BESCHLUSS 9 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 9 . Zivilsenat 30 . September wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Nichtzulassungsbeschwerde weist zwar Recht Annahme Berufungsgerichts Beweisantritt Klägers erstinstanzlichen Schriftsatz 7 November lediglich Vorhandensein schon Kaufvertragsschluss auch Kenntnis Zeugen Schimmelbefall bezog . Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör gemäß Art . Abs. GG führt aber dann Zulassung Revision Fall richtiger Anwendung formellen materiellen Rechts auch Beachtung übergangenen Vorbringens anderes Urteil hätte ergehen können Senat Urteil 18 Juli siehe . So liegt Fall hier . Zurückweisung Beweisantrags Berufungsgericht ist Ergebnis Recht erfolgt . war neues Vorbringen bewerten erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz enthalten mehr berücksichtigen war § Satz . Voraussetzungen Zulassung Vorbringens gemäß § Abs. Satz Nr. lagen Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen ist . Insbesondere handelte Frage Arglist Beklagten Gesichtspunkt Kläger erkennbar übersehen hatte Landgericht Gelegenheit Äußerung hätte geben müssen § Abs. . Berücksichtigung Beweisantrags gemäß § Abs. Satz Nr. scheidet ebenfalls Kläger Hinblick Vorbringen Beklagten Beweis bereits mündlichen Verhandlung erster Instanz hätte antreten müssen . weiteren Begründung wird § Abs. Satz abgesehen . Kläger tragen § Abs. . Kosten Beschwerdeverfahrens beträgt € . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : Entscheidung 15.11.2013 OLG Entscheidung 30.09.2014 Bau