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1.8 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
9
.
Zivilsenat
30
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
weist
zwar
Recht
Annahme
Berufungsgerichts
Beweisantritt
Klägers
erstinstanzlichen
Schriftsatz
7
November
lediglich
Vorhandensein
schon
Kaufvertragsschluss
auch
Kenntnis
Zeugen
Schimmelbefall
bezog
.
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
gemäß
Art
.
Abs.
GG
führt
aber
dann
Zulassung
Revision
Fall
richtiger
Anwendung
formellen
materiellen
Rechts
auch
Beachtung
übergangenen
Vorbringens
anderes
Urteil
hätte
ergehen
können
Senat
Urteil
18
Juli
siehe
.
So
liegt
Fall
hier
.
Zurückweisung
Beweisantrags
Berufungsgericht
ist
Ergebnis
Recht
erfolgt
.
war
neues
Vorbringen
bewerten
erstinstanzlich
nachgelassenen
Schriftsatz
enthalten
mehr
berücksichtigen
war
§
Satz
.
Voraussetzungen
Zulassung
Vorbringens
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
lagen
Landgericht
Verfahrensfehler
unterlaufen
ist
.
Insbesondere
handelte
Frage
Arglist
Beklagten
Gesichtspunkt
Kläger
erkennbar
übersehen
hatte
Landgericht
Gelegenheit
Äußerung
hätte
geben
müssen
§
Abs.
.
Berücksichtigung
Beweisantrags
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
scheidet
ebenfalls
Kläger
Hinblick
Vorbringen
Beklagten
Beweis
bereits
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
hätte
antreten
müssen
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kläger
tragen
§
Abs.
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.11.2013
OLG
Entscheidung
30.09.2014
Bau