
gesondertes
Eigentum
Gebäude
erlangt
hat
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
läßt
Rechtsfrage
jedoch
beantworten
.
Gebäude
Sondereigentum
bestanden
Beklagten
folglich
Eigentum
erlangt
haben
sollten
sind
gleichwohl
Abschluß
Kaufvertrages
2
.
Juni
Rechtsnachfolger
Streithelfer
geworden
.
ergibt
§
Abs.
Satz
Nr.
Halbs
.
SachenRBerG.
Streithelfer
können
Nutzerstellung
Kaufvertrag
Vornutzerin
ableiten
wiederum
Lage
Dinge
Gebäude
selbst
errichtet
Rechtsvorgänger
übernommen
hat
.
ist
Streitfall
Errichter
bis
Streithelfern
reichenden
geschlossenen
Kette
Verkaufsfällen
auszugehen
.
wirksamen
Rechtsnachfolge
Streithelfer
steht
Kaufverträge
Sondereigentum
Verkäufers
stehendes
Bauwerk
§
Abs.
Nr.
nichtig
waren
.
Fälle
trifft
§
Abs.
Nr.
besondere
Regelung
.
gilt
Rechtsnachfolger
Nutzer
auch
Käufer
Gebäudes
selbständiges
Gebäudeeigentum
entstanden
war
Kaufvertrag
3
.
Oktober
abgeschlossen
worden
ist
.
Bestimmung
ist
Fälle
beschränkt
§
Abs.
vorgesehene
selbständige
Gebäudeeigentum
entstanden
ist
erfaßt
grundsätzlich
auch
genannten
Stichtag
abgeschlossenen
Kaufverträge
Gebäude
Grundeigentum
getrenntes
Eigentum
Sondereigentum
begründet
worden
ist
so
wohl
Sachenrechtsbereinigung
;
Rdn
.
43
;
Sachenrechtsbereinigung
Anspruchsgrundlagen
S.
Rdn
.
.
ergibt
Sinn
Zweck
Vorschrift
.
Gesetzgeber
wollte
Regelung
ehemaligen
verbreiteten
unzutreffenden
Vorstellung
Rechnung
tragen
fremdem
Grund
errichteten
Gebäude
stünden
Eigentum
Nutzers
könnten
jedenfalls
wirksam
veräußert
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Rechtsgeschäften
sollte
rechtliche
Anerkennung
versagt
werden
auch
Rechtswirklichkeit
ehemaligen
Jahrzehnte
hinweg
verbindlich
erachtet
wurden
.
gen
gelten
aber
nur
§
Abs.
genannten
Fälle
überall
dort
hier
Sondereigentum
stehende
Gebäude
bauliche
Anlagen
anderen
Grundstückseigentümer
verkauft
wurden
.
2
.
Juni
abgeschlossenen
Kaufvertrages
haben
Streithelfer
erworbene
Person
Bereinigungstatbestand
§
Abs.
Nr.
erstarkte
Rechtsstellung
Beklagten
übertragen
.
haben
zwar
möglicherweise
Eigentum
erlangt
.
haben
aber
jedenfalls
Abgeltung
Gebäudewertes
Besitz
staatlicher
Billigung
fremden
Grundstück
errichteten
Wohngebäude
erhalten
.
Besitzübertragung
genügt
Beklagten
Nutzungsposition
Streithelfer
verschaffen
.
Rechtsnachfolge
§
Abs.
Satz
Nr.
Halbs
.
setzt
naturgemäß
Erwerb
Gebäudeeigentum
.
Nr.
genannten
Errichter
Gebäudes
wird
Gesetz
gerade
Eigenschaft
Nichteigentümer
Nutzerstellung
eingeräumt
.
folgt
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
Nr.
Folglich
wird
Rechtnachfolge
Nutzers
§
Abs.
Satz
Nr.
schon
bewirkt
Kaufvertrag
Billigung
staatlicher
Stellen
erstelltes
Bauwerk
abgeschlossen
entgeltliche
Besitzübertragung
vollzogen
wird
vgl.
auch
Senat
.
19
November
Fall
Übertragung
Rechte
hängenden
Anteilskauf
.
Umstand
Rechnung
tragen
hat
Gesetzgeber
Geltung
Bürgerlichen
Gesetzbuches
abgeschlossenen
§
Abs.
Nr.
nichtigen
Kaufverträge
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
geschaffen
.
erfolgenden
Kauffälle
erübrigte
Regelung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
auch
fehlendem
Sondereigentum
Gebäude
ist
Verschaffung
Gebäudeeigentum
gerichteter
Kaufvertrag
regelmäßig
gemäß
§
§
nichtig
.
Vielmehr
dürfte
grundsätzlich
Willen
Vertragsparteien
entsprechen
Kaufvertrag
zumindest
Übertragung
Besitz
geknüpften
Nutzerposition
Geltung
verleihen
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
dort
angesprochenen
Umdeutung
§
bedarf
allerdings
.
Weise
erreicht
Gebäudekäufer
letztlich
ebenfalls
Ziel
Eigentum
Kaufgegenstand
erwerben
:
Eintritt
Nutzerstellung
Vorgängers
kann
rechtlichen
Voraussetzungen
vorliegen
Bereinigung
Nutzungsverhältnisses
Wege
Ankaufs
bebauten
Grundstücksfläche
verlangen
.
Auch
Streitfall
ist
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
Kaufvertrag
2
.
Juni
fehlenden
Gebäudeeigentum
Verkäufer
scheitern
sollte
.
Folglich
haben
Beklagten
Vorgänger
wirksam
Nutzerstellung
abgelöst
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
Halbs
.
.
zusätzlichen
Abtretung
künftiger
bereinigungsrechtlicher
Ansprüche
vgl.
Czub
:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
aaO
Rdn
.
bedurfte
Zusammenhang
Erfordernis
§
Abs.
erst
Veräußerungsfälle
Inkrafttreten
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
gilt
.
Einwand
Revision
Zustimmung
Grundstückseigentümers
sei
Übertragung
bereinigungsrechtlichen
Position
ausgeschlossen
§
Nr.
BKleingG
bestandsgeschützte
Befugnis
Wohnnutzung
Laube
nur
Zustimmung
Grundeigentümers
übertragen
werden
könne
greift
.
Vorschrift
betrifft
nur
Wohnnutzung
Lauben
bedeutet
Gesetzgeber
Nutzer
Kleingartenparzelle
Eigenheim
errichtet
Ablösung
Wertes
übernommen
hat
weitergehenden
Rechte
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
versagen
will
vgl.
.
können
Beklagten
Rechtsnachfolger
Streithelfer
Inkrafttreten
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
grundsätzlich
Bereinigung
Nutzungsverhältnisses
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Nr.
Halbs
.
Abs.
§
Abs.
§
verlangen
Besitzrecht
Art
.
§
Abs.
Satz
geltend
machen
.
gilt
allerdings
Einredetatbestand
eingreifen
sollte
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
könne
Einrede
fehlenden
Nutzung
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
SachenRBerG
erheben
.
Berufungsgericht
verkennt
Zusammenspiel
Regelungen
§
14
Abs.
ist
zuzugeben
Wortlaut
§
Abs.
hinzudeuten
scheint
Einrede
fehlenden
Nutzbarkeit
könne
Sonderrechtsnachfolger
früheren
Nutzers
nur
dort
genannten
Einschränkungen
entgegengehalten
werden
so
wohl
auch
:
aaO
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
100
;
Knauber
April
Rdn
.
26
;
Fellhauer
:
Rädler/
Raupach/Bezzenberger
aaO
§
Rdn
.
.
Deutung
widerspricht
jedoch
Gesetzessystematik
auch
Sinn
Zweck
§
SachenRBerG.
Legaldefinition
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
gelten
nur
Gesamtrechtsnachfolger
auch
Einzelrechtsnachfolger
ursprünglichen
Nutzers
Nutzer
vgl.
Senat
.
19
November
§
Abs.
Nr.
"
Anteilskauf
"
;
Czub
:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
aaO
Rdn
.
121
;
Vossius
aaO
Rdn
.
14
;
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
gesetzlich
bestimmten
Nutzerstellung
Sonder)Rechtsnachfolgers
sollte
ersichtlich
auch
Bereich
§
festgehalten
werden
vgl.
BTDrucks
.
S.
ausdrücklich
"
Rechtsstellung
Nutzer
Beitritt
erworben
haben
"
Rede
ist
.
ist
auch
Regelungszweck
§
Abs.
Abs.
geboten
.
Vorschriften
sollen
§
§
Abs.
Abs.
regelmäßig
jeweils
aktuellen
Nutzer
eingeräumten
Ansprüche
wieder
einschränken
.
kann
Einrede
§
Abs.
Abs.
nur
ankommen
Person
anspruchsberechtigten
derzeitigen
Nutzers
dort
genannten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Folglich
ist
Grundstückseigentümer
Einrede
eröffnet
Sonder)Rechtsnachfolger
ursprünglichen
Nutzers
übe
Nutzung
mehr
werde
auch
mehr
aufnehmen
.
Nutzt
übernommene
Gebäude
beabsichtigt
zukünftige
Nutzung
so
kann
Grundstückseigentümer
auch
dann
Einrede
§
Abs.
berufen
frühere
Nutzer
Nutzung
aufgegeben
hatte
vgl.
aaO
§
Rdn
.
17
;
aaO
S.
Rdn
.
.
Fälle
sieht
nun
aber
§
Abs.
SachenRBerG
Vermeidung
Spekulationsgeschäften
nutzenden
Veräußerers
Grundstückseigentümer
estimmten
Voraussetzungen
nur
ursprünglichen
Nutzer
eröffnete
Einrede
auch
nutzungsgewillten
Erwerber
entgegensetzen
kann
Einrededurchgriff
;
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
ferner
Vossius
aaO
§
Rdn
.
.
Abs.
beschränkt
also
Rechtsnachfolge
Nutzerseite
Einredemöglichkeiten
Grundstückseigentümers
erstreckt
Gegenteil
auch
Rechtsnachfolger
geltenden
Regelungen
§
Abs.
erfaßte
Fallgestaltungen
enthält
also
zusätzlichen
Einredetatbestand
.
Berufungsgericht
durfte
somit
Prüfung
Abs.
SachenRBerG
begnügen
Voraussetzungen
ersichtlich
vorliegen
Grundstück
Vertragsabschluß
Streithelfern
bebaut
war
rechtsfehlerfreien
unangefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Jahr
durchgehend
Wohnzwecken
genutzt
wurde
.
Vielmehr
hätte
auch
klären
müssen
Beklagten
Gebäude
noch
nutzen
wenigstens
Nutzung
beabsichtigen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Frage
ist
hier
maßgeblichen
Tatbestand
Berufungsurteils
Parteien
.
Vergeblich
wendet
Revision
hiergegen
Beklagten
hätten
zwar
erster
Instanz
jedoch
mehr
Berufungsverfahren
Vortrag
Klägers
Aufgabe
Wohnnutzung
bestritten
.
etwaige
Unrichtigkeit
Tatbestandes
kann
Verfahrensrüge
§
Abs.
Nr.
.
nur
Berichtigungsverfahren
§
geltend
gemacht
werden
vgl.
.
15
.
Juni
insoweit
abgedruckt
69
;
Urt
.
29
.
April
;
Senat
.
3
.
März
aaO
.
Tatbestandsberichtigung
§
vorliegend
durchgeführt
wurde
ist
Berufungsurteil
festgestellte
Tatbestand
Revisionsgericht
verbindlich
§
beweist
Punkt
mündlichen
Verhandlung
anders
vorgetragen
wurde
früheren
Schriftsätzen
vgl.
.
11
Juli
.
bedarf
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
Streitfall
entscheidungserheblichen
Frage
Beklagten
Gebäude
noch
Wohnzwecken
nutzen
jedenfalls
absehbarer
Zukunft
entsprechenden
Nutzung
rechnen
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
.
Sache
ist
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Parteien
werden
hierbei
Gelegenheit
haben
Berufungsgericht
bislang
erheblich
erachteten
Punkt
weiter
vorzutragen
.
Wenzel
Tropf